AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg unter Hinweis auf eine Vielzahl gegen sie ergangener Urteile zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.5.2013 -107 C 1112/13-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende nun noch ein weiteres Urteil aus Leipzig zum Thema Sachverständigenkosten. Die erkennende Amtsrichterin der 107. Zivilabteilung des AG Leipzig erscheint gelangweilt und verweist im Wesentlichen nur noch auf bisherige Entscheidungen, die sämtlich gegen die HUK-Coburg ergangen sind. Aber trotz der Vielzahl der gegen sie ergangenen Urteile meint die HUK-Coburg, weiterhin ihr anvertraute Versichertengelder durch unnütze und teure Rechtsstreite vergeuden zu müssen. Die HUK-Coburg ist doch immer so sehr um das Wohl der Versichertengemeinschaft besorgt? Bei den eigenen Prozessen gilt dies offenbar nicht. Es ist schon peinlich, wenn ein Gericht die bayerische Versicherung auf eine Vielzahl von verlorenen Prozessen hinweisen muss. Und immer noch nichts gelernt. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen: 107 C 1112/13

Verkündet am: 10.05.2013

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Querstraße 16, 04103 Leipzig, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtsführende Richterin …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2013 am 10.05.2013

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Sachverständigenkosten der aus der Rechnung zum Gutachten Nr. vom 04.01.2012 in Höhe von noch 94,54 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 06.03.2012 freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis auf 300,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Sachverständigenkosten aus § 115 VVG.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB die Sachverständigenkosten verlangen, die der Geschädigte zur Ermittlung seines Schadens verauslagen musste, es sei denn, diese würden nicht dem erforderlichen Aufwand entsprechen.

Da bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des Amtsgerichts Leipzig festgestellt wurde, dass die vom … angewandte Honorartabelle grundsätzlich den erforderlichen Aufwand darstellt, durfte der Geschädigte hiervon auch ausgehen. Er war daher nicht gehalten, weitere Angebote einzuholen. Insbesondere kann die Beklagte mit ihrem Einwand nicht gehört werden, dass das Honorar von dem Gesprächsergebnis BVSK abweicht und allein dieses Gesprächsergebnis eine geeignete Schätzgrundlage gemäß § 278 ZPO sei. Zudem ist festzustellen, dass das Klägerseits geforderte Honorar nur geringfügig über dem bereits bezahlten Betrag liegt, sodass bereits eine erhebliche Abweichung nicht vorliegt. Die vom Sachverständigen angesetzten Kosten bezüglich der Nebenkosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden, § 278 ZPO. Hierbei ist festzustellen, dass der Sachverständige nicht allein die tatsächlichen Kosten für einen Fotoausdruck vom Auftraggeber ersetzt verlangen kann. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige auch die entsprechenden Gerätschaften (Fotoequipment, Drucker, Druckerpapier u. a.) bereit halten, dieses auch auf den neuesten Stand der Technik halten muss und insbesondere auch Wartungskosten hierfür zu tragen hat. Daher werden die erhobenen Kosten als angemessen angesehen. Die Klägerseite hat auch dezidiert vorgetragen, dass 15 Fotos gefertigt wurden und auch die angesetzte Anzahl der Schreibkosten angemessen ist. Auch bei den Schreibkosten gilt, dass nicht lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten, sondern auch die Kosten angesetzt werden können, die im Bürobetrieb hierfür insgesamt anfallen.

Da sich die Beklagte in Verzug befunden hat, schuldet sie die ausgeurteilten Zinsen aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 711, 713 ZPO.

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7 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg unter Hinweis auf eine Vielzahl gegen sie ergangener Urteile zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.5.2013 -107 C 1112/13-.

  1. Glöckchen sagt:

    Liebes AG Leipzig
    ich empfehle in jedem Urteil die Berufung zuzulassen.
    Wenn die HUK dann ein Paar mal von der Berufungskammer entsprechend dem neuesten Urteil des LG Bochum abgewatscht worden ist,dann sollte die Prozessflut allmählich abebben.
    Oder:
    Den Schadensleiter der nächsten Niederlassung der HUK zum Termin laden.
    Wenn der sich tatsächlich traut zu erscheinen,dann ihm die bisherigen Urteile in Kopie vorlegen,die Verhandlung für zwei Stunden unterbrechen,damit er die Urteile lesen kann und dann ihm ein Anerkenntnis empfehlen.
    Wenn er immernoch bei seinem Klageabweisungsantrag bleibt-was zu vermuten sein könnte-dann die Prozedur bei nächster Gelegenheit wiederholen—same prozedure as last jear—eben—-diesen Satz wird er vielleicht trotz eher geringen Allgemeinbildungsniveaus kennen.
    Ein Richter am AG Gelsenkirchen soll es bereits auf stattliche 200 Stuhlurteile gebracht haben.
    Man muss Mechanismen anwenden,die die Regulierungsverkürzung maximal verteuern.
    Nur dann besteht die Chance für eine Wendung zum Besseren.
    Und wenn er trotz Ladung fernbleibt—–Ordnungsgeld!
    Klingelingelingelts?

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    wie wäre es, wenn das Gericht nicht den Sachbearbeiter, sondern wie es schon einmal ein Gericht in Oberfranken getan hat, den Vorstandsvorsitzenden lädt? der hat zwar vom Rechtsstreit keine Ahnung, aber er kann dem Gericht erklären, warum es gerade bei der HUK-Coburg so viele Rechtsstzreite um rechtswidrig gekürzte Schadensersatzleistungen gibt. Er muss dann wahrheitsgemäß bekunden, dass es eine Anweisung gibt, Sachverständigenkosten zum Beispiel aufgrund des Gesprächsergebnisses mit dem BVSK zu kürzen. Bei Nachfrage wird sich dann herausstellen, dass dieses Kürzungspamphlet keine Allgemeinwirkung entfalten kann. Und schon wird der Vorstandsvorsitzende einen roten Kopf bekommen.

    Es gibt aber auch noch die andere Möglichkeit, dass er sich gar nicht traut, vor Gericht zu erscheinen. Insoweit müsste das persönliche Erscheinen angeordnet werden. Nichtbefolgen der gerichtlichen Anordnungen hat Ordnungsstrafen zur Folge. Von dem Recht des Gerichtes, die Parteien persönlich erscheinen zu lassen, müßte das Gericht viel mehr Gebrauch machen. Das Recht dazu hat es.
    Dann kann das Gericht dem Vorstand auch die Vielzahl der Urteile, wie Du empfohlen hast, vorlegen. Sodann Verhandlungsunterbrechung, damit der Vorstand auch bequem in der Gerichtskantine die Urteile durchgehen kann. Dann Fortsezung des Termins. Das Ganze zehn Mal praktiziert und das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg wird sich merklich ändern. Da bin ich gewiß.

    Es klingelt. Ich hab´s gehört. Auch das Gericht?

  3. Gregor sagt:

    @Willi Wacker,
    „wie wäre es, wenn das Gericht nicht den Sachbearbeiter, sondern wie es schon einmal ein Gericht in Oberfranken getan hat, den Vorstandsvorsitzenden lädt?“

    Hallo, Willi,
    es gibt m.E. sogar zwingende Gründe von einer solchen Maßnahme Gebrauch zu machen, denn wenn ich diese unsinnigen Stellungnahmen eines Assessors H. aus Coburg lese, sollte es veranlaßt sein, daß der Vorstandvorsitzende sich dazu erklärt oder aber -möglicherweise- die Entstehung solcher Pamphlete im Hause der Huk-Coburg mit Nichtwissen bestreitet. Alles ist letztlich denkbar, wenn auch nicht dankbar. Nur 3 Dutzend mal praktiziert und schon ändert sich die Szene.

    Gregor

  4. Vaumann sagt:

    Ach der Ulli H. aus C.
    Der ist doch nur der ehemalige Wasserträger vom Addi.
    Der darf doch garkeine eigene Meinung haben.
    @ WW:
    Bevor der „Klausi“ vor Gericht erscheint kommt ein Anerkenntnis,das kannste aber glauben!
    Wenn ich Richter wäre würde ich das mal ausprobieren.

  5. Mister L sagt:

    Hallo Glöckchen,

    die Schadendienstleiter der einzelnen Niederlassungen haben in Honorarstreitigkeiten keinen Einfluss.
    Die gerichtsanhängigen Akten werden ausschließlich in Coburg geführt.
    Das wurde mir von mehreren Schadendienstleitern telefonisch mitgeteilt.

  6. RA Schepers sagt:

    @ Vaumann

    Bevor der Klausi vor Gericht erscheint kommt ein Anerkenntnis,das kannste aber glauben!

    Er muß nicht selber kommen, es reicht aus, wenn er jemanden schickt, der mit der Sache vertraut ist (z.B. den Schadensachbearbeiter), vgl. § 141 III ZPO:

    Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.

  7. Vaumann sagt:

    @ schepers
    AHA,“again what learnt“(Loddar)————–auchgut,so lange der SB bei Gericht ist,kann er schon nichts anderes anrichten und der „Klausi“ ist sowieso lieber beim Golfen.

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