AG Fürth entscheidet zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen HUK-Coburg mit Urteil vom 1.2.2013 – 360 C 645/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Urteilsreise durch Deutschland geht weiter. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil aus Fürth/ Bayern bekannt. Wieder ging es um restliche Sachverständigenkosten. Die hinter dem Unfallverursacher stehende Krafthaftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, war wieder nicht bereit oder gewillt, die kompletten Sachverständigenkosten, so wie sie vom Sachverständigen berechnet wurden, zu erstatten. Die Kürzungen waren Gegenstand des Rechtsstreites. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind an die Berechnung des Sachverständigenhonorares aus dem Werkvertrag die BVSK Honorarbefragung maßgeblich.  Nach dem Sachverständigengutachten des gerichtlich bestellten Gutachters waren die vom Schadensgutachter berechneten Kosten nicht zu beanstanden, so dass die Erstattung zu Recht beansprucht wurde. Die Kosten für die Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens hatte daher die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zu zahlen, denn sie hatte die Erforderlichkeit der berechneten Kosten bestritten. Das war eben die Konsequenz aus dem Bestreiten der HUK-Coburg bzgl. der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten. Wer bestreitet und nach Beweisaufnahme mit seinem Bestreiten unterliegt, hat insoweit auch die Kosten der Beweisaufnahme zu tragen.   Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Fürth

Az.: 360 C 645/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Prozessbevoilmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. I & P

Streithelfer.:
Dipl.-Ing. (FH) …

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte

gegen

-Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht Heinritz am 01.02.2013 im mit Zustimmung der Parteien angeordneten weiteren schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 25.01.2013 eingereicht werden konnten, folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 203,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Die Beklagte trägt die Kosten der Beweisaufnahme durch das Sachverständigengutachten. Die übrigen Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Der Kläger, und die Beklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selber. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 454,96 € festgesetzt. An diesem Wert sind der Kläger und die Beklagte in voller Höhe und der Nebenintervenient in Höhe von 203,35 € beteiligt.

Gründe

Dieser Wert ist die Summe von 203,35 € und den verlangten 151,61 € vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese sind mit anzusetzen, da sie nicht als Nebenforderungen betroffen sind. Denn sie resultieren aus dem Verlangen einer 1,5-Gebühr und der vorgerichtlichen erfolglosen Geltendmachung von 602 € Nutzungsentschädigung. Hinsichtlich der Geltendmachung der 1,5-Gebühr ist die Forderung nach weiteren 203,35 € Sachverständigenkosten ohne Bedeutung, da aufgrund des regulierten Betrags von 3,226,12 € die weiteren Sachverständigenkosten von 203,35 € einen Gebührensprung gerade nicht auslösen. Nach alldem sind die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten selbständig gegenüber den verlangten weiteren Sachverständigenkosten.
Der Nebenintervenient trat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2012 nur teilweise und zwar hinsichtlich des in der Klageschrift gestellten Antrags und nicht auch hinsichtlich der mit der Klageerweiterung verlangten Rechtsanwaltskosten bei und ist somit nur in Höhe von 203,35 € an dem Streitwert beteiligt.

Tatbestand

Entbehrlich gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Folgende, gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasste Erwägungen, liegen der Entscheidung zugrunde:
1.
203,35 € weitere Sachverständigenkosten verlangt der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB zu Recht.
Hinsichtlich der Kosten des Schadensgutachtens des Sachverständigen C.  aus Zirndorf  liegt der Schaden des Klägers in der aus der Beauftragung des Sachverständigen entstandenen Schuld gegenüber diesem. Geschuldet ist nach § 632 Abs. 1, 2 BGB die übliche Vergütung, nachdem der Kläger bei Beauftragung des Sachverständigen mit diesem über die Kosten der Tätigkeit des Sachverständigen nicht gesprochen hat, die schriftliche Beauftragung vom 05.05.2009 eine Entgeltvereinbarung nicht enthält und eine Taxe nicht besteht.
Der dem Gericht als zuverlässig bekannte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … kam in seinem gründlichen und ausführlichen Gutachten vom 26.10.2012 – auf dessen Ausführungen verwiesen wird – zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der allein aussagekräftigen Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. mit Erhebungen aus der Zeit von Oktober 2008 bis März 2009 der vom Sachverständigen … am 07.05,2009 in Rechnung gestellte Betrag von 719,47 € brutto sich in üblichen Größenordnungen bewegt. Dass sich nun eine übliche Vergütung nicht stets punktgenau ermitteln läßt, sondern sich vielfach wie auch hier als Bandbreite darstellt, wird vom Gesetz in Kauf genommen und ist hinzunehmen.
Soweit der Sachverständige weiter ausführte, ein Anteil von einigen Nebenkosten in Höhe von insgesamt 37,96 € brutto werde regional üblicherweise nicht berechnet bzw. nicht aufgeführt, mindert dies die Schuld des Klägers gegenüber dem Sachverständigen … nicht. Entscheidend ist, dass sich der Gesamtbetrag in der Bandbreite üblicher Vergütung bewegt und getätigte Aufwendungen nicht sachfremd erscheinen. So beschleunigt etwa der Vorabbericht des Schadensgutachtens per Fax an die Werkstatt die Reparatur und mindert vielfach den Nutzungsschaden. Ein dritter Bildersatz, eine Lichtbildseite für die Handakte und ein drittes Duplikat – all dies sind vielfach für die Schadensregulierung und etwaige gerichtliche Verfahren des Klägers oder des Sachverständigen notwendige bzw. hilfreiche Vorkehrungen, die – wie dargefegt – nicht dazu führen, dass der Gesamtrechnungsbetrag die Bandbreite üblicher Vergütung übersteigt.

Nach alldem verlangt der Kläger mit den 203,35 € die Differenz aus dem Rechnungsbetrag von 719,47 € und dem vorgerichtlich auf die Sachverständigenkosten gezahlten Betrag von 516,12 € zu Recht.

Die verlangten Zinsen ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Zuzurechnen ist der Beklagten die Ablehnung weiterer Sachverständigenkosten im Schreiben ihres Pflichthaftpflichtversicherers vom 24.06.2009. Dass diese Ablehnung des Versicherers hinsichtlich des für den Kläger tätigen Sachverständigen … ernsthaft und endgültig ist, ist gerichtsbekannt.
2.
Keinen Anspruch hat der Kläger auf die mit der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 151,61 € zusätzlich zu den vorgerichtlich gezahlten 359,50 €, die aus einem Gegenstandswert von 3.226,12 € und dem Ansatz einer 1,3-Gebühr resultieren, Der anzusetzende Gegenstandswert ist um 203,35 € höher; ein Gebührensprung ist damit aber nicht verbunden. Hinsichtlich eines weiteren Betrags von 602 € Nutzungsentschädigung legte der Kläger dessen Berechtigung nicht dar.
Zutreffend war auch der Ansatz einer 1,3-Gebühr; die Bestimmung einer 1,5-Gebühr für die konkrete einfache Schadensabwicklung ist unbillig.
3.
Zu Unrecht verlangt der Kläger auch die Feststellung einer Zinspflicht hinsichtlich des Gerichtskostenvorschusses. Denn ein Zinsschaden insoweit liegt außerhalb des Schutzzwecks der Sorg-falts- und Haftungsnormen des Straßenverkehrsrechts und kann daher der Beklagten nicht zugerechnet werden.
Doch selbst wenn es anders wäre, ist die Klage insoweit unschlüssig: soweit man vom Verzug der Beklagten hinsichtlich der weiteren Sachverständigenkosten und von § 280 Abs. 1, 2 BGB als Anspruchsgrundlage ausgeht, fehlt es ~ auch wenn der Kläger den Gerichtskostenvorschuss selber gezahlt haben sollte – an der schlüssigen Darlegung eines Zinsschadens des Klägers iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der dem Feststeliungsantrag zugrundeliegt. Geht man von § 288 Abs. 1 BGB – konform mit der Zinshöhe des Antrags – als Anspruchsgrundlage aus, ist die während ihres Verzugs entsprechend zu verzinsende Geldschuld der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der aber ausweislich § 103 Abs. 1 ZPO erst in Zukunft fällig werden kann; Verzug mit dieser Schuld kann mithin auch erst in Zukunft eintreten.

II.
Die Tragung der Kosten der Sachverständigenbeweiserhebung durch die Beklagte folgt aus § 96 ZPO, nachdem diese die Üblichkeit der vom Schadenssachverständigen … in Rechnung gestellten Vergütung bestritten hatte. Die weitere Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussstzungen hierfür nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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