AG Langenfeld zu den Verzögerungen der Continentale Vers.-AG. (Kostenbeschluss des AG Langenfeld vom 30.8.2012 – 11 C 173/12 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Versicherer behaupten im Rahmen der ARD-Sendung, dass sie zügig regulieren würden. Zwar ging es hier nicht um eine Schadensregulierung, sondern um die Erteilung einer Deckungszusage. Auch dafür brauchte der Versicherer zu lange, wie das Gericht im Kostenbeschluss zutreffend festhielt. Lest daher  den  interressanten  Beschluss des AG Langenfeld.

Viele Grüße
Willi Wacker

11 C 173/12

Amtsgericht Langenfeld

Beschluss

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin,

gegen

die Continentale Rechtsschutz Service GmbH, vertr. d. d. Geschäftsfüshrer Godehard Grabe und Wolfgang Weiss, Ruhrallee 92, 44139 Dortmund,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Langenfeld
am 30. August 2012
durch den Richter …

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten dieser Partei aufzuerlegen, nachdem der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen worden ist.

An dem ursprünglichen Bestehen des Anspruchs auf Erteilung der streitgegenständlichen Deckungszusage bestehen keine Bedenken. Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht insoweit nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie die geforderte Deckungszusage abgegeben und sich somit in die Position des Unterlegegen begeben.

Die Beklagte hat ferner auch Anlass zur Klageeinreichung gegeben. Die Klage wurde am 25.06.2012 gefertigt und abgesendet. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Klägervertreter trotz vorheriger Fristsetzung bis zum 22.06.2012 die Deckungszusage der Beklagten noch nicht vor. Dies hat die Klägerin durch Vorlage des Deckungszusageschreibens nebst Zugangsstempel belegt (Bl. 49 d.A.). Dem gegenüber stellt der Vortrag der Beklagten, es sei davon auszugehen, das Schreiben sei bereits am 22.06.2012 zugegangen, keinen hinreichend substantiierten entgegenstehender Vortrag dar. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Vermutung. Darüber hinaus hat die Beklagte selbst erklärt, die Klägerin möge den Zeitpunkt Zugangs des Deckungszusageschreibens durch Vorlage des Schreibens unter Ausweisung des Eingangsstempels belegen (Bl. 29 d.A.). Dies hat die Klägerin getan.

Von der Klägerin war vor dem Hintergrund des fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist auch nicht zu erwarten mit einer Klageerhebung noch abzuwarten. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass zur Durchsetzung ihres Anspruchs ein Klageverfahren erforderlich ist. Die gesetzte Frist zur Abgabe der Deckungszusage bis zum 22.06.2012 war auch angemessen. Der Beklagten lagen alle nötigen Informationen zur Entscheidung über eine Deckungszusage jedenfalls seit dem 13.06.2012 vor. Insgesamt hatte die Beklagte also zumindest mehr als eine Woche Zeit eine Entscheidung zu fällen. Dies ist ausreichend. Ob und ggfs. wann der Beklagten die entscheidungserheblichen Informationen bereits schon vordem 13.06.2012 zugegangen sind, kann daher dahinstehen. Im Übrigen war es der Beklagten faktisch auch möglich innerhalb der Frist bis zum 22.06.2012 über die Erteilung der Deckungszusage zu entscheiden. Sie hat am 21.06.2012 das Zusageschreiben gefertigt. Wenn sie sich darauf verlässt, dass das Schreiben per Post binnen eines Tages beim Klägervertreter eingehen wird und sich nicht zusätzlich eines weiteren Mediums bedient, um eine fristgerechte Antwort sicherzustellen (Fax, Email, telefonische Mitteilung), so geht dies zu ihren Lasten.

Der Streitwert wird auf „bis 2.000,00 Euro“ festgesetzt.

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