AG Köln entscheidet zu den restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.12.2012 – 128 C 216/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es geht weiter nach Köln. Nachstehend geben wir Euch hier noch ein Sachverständigenkostenurteil des Amtsgerichts Köln bekannt. Der zuständige Richter der 128. Zivilabteilung macht anfänglich in der Urteilsbegründung alles richtig. Im Schadensersatzprozess wird zutreffend Erforderlichkeit, Sicht des Geschädigten usw geprüft. Dann aber am Schluß der „Erforderlichkeitsprüfung“ kommt der Schnitzer, der alles entwertet. Das Gericht gibt den Hinweis auf LG Saarbrücken – Nebenkosten-Urteil. Vermutlich war dieser Hinweis durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten VN erfolgt, der sonst häufig die HUK-Coburg vertritt. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten (VN der Zurich Versicherung) aber vergessen vorzutragen, dass das von ihm vorgetragene Urteil des LG Saarbrücken lediglich eine Mindermeinung auch in der Rechtsprechung darstellt. Die umliegenden Landgerichte um Saarbrücken und sogar Amtsgerichte im LG-Bezirk Saarbrücken haben sich bereits gegen LG Saarbrücken ausgesprochen. Gleichwohl wird dieses Deckelungsurteil, das im übrigen der BGH-Rechtsprechung widerspricht, als überragende Rechtsprechung dargestellt. Der BGH hatte bekanntlich entschieden, dass weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt sind, im  Schadensersatzprozess die Gutachterkosten, das gilt auch für die Höhe, zu überprüfen, denn es kommt nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte an (vgl. BGH VI ZR 67/06).  Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn RA Schepers aus Pulheim.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

128 C 216/12

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin,

gegen

Frau …

Beklagte,

hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
20.12.2012
durch den Richter …
für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2012 zu zahlen.

2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.
Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
(entfällt gem. §313 a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Einstandspflicht der Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG steht außer Streit.

Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens des Geschädigten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 70. Auflage, § 249 BGB, Rn. 58).

Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch auf die Beseitigung des Schadens „erforderliche“ Geldbetrag zu beschränken (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.). Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte zu keiner Marktforschung zu Gunsten des Schädigers und des Haftpflichtversicherers verpflichtet ist (vgl. BGH, a.a.O.). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat, Preis und Leistung in einem auffälligem Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. LG Bonn, NJW-RR 2012, 319).

Dass der Klägerin das von dem Sachverständigen im vorliegenden Fall geltend gemachte Honorar (Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten) ohne weiteres als krass überhöht hätte erkennen müssen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Sachverständige hat für die Klägerin ein Gutachten erstellt, in welchem er den unfallbedingten Fahrzeugschaden ermitteln musste. Sein Honorar setzt sich aus einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Diese Form der Abrechnung ist nicht zu beanstanden. Auch gegen die Bestimmung eines pauschalierten Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe bestehen keine Bedenken. Dies ist allein aus Praktikabilitätsgründen erforderlich und verbreitete Praxis auch in anderen Berufsgruppen.

Das Sachverständigenhonorar ist jedenfalls dann nicht offensichtlich und für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar überhöht, wenn es sich im Rahmen der durch die Honorarbefragung des BVSK ermittelten Werte hält. Danach ist das Grundhonorar von 423,86 € bei einer Schadenshöhe von bis 3.000,00 € nicht zu beanstanden.

Die Klägerin kann auch die vom Sachverständigen gesondert zu dem Grundhonorar in Rechnung gestellten pauschalen Nebenkosten für Schreib- und Fotoarbeiten sowie Kopier-, Telefon-, Fahrt- und Portokosten erstattet verlangen. Ob die BVSK Befragung geeignet ist, auch die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden, kann im vorliegenden dahinstehen. Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsprechung des LG Saarbrücken an (vgl. Schaden-Praxis 2012, 335), wonach die Höhe von Nebenkosten jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie – wie hier – einen Betrag von 100,- Euro nicht überschreiten. Um unnötigen Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in dem Urteil des LG Saarbrücken vom 10.02.2012 verwiesen (vgl. LG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2012, 335).

Nachdem die Beklagte auf den geltend gemachten Betrag von 466,11 Euro lediglich 445,25 Euro entrichtet hat, steht ihr noch ein Restanspruch in Höhe von 20,86 Euro zu.

Allerdings steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung Rechtsanwaltskosten zu. Soweit die Klägerin mehr als die von der Klägerin entrichteten 302,10 Euro geltend macht, beruht dies auf dem Umstand, dass der Bevollmächtigte der Klägerin statt der 1,3 Regelgebühr nach Nr. 2300 W RVG eine 1,5 Gebühr nach Nr. 2300 W RVG geltend gemacht hat. Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Regelgebühr nicht gegeben. Das Verkehrsunfallsachen per se als besonders schwierig einzustufen wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Verkehrsunfallsachen werden vielmehr als durchschnittlich schwierig angesehen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, 19. Auflage, § 14 RVG, Rn. 16). Auch der Umstand, dass der Bevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich acht Schreiben an die Beklagte verschickt haben will, berechtigt nicht, gegenüber der Beklagten ein erhöhtes Honorar in Rechnung zu stellen. Allein die Anzahl der Schreiben sagt nichts über die Schwierigkeit oder die Intensität der abgerechneten Tätigkeit aus.

Entgegen der der Auffassung der Klägerin ist die Erhöhung der Geschäftsgebühr auch nicht etwa der gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11; a.A. BGH, Urteil vom 13.01.2011, AZ. IX ZR 110/10).

Die Berufung war nicht zuzulassen. Gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Dies ist hier nicht der Fall. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur zu bejahen, wenn die zugrunde liegende Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 511 ZPO, Rn. 37). Klärungsbedarf besteht hier schon deshalb nicht, weil die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, soweit sich diese Frage überhaupt allgemein beantworten lässt, mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war. Aus dem gleichen Grund erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsordnung die Zulassung der Berufung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 64,26 Euro.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Köln entscheidet zu den restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.12.2012 – 128 C 216/12 -.

  1. Ra Imhof sagt:

    Der Kölner Amtsrichter macht Vieles richtig,leider aber auch den Fehler,die Berufung nicht zuzulassen.
    Das BverfG hat erst kürzlich die verfassungswidrigkeit solchen Vorgehens bestätigt.
    LG Bonn zitieren,aber nach LG Saarbrücken kürzen und gleichzeitig NICHT die Berufung zulassen,ist nicht nachvollziehbar.
    Ein Urteil für http://www.watchthecourt.org

  2. Harry sagt:

    Gekürzt hat er ja nicht, sondern mit Hinweis auf LG Saarbrücken nur falsch begründet? Die Nebenkosten lagen in dem gegenständlichen Verfahren offensichtlich unter 100 Euro.

  3. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Imhof,

    das AG Köln hatte die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen, also nicht gekürzt…

    Gekürzt wurden lediglich die RA-Kosten (keine 1,5-Gebühr, sondern nur 1,3-Gebühr).

  4. wolfgang sagt:

    Hallo Herr Imhof,
    wäre es möglich das Aktenzeichen des BverfG zu bekommen?
    ich habe aktuel drei Beschwerden dort laufen.

  5. Ra Imhof sagt:

    @ Wolfgang
    aber gerne:I BVR 509/11 und schon etwas älter:I BVR 1991/09
    Bitte berichten Sie über die Ergebnisse Ihrer Beschwerden.

  6. Harry sagt:

    Hier noch 4 weitere Patronen:

    2 BVR 152/10, 1 BVR 172/04, 1 BvR 2682/03, 1 BvR 10/99 (1 PBvU 1/02)

    So dass die Trommel voll wird 😉

  7. Harry sagt:

    Und noch 2 Ersatzpatronen zum Nachladen:

    1 BvR 906/09 u. 2 BvR 1874/12

    Waidmanns Heil!

  8. SV Büro Bally & Kollegen sagt:

    wenn Sie möchten bin ich gerne bereit, Ihnen Urteile aus den letzten 12 Jahren zu benennen, die Möglichkeit ist vorhanden bei mindesten 12 Urteilen zu belegen mit Az. usw. die Unlogik der bestrittenen SV-Kosten zu belegen. (fast alle Köln) aber auch außerhalb.
    Andererseits und dies halte ich für erheblich wichtiger und schwieriger, ergeben sich eigentlich ungeahnte Probleme dadurch, dass es sachverständige Kollegen gibt, die insbesondere bei Vorgängen nach § 142 StGB einen Teil der Schadenpositionen ins Abseits stellen, um daduch den Anspruch des Geschädigten ins Wanken zu bringen. Vgl. Urteil OLG Köln – wer mehr als schadenbedingt verlangt, bekommt nichts mehr. Dabei kommt es zu abenteurlichen „Erkenntnissen“ des sachverständigen Kollegen, die absolut nichts mehr mit den nachvollziehbaren Feststellungen zu tun haben. Wie aber kann dies sein ohne völlig verlogen zu sein?
    Wo bleibt die Ehre ??? Die Richter(in) geht dem nicht nach; Hauptsache, die Akte ist vom Tisch!!!.

  9. Werner G. sagt:

    qSV Büro Bally & Kollegen says:
    28. März 2013 at 03:34

    wenn Sie möchten bin ich gerne bereit, Ihnen Urteile aus den letzten 12 Jahren zu benennen, die Möglichkeit ist vorhanden bei mindesten 12 Urteilen zu belegen mit Az. usw. die Unlogik der bestrittenen SV-Kosten zu belegen. (fast alle Köln) aber auch außerhalb.

    Bitte,ja.
    Vielen Dank.-

    Werner G.

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