AG Otterndorf verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.5.2013 – 2 C 50/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch heute noch ein Sachverständigenkostenurteil aus Otterndorf bekannt. Es zeigt sich, dass die LVM Münster genauso erfolglos ist wie die HUK-Coburg. Seitens des Gerichts ist zwar wieder jede Menge Mist zur Angemessenheit einschließlich  BVSK-Honorarbefragung angeführt worden. Erfreulich ist allerdings, dass das Gericht explizit das Urteil des LG Saarbrücken hinsichtlich der Deckelung der Nebenkosten verworfen hat. Es dürfte daher kaum noch ein Gericht geben, das der unsinnigen Entscheidung des LG Saarbrücken folgt. So ist das Urteil des AG Otterndorf wenigstens noch im Ergebnis richtig. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 50/13

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

LVM Landschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertr. d.d.Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsvors. Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48151 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 10.05.2013 am 13.05.2013 durch den für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 22,73 €.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in der tenorierten Höhe.

Die alleinige Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.10.2012 gegen 13.30 Uhr in … ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger dem Geschädigte den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind dabei grundsätzlich Teil des gem. § 249 BGB zu ersetzenden Schadens, so dass grundsätzlich auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen sind, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, zit. nach juris). Daran bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel. Die Parteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten.

Bei der Schadensbehebung darf der Geschädigte die Kosten aufwenden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Schädiger bzw. der neben ihm haftende Versicherer hat dementsprechend den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der vom Geschädigten getätigte Aufwand kann bei der ex post nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, zit. nach juris). Hat der Geschädigte jedoch nicht erforderliche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung ergriffen oder ist er überhöhte Verbindlichkeiten zur Beseitigung des Schadens eingegangen, kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von den tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden (BGH, BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte aber den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, zit. nach juris).

Ausgehend davon, dass die Pflicht des Geschädigten im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, Ausfluss der den Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht ist (BGH, Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02 m.w.N.), besteht keine grundsätzliche Pflicht des Geschädigten, den Markt für die zur Schadensbeseitigung erforderliche Leistung danach zu erforschen, wo diese Leistung am günstigsten angeboten wird (OLG Düsseldorf NJW 2008, 3366); die Nichtbeachtung dieser Obliegenheit kann jedoch zu einer Anspruchskürzung führen, wenn die begehrte Leistung auf dem freien, dem Geschädigten zugänglichen Markt ohne Schwierigkeiten wirtschaftlich günstiger für ihn zu erlangen gewesen wäre.

Bezogen auf Sachverständigenkosten bedeutet dies, dass der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten führen kann, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass das vom Sachverständigen … verlangte Honorar in einem auffälligen Missverhältnis zur angebotenen oder erbrachten Leistung steht, willkürlich festgesetzt wurde oder den Geschädigten sonst ein Auswahlverschulden trifft (OLG Düsseldorf a. a. O.; LG Saarbrücken Beck RS 2011, 12808; LG Bonn NJW-RR 2012, 319), wobei letzteres vor allem dann anzunehmen ist, wenn dem Geschädigten andere, hinreichend qualifizierte Gutachter bekannt sind oder ohne weiteres bekannt sein könnten, bei denen er die Leistung günstiger erhält. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Geschädigte in der Regel Laie ist und Sachverständigengutachten in zulässiger Weise nach verschiedenen Modalitäten abgerechnet werden können, wie z.B. nach Zeitaufwand oder orientiert an der Schadenshöhe (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06), so dass für den Geschädigten mangels Kenntnis der Höhe des letztlich vorhandenen Schadens vorab kaum eine Möglichkeit besteht, den erforderlichen Aufwand abzuschätzen. Auch ist ein Vergleich der Gutachter im Hinblick auf deren Qualifikation kaum möglich (vgl. AG Hamm, Urteil vom 24.11.2010 – 24 C 209/10; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008 -13 S 108/08). Schließlich existieren – abgesehen von Erhebungen einiger Verbände wie der des BVSK oder der VKS – keine allgemeinen Rahmen für Taxen oder Preislisten, die einen Vergleich der Kosten ermöglichen. Eine erhebliche Überschreitung der Kosten, bei welcher der Geschädigte die Abrechung des Sachverständigen als deutlich überhöht hätte erkennen und beanstanden müssen und bei dessen Hinnahme das Gericht eine Kürzung der verlangten Vergütung auf die ortsübliche und angemessene Vergütung vornehmen würde, liegt danach erst dann vor, wenn die Gesamtkosten des Gutachtens, also die Summe aus Grundhonorar und Nebenkosten, um deutlich über dem Rahmen des ortsüblichen Honorars liegen würde.

Dies zugrunde gelegt, war die Beklagt antragsgemäß zu verurteilen, da der Kläger bei der Beauftragung des Sachverständigen den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen nicht überschritten hat und ihn ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nicht trifft.

Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, § 287 ZPO. Welche Umstände das Gericht der Würdigung zu Grunde legt, insbesondere welchen Tatsachen und Erwägungen es bei der Bemessung der Schadenshöhe berücksichtigt, gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung herangezogen werden (vgl. BGH, Urteile vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07; vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07; vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08; vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09 und vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, jeweils zit. n. juris.). Die Listen dienen dem Tatrichter dabei nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge abweichen (für Mietwagen kosten BGH, Urteil vom 17.05.2011, VI ZR 142/10, Rn. 7, zit. nach juris).

Das Gericht orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der von der BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars aus dem Jahr 2011, wobei der Honorarkorridor HB V zu Grunde gelegt wird, innerhalb dessen Rahmen zwischen 50 % und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Wegen der größeren örtlichen Genauigkeit wird die Erhebung betreffend den Postleitzahlenbereich 2 herangezogen. Auch wenn die Erhebung des BVSK nur Informationen von einem Teil der Sachverständigen, nämlich ihren Mitgliedern erfragt, kann die Erhebung als eine geeignete Schätzungsgrundlage i.S.d. § 287 ZPO herangezogen werden (statt vieler LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 – 32 S 26/10). Soweit die Beklagte die Anwendung dieser Erhebung ablehnt, kann sie mit ihrem Vortrag nicht gehört werden. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann einer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07; vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07; vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09; vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08; vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 und vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10, Rn. 7, zit. nach juris.). Hierzu fehlt substantierter Vortrag der Beklagten, der auch nicht durch einen Hinweis auf die Entscheidung des AG Düsseldorfs vom 02.03.2010 – 52 C 4595/09 zu ersetzen ist. Insbesondere hat sie – anders als bei Mietwagenprozessen, in denen preisgünstigere Angebote stets vorgelegt werden zur Substantiierung der Behauptung, die in den Listen ausgewiesenen Preise entsprächen nicht dem tatsächlichen Marktpreisniveau – substantiiert nichts dazu vorgetragen, zu welchen günstigeren Bedingungen der Kläger auf dem frei zugänglichen, allgemeinen örtlichen Markt der (freien) Sachverständigen konkret einen Sachverständigen hätte beauftragen können.

Auf die vom Kläger aufgewandten Sachverständigenkosten von 464,64 €, die das Gericht als erforderlichen Aufwand zur Schadensermittlung und -dokumentation ansieht gemäß § 287 ZPO, hat die Beklagte 441,91 € gezahlt. Danach waren auch nach Ansicht der Beklagten 95,1% der aufgewandten Kosten wirtschaftlich erforderlich. Umstände, auf Grund derer der Kläger schon bei der Beauftragung des Sachverständigen hätte erkennen können und müssen, dass dieser überzogene Preise fordert, hat die Beklagte entscheidungserheblich nicht dargetan.

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 03.02.2012 -13 S 26/11) moniert, dass Nebenkosten im Umfang, von mehr als 100,00 € nicht erstattungsfähig seien, vermag dieser Auffassung nicht gefolgt werden, da die Höhe der „Nebenkosten“ vom konkreten Schadensfall abhängt, insbesondere auch dem Umfang der notwendigen bildlichen Dokumentation der Schäden.

Auch soweit die Beklagte die Erforderlichkeit und Höhe der Fotokosten, der Schreibgebühren, der Auslagenpauschale und der Fahrtkostenpauschale moniert, vermag dieser Vortrag eine Anspruchskürzung nicht zu begründen. Schreibgebühren werden, wie der BVSK-Erhebung zu entnehmen ist, teils als Pauschale, teils nach Seitenaufwand und teilweise nicht bzw. mit über das Grundhonorar berechnet, so dass es gegen eine gesonderte Ausweisung im vorliegenden Fall nichts einzuwenden gibt. Der Höhe nach liegen die Kosten bezogen auf den Umfang des Gutachtens im Rahmen des HBV der BVSK-Erhebung bzw. der Teilerhebung für den PLZ 2. Die Fotokosten liegen beim 1. Satz im Rahmen der BVSK Gesamterhebung (2 ,06 € – 2 ,57 €); bezogen auf die Erhebung für den PLZ 2 (2,06 € – 2,38 €) beträgt die Abweichung lediglich 5%. Beim 2. Fotosatz liegen die Kosten im Rahmen der Gesamterhebung (1,25 € -1,80 €) und im Rahmen der Erhebung für den PLZ 2 (1,15 € -1,96 €). Sofern die Beklagte behauptet, die Herstellung der Lichtbilder und deren Abdruck sei nicht mit Kosten in Höhe von 2,50 € bzw. 1,80 € verbunden, verkennt sie, dass es eben nicht nur um die reinen Druckkosten geht, sondern auch um Lizenzgebühren für die Nutzung der gemäß § 72 i.V.m. § 2 UrhG geschützter Lichtbilder. Sofern die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass weitere mit Lichtbildern versehen Mehrfertigungen des Gutachtens ausgefertigt worden sind, insbesondere ein Exemplar für den Geschädigten, ist dieses Bestreiten unzulässig. Es ist gerichtsbekannt, dass die Sachverständigen …  immer mindestens zwei Exemplare des Gutachtens erstellen, nämlich das unterzeichnete Original, das der Versicherung des Schädigers vorgelegt wird, mithin der Beklagten, und eine Ausfertigung für den Auftraggeber bzw. Geschädigten. Dass es sich bei der Anlage K1 nicht um das Original handelt sondern eine mit Lichtbildern versehene Mehrfertigung ergibt sich daraus, dass diese Ausfertigung keine Originalunterschrift auf Seite 9 enthält. Auch der Einwand, der Schaden sei auf 3-4 Lichtbildern zu dokumentieren gewesen, geht fehl. Einerseits wurden lediglich 12 der 17 Lichtbilder berechnet, zum anderen zeigen die Lichtbilder – neben wenigen Gesamtaufnahmen – einen umfangreichen Schaden über die gesamte Fahrzeugseite, zu dessen Bilddokumentation die Anzahl von 12 Lichtbildern erforderlich war um den im Gutachten dargelegte Reparaturumfang plausibel nachvollziehbar zu dokumentieren.

Auch die Portopauschale von 18,50 € liegt im Rahmen des Üblichen (13,59 -18,88 €). Dass Porto/Telefon/Auslagen in Rechnungen gesondert ausgewiesen werden, ist nicht nur bei Sachverständigen üblich, wie der Honorarerhebung zu entnehmen ist. Vielmehr kennen auch gesetzliche Honorarordnungen oder Entschädigungsregelungen wie das RVG oder das JVEG diese Positionen. Lediglich die Fahrkosten überschreiten den Rahmen um ca. 20%, was in absoluten Zahlen jedoch lediglich eine Überschreitung von 6,01 € ausmacht. Diese Überschreitung ist jedoch so gering, insbesondere in der Relation zu den Gesamtkosten des Gut-achtens^ dass ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch deswagen nicht yon_dfir Beauftragung des Gutachters abgesehen hätte, mithin eine Anspruchskürzung nicht in Betracht kommt.

Analog § 187 BGB stehen dem Kläger Zinsen auf die Klagforderung gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 26.02.2013 zu, nachdem die Klage am 25.02.2013 zugestellt wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

1 Antwort zu AG Otterndorf verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.5.2013 – 2 C 50/13 -.

  1. Helgret sagt:

    Sehr geehrtes Reaktionsteam,
    wäre es möglich, hier noch einmal die Urteile anzugeben, die bisher der Auffassung des LG Saarbrücken bezüglich der Nebenkostenobergrenze nicht gefolgt sind? Danke.-
    Helgret

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert