AG Madeburg verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.1.2013 -150 C 2014/12 (150)-.

Hallo  verehrte Captain-Huk-Leser,

die Urteilsreise geht weiter von Bayern nach Sachsen-Anhalt, von Fürth nach Magdeburg. Wieder ging es um restliche Sachverständigenkosten. Nachdem das Gericht zunächst im Hinweisbeschluss vom 8.10.2012 anderer Ansicht war, änderte das Gericht seine Rechtsansicht und legte diese in dem Beschluß in der mündlichen Verhandlung dar. Der klagende  Sachverständige hatte nur 40 km Fahrtkosten abgerechnet, obwohl die effektive Strecke mehr betrug. Die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten waren an den Kläger abgetreten, der die Abtretung angenommen hatte. Damit war der Kläger aktivlegitimiert. Lest aber selbst das Terminsprotokoll mit dem Urteil. Das Urteil wurde erstritten durch die Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg. Herr RA. lutz Imhof hatte dem Autor das Urteil übersandt. Ich bitte um rege Kommentierung.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Öffentliche Sitzung                                                    Magdeburg, 09.01.2013
des Amtsgerichts
Geschäftsnummer:
150 C 2014/12 (150)

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Gegenwärtig:

Richter am Amtsgericht S.

– Ohne Hinzuziehung einer Protokollführerin – unter Verwendung eines Diktiergerätes

Die Kassette, auf die dieses Protokoll diktiert ist, wird einen Monat nach Zugang der Protokollabschriften an die Parteivertreter gelöscht. Nach diesem Zeitpunkt können Beanstandungen nicht mehr entgegengenommen werden.

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In dem Rechtsstreit

Herr Dipl.-Ing. M. L. ,  A-W.

Klägers

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P.artner,  A.

gegen

Herrn H-J H.  ,  HB.

Beklagten

Prozessbevollmächtigte:  Rechtsanwälte M.& M. , M.

erschienen bei Aufruf der Sache:

1.) für den Kläger: Rechtsanwalt W. in Untervollmacht

2.) sowie die für Beklagten: Rechtsanwältin M..

Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen.

An dem Hinweis vom 08.10.2012 hält das Gericht nicht mehr fest. Obwohl die Entfernung vom Sitz des Klägers zur Auftraggeberin des Gutachtens größer sein dürfte, wurden nur 40 km an Fahrstrecke berechnet. Dies entspricht auch der Fahrstrecke, die für eine Fahrt eines in Magdeburg ansässigen Gutachters annähernd nötig gewesen wäre. Es ist daher nicht erkennbar, dass außerverhältnismäßige Fahrtkosten in Ansatz gebracht wurden. Hinsichtlich der Kosten für die Fotos werden von den im Rahmen von Verkehrunfallprozessen für das Gericht arbeitenden Sachverständigenkosten pro Foto in Höhe von 2,00 € angesetzt. Nach den Bestimmungen zur Vergütung in der Justiz werden geschriebene Seiten mit 1.000 Anschlägen je 75 ct. berechnet, dies entspricht ca. 1,50 pro Seite. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Kosten aus der Sicht der gegnerischen Versicherung überhöht erscheinen. Vielmehr ist von Bedeutung, ob die Kosten so außer Verhältnis waren, dass sie dem Auftraggeber als Kunden von vornherein unverhältnismäßig erscheinen mussten. Denn nur insoweit ist diesem dann ein Verstoß die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen. Dies ergibt sich auch aus der in Palandt § 249 Rdnr. 58 zitierten Rechtssprechung: Eine Ersatzpflicht besteht in der Rege! auch, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet oder seine Kosten übersetzt sind (Verweis auf OLG Köln NZV 99, 88; OLG Nürnberg VRS 103, 321, OLG Naumburg NJW – RR 2006, 1029). Es kann daher. nach Auffassung des Gerichts nicht von einer überhöhten Abrechnung mit der Rechnung vom 22.06.2011 ausgegangen werden.

Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klage vom 08. Mai 2012.

Beklagtenvertreterin beantragt, die Klageabweisung wie aus Schriftsatz vom 29.08.2012.

Beschlossen und verkündet

Unter Bezugnahme auf den vorstehenden Hinweis ergeht das folgende

Urteil:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 190,49 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2011 zu zahlen. .

2.) Die Beklagten trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Richter am Amtsgericht

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2 Antworten zu AG Madeburg verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.1.2013 -150 C 2014/12 (150)-.

  1. Hook sagt:

    —uuuund ZACK!!!!—
    schonwieder ein wissender VN weniger.
    Die unwissenden VN sind aber immer noch messbar vorhanden— wie der Pferd in dem Lasagne.
    co.Volker Pispers:Der Deutsche muss doch unter allen Umständen möglichst doof bleiben—— ja wer soll denn sonst bitteschön unser Gammelfleisch essen?

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hook,
    leider werden noch zu wenig Unfallverursacher alleine verklagt. Es ist daher Sache der Anwälte, hier regulierend einzugreifen. Was kümmert den Geschädigten das unzureichende Regulierungsverhalten der Versicherung, wenn er den Rest direkt beim Schädiger einklagen kann. Dann erfährt der auch einmal, in welcher Versicherung er versichert ist.

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