AG Calw verurteilt Zurich Insurance NL Deutschland zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.4.2013 – 7 C 59/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum frühen Samstag noch ein Urteil aus  dem „wilden Süden“ zum Thema Sachverständigenkosten. Das Amtsgericht prüft m.E. zu Unrecht den prozentualen Anteil der gekürzten Sachverständigenkosten als Argument nicht erkennbarer Überhöhung. Zutreffend wäre gewesen, zu prüfen, ob der Geschädigte aus der Ex-nunc-Sicht bei Beauftragung des Sachverständigen hätte erkennen können, ob dieser vermeintlich überhöht abrechnet. Das konnte er nicht, denn er hatte keine Markterkundigungspflicht und als Laie konnte er davon ausgehen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige nach Recht und Gesetz abrechnet. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen:
7 C 59/13

Amtsgericht Calw

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Zürich Insurance pic Niederlassung für Deutschland, ges.vertr.d.d. Hauptbevollmächtigten Eduard Thometzek, Solmsstraße 27 – 37, 60486 Frankfurt

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Calw
durch die Richterin am Amtsgericht …
am 29.04.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Streitwert: bis 300,00 Euro

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche geltend auf Schadensersatz, restliche Sachverständigenkosten, aus einem Verkehrsunfall. An dem Unfall war das Fahrzeug des Klägers und ein weiteres Fahrzeug beteiligt, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, wobei das alleinige Verschulden auf Beklagtenseite unstreitig ist. Der Kläger ließ über den Schaden an seinem Fahrzeug von einem öffentlich bestellten Sachverständigen ein Gutachten fertigen, das aus K 1, AS 10 ersichtlich ist. Hierüber stellte der Sachverständige dem Kläger die aus K2, AS 23 ersichtliche Rechnung, die der Kläger beglich.

Die Beklagte erstattete auf die Sachverständigenkosten 554,50 Euro. Einen Betrag von 48,50 Euro erstattete sie hierauf nicht, da diese Kosten nicht erforderlich gewesen seien. Die Abrechnung der Beklagten ist aus deren Schreiben vom 6.9.2012, K5, AS 39, ersichtlich.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 511 II ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 7, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und §§ 1 und 3 Pflichtversicherungsgesetz auf weiteren Schadensersatz wie beantragt und aus dem Tenor ersichtlich.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung erforderlich waren. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens wird dem Grunde nach auch von Beklagtenseite nicht in Frage gestellt. Der Sachverständige hat dem Geschädigten die aus K2, AS 23 ersichtliche Rechnung gestellt der Kläger hat sie bezahlt.

Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, unter dem dem Geschädigten diese Rechnung als so überzogen erscheinen musste, dass er eine Obliegenheit verletzt hätte, als er diese Rechnung beglich. Nach dem Vortrag der Beklagten weicht der Rechnungsbetrag um 48,50 Euro, mithin um 7,36 %, vom erforderlichen und üblichen Betrag ab. Selbst wenn die Beklagte die erforderlichen Kosten richtig ermittelt hätte, kann es einem normalen Unfallgeschädigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn ihm nicht auffällt, dass eine aus Pauschalen zusammengestellte Rechnung eines KFZ-Sachverständigen in der Summe um 7,35 % zu teuer ist.

Soweit die Beklagtenseite die Bezahlung von vom Sachverständigen in Rechnung ggestellte Nebenkosten angreift, ist der Vortrag hierzu unsubstantiiert und erfolgt ins Blaue hinein. Es ist offenkundig, dass hier Lichtbilder gefertigt wurden und Porto- und Telefonkosten sowie Schreibkosten mindestens in geringem Umfang anfielen. Ob der Sachverständige Nebenkosten, Schreibkosten und Fahrtkosten mit separaten Pauschalen abrechnet oder sie in ein entsprechend höheres Grundhonorar einrechnet, dürfte im Ergebnis gleich sein und ist beides nach Kenntnis des Gerichts üblich.

Die übrigen Argumente der Beklagtenseite könnten eventuell dem Sachverständigen selbst entgegengehalten werden, nicht aber dem Geschädigten, der hier Kläger ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, Zurich Versicherung Gruppe abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu AG Calw verurteilt Zurich Insurance NL Deutschland zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.4.2013 – 7 C 59/13 -.

  1. Vaumann sagt:

    Ja die Zurich…eine weitere LTD ist wohl pleite?
    Überleben im harten Konkurrenzkampf gegen Aliens und co. geht wohl nur noch durch rücksichtslose Verringerung der Schadensausgaben.
    Mich würde mal interessieren wie hoch alle Streitwerte zusammen sind,die aktuell bei den Gerichten gegen Versicherungen anhängig sind.
    Frau Leutheuser-Schnarrenberger,Sie nicht auch?

  2. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Hi Willi.

    es ist im diese Krux, dass da jemand etwas mit Zahlen begründen will, was eigentlich nur aus dem Gesetz heraus begründet werden muss.

    Natürlich ist die Begründung nicht von der Hand zu weisen: Selbst wenn der von der Versicherung gezahlte Betrag erforderlich und angemessen wäre, könnte das dem Geschädigten nicht auffallen, weil die Abweichung so gering ist.

    Aber da ist schon zuviel zu begründen versucht worden.

    Denn wenn diese Begründung nötig wäre, stellt sich mir die Frage, ab welchem prozentualen Überschreiten von dem von der Versicherung als angemessen erachteten Betrag denn der Geschädigte erkennen müsste, dass der Sachverständige zuviel abrechnet?

    Einfache Antwort: Er kann es ex ante nicht erkennen, weil er gar nicht weiß, was der Versicherer denn als angemessen erachtet. Und der Versicherer kann auch vorher gar nicht mitteilen, was denn angemessen wäre, weil er gar nicht weiß was für ein Schaden vorliegt.

    Außerdem könnte der Versicherer ja vorsorglich mitteilen, dass nur ein sehr geringer Betrag als angemessen erachtet wird, dann wird sich eine hohe prozentuale Übeschreitung ergeben. Und dann? Bei welchem vom Versicherer als angemessen erachteten Betrag muss sich dem Geschädigten aufdrängen, dass da was nicht mit rechten Dingen zugeht?

    Wenn man also etwas weiter denkt, ist erkennbar, dass die Begründung gar nicht funktionieren kann.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    völlig richtig. Aus der ex-ante-Sicht, oder wie im Vorspann als ex-nunc-Sicht angegeben, kann der Geschädigte als Laie gar nicht erkennen, welcher Preis angemessen erscheint, denn er kennt weder den Schadensumfang noch kennt er die Höhe des Schadens. Bekanntlich überschreitet der Sachverständige aber nicht seinen durch Gesetz eingeräumten Berechnungsrahmen, wenn er in Relation zur Schadenshöhe abrechnet. Die Schadenshöhe kann er im Zeitpunkt der Beauftragung aber auch noch nicht angeben. Die Feststellung der Schadenshöhe ist gerade Inhalt seiner jetzigen Beauftragung. Der Geschädigte darf daher eine Schadensposition, nämlich die Sachverständigenkosten, auslösen, obwohl er noch nicht die Höhe der Schadenspüosition kennt. Gleichwohl hat der Schädiger bei bei seinem alleinigen Verschulden den vollen Schadensbetrag der Position „Sachverständigenkosten“ zu tragen bzw. zu ersetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft.

    Erhält der Geschädigte die Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen, hat er diese selbstverständlich auf mögliche Rechenfehler und Unrichtigkeiten bei den Nebenkosten zu überprüfen. Stehen dann Preis und Leistung in einem auffälligen, also für den Geschädigten sofort erkennbaren, Missverhältnis, so muss er die Rechnung zurückweisen. Ansonsten ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Der Vermögensnachteil durch Begleichung der Rechnung stellt dann den konkreten Schaden gegenüber dem Schädiger dar. Der Schädiger hat diesen Schaden bei dessen Alleinverschulden in vollem Umfang zu ersetzen.

    Deshalb hat der BGH auch – zutreffend – ausgeführt, dass weder dem Gericht noch dem Schädiger beim Schadensersatzprozess eine Preiskontrolle zusteht, wenn der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen, und nur darauf kommt es im Schadensersatzrecht an, nicht überschreitet. Zur Feststellung des Unfallschadens und dessen -umfangs ist aber gerade die Einholung des Gutachtens eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen erforderlich, da der Geschädigte in aller Regel nicht in der Lage ist, den Schaden selbst zu beziffern.

    So einfach könnte es sein. Aber da wird seitens der eintrittspflichtigen Versicherungen nach Üblichkeit und Angemessenheit gerufen, also auf Rechtsbegriffe, die im Schadensersatzrecht keine Bedeutung haben. Bewußt werden Richterinnen und Richter auf falsche Gleise geführt, nur um eigenen Profit erzielen zu können. Es stellt sich zu Lasten der Versicherungen daher die Frage, ob nicht Prozessbetrug vorliegt, wenn bewußt falsche Tatsachen vorgetragen werden. Auch die Versicherungsanwälte haben nämlich die Pflicht, wahrheitsgemäß vorzutragen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert