So ist das Anwaltsleben auskömmlich und macht Spass: AG HH-St. Georg verurteilt die Halterin der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer SV-Kosten (910 C 417/12 vom 25.03.2013)

Mit Datum vom 25.03.2013 (910 C 417/12) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die bei der HUK-Coburg versicherten Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung restlicher SV-Kosten in Höhe von 61,58 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung darf der Sachverständige nach Auffassung des Gerichts jedoch selber tragen. Man kann nur hoffen, dass man aus dem Kopfschütteln über Ostern wieder herauskommt. Erstritten und eingesandt wurde auch dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile in Hamburg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 7 I StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823, 249, 398 BGB aus abgetretenem Recht einen Anspruch Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars.

Die Beklagte ist unstreitig für den zugrunde liegenden Unfall voll einstandspflichtig.

Der Geschädigte kann vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, NJW 2007,1450 ff.) Er ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundi¬gungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Da es aber bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich ermöglichen würden, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung vorliegen, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523 ff.).

Der Ersatzpflichtige ist dabei nicht rechtlos gestellt. Hält er die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen.

Die Bemessung des vereinbarten Grundhonorars an der Schadenshöhe ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die Beklagte dringt mit ihrem Einwand, bei einer Schadenshöhe von bis zu EUR 1.250,– seien nur Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 390,– inklusive Nebenkosten angemessen, nicht durch. Maßstab für die Frage der Erstattungsfähigkeit ist wie oben dargestellt, die Erkennbarkeit einer willkürlichen Überhöhung für den Geschädigten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Zedent von einer willkürlichen Festsetzung oder einem auffälligen Missverhältnis von Preis und Leistung hätte ausgehen müssen. Unabhängig von einer fehlenden Erkennbarkeit für den Zedenten kann bereits bei einem Vergleich der tatsächlichen Kosten in Höhe von EUR 451,38 zu den von der Beklagten als angemessen angesehenen in Höhe von EUR 390,- nicht von einem auffälligen Missverhältnis ausgegangen werden.

Auch bei einer einzelnen Betrachtung der Nebenkosten kann nicht von einer evidenten Überhöhung ausgegangen werden, die dem Zedenten hätte auffallen müssen.

Da die Beklagte auf die Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 451,58 nur einen Betrag von EUR 390,00 gezahlt hat, verbleibt eine Restforderung in Höhe von EUR 61,58.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich durch ihr Ablehnungsschreiben vom 31.08.2012 seit dem 01.09.2012 in Verzug.

Des Weiteren kann der Kläger den Ersatz der Kosten für die Halteranfrage in Höhe von EUR 5,10 verlangen. Dem Kläger steht es frei, nicht die Haftpflichtversicherung, sondern den Halter in Anspruch zu nehmen. Er ist nicht gehindert, sich auf kostengünstigem Weg eine zuverlässige Auskunft über die Person des Halters zu beschaffen.

Keinen Anspruch hat der Kläger auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 39,–. Die außergerichtliche Beauftragung der Klägervertreter diente nicht einer adäquaten Rechtsverfolgung. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hatte mit Schreiben vom 31.08.2012 deutlich gemacht, dass sie die Regulierung mit EUR 390,– als abschließend betrachtet, sofern kein weiterer Vortrag zu Erkundigungen des Geschädigten erfolgt. Ohne entsprechenden neuen Vortrag musste der Kläger davon ausgehen, dass ein Mahnschreiben eine Änderung der Haltung nicht bewirken würde. Der Kläger hat das ablehnende Schreiben vom 31.08.2012 auch selbst als verzugsbegründende endgültige Ablehnung aufgefasst. Darüber hinaus ist dem Kläger nach eigener Darstellung die Regulierungspraxis der HUK-Coburg bekannt. Auch ein Mahnschreiben an die Adresse der Beklagten als Fahrzeughalterin versprach von vornherein keinen Erfolg, vorgerichtlich noch eine weitere Zahlung zu erhalten. Die Annahme, ein haftpflichtversicherter Halter würde einen Betrag zahlen, deren Zahlung die Haftpflichtversicherung verweigert hat, ist abwegig, schließlich besteht der Versicherungsschutz auch in der Abwehr unberechtigter Ansprüche, und es besteht keine Veranlassung für den Halter, selbst Zahlungen zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2. Nr. 1 ZPO, da die Klagabweisung eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung betrifft. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Soweit das AG HH-St. Georg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu So ist das Anwaltsleben auskömmlich und macht Spass: AG HH-St. Georg verurteilt die Halterin der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer SV-Kosten (910 C 417/12 vom 25.03.2013)

  1. Babelfisch sagt:

    Woher das Gericht die Weisheit nimmt, dass die Annahme, ein haftpflichtversicherter Halter würde einen Betrag zahlen, deren Zahlung die Haftpflichtversicherung verweigert hat, ABWEGIG sei, ist nicht nachvollziehbar. Dem Gericht kann geholfen werden, wenn es darum bittet. Es liegen mir mehrere Akten vor, in denen der Halter auf erstes anwaltliches Anschreiben Zahlung geleistet hat. Im Übrigen verhält es sich so, dass der Versicherungsnehmer nicht zwingend gleich Halter ist, in JEDEM Falle wird der Versicherungsnehmer bei diesen Fällen grundsätzlich nicht in Kenntnis gesetzt. Er weiß also gar nicht, dass die HUK-Coburg die Zahlung verweigert.
    Und wie verhält es sich mit dem Berufungsgrund der Einheitlichkeit der Rechtsprechung?

  2. Ra Imhof sagt:

    Naja,wieder so ein unnötiges Überraschungsurteil.
    Die Kägervertreter hatten zweifelsohne wiedereinmal rechtswidrig keinerlei Hinweis darauf bekommen,dass das Gericht den Ersatz der Anwaltskosten als unbegründet erachtet.
    Die Rechtsansicht,eine Schadensposition-hier die Rechtsanwaltsgebühr- sei unbegründet,weil man hätte vorausahnen können,dass der Schädiger sie nicht zahlen werde,ist so dermassen abwegig,dass selbst der sorgfältigste Anwalt dem nicht hätte vorbeugen müssen.
    Bereits im Jahre 1964 hat der BGH entschieden,dass der Schädiger(Fahrer §18 StVG,Halter §7 StVG) und der eintrittspflichtige Versicherer nur einfache,nicht aber notwendige Streitgenossen sind.
    §3 PflVersG stellt lediglich einen gesetzlichen Schuldbeitritt dar und so ist das bis Heute auch unter den Regelungen des VVG.
    Wenn der Eine von mehreren Gesamtschuldneren die Erfüllung der fälligen Schuld verweigert,dann steht es dem Gläubiger völlig frei,den anderen Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.
    Folgerichtig spricht das Gericht deshalb auch die Kosten der EMA-Anfage zu.
    Dass einer der Gesamtschuldner nicht zahlen wird nur weil im Innenverhältnis der GS zueinander der Andere vorrangig verpflichtet sein könnte,ist gerade nicht für den Gläubiger vorhersehbar,denn ein solches Verhalten wäre schlicht rechtswidrig.
    Mein Büro überwacht aktuell Dutzende von Ratenzahlungsvereinbarungen die meine Mandanten mit Schädigern persönlich abgeschlossen haben,weil ihre Versicherer die Zahlung von UPE-Aufschlägen,Verbringungskosten,Mietwagenkosten,Abschleppkosten oder auch Gutachter-und Rechtsanwaltskosten rechtsgrundlos verweigert haben.
    Selbstverständlich fallen hier auch weitere Rechtsanwaltskosten an,weshalb die eingehenden Raten selbstverständlich gem. §367 BGB verrechnet werden.
    Ebenso selbstverständlich erhält jeder Ratenzahler nach vollständiger Erfüllung der Schuld den-kostenlosen-Rat, nun seinen Versicherer in Regress zu nehmen.
    Es verwundert schon,dass sich ein Gericht eine solche alltägliche Praxis nicht vorstellen kann.

  3. Babelfisch sagt:

    „rechtswidrig keinen Hinweis“?
    Dem steht leider § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen …..

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