AG Höxter verurteilt DA Direkt Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.8.2013 – 10 C 102/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch als Lektüre noch ein aktuelles Urteil des AG Höxter vom 2.8.2013 bekannt. Wieder einmal versuchte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, dieses Mal die DA Direkt, die Sachverständigenkosten rechtswidrig zu kürzen. Das Argument der Überhöhung zieht grundsätzlich im Schadensersatzprozess nicht. Das müsste mittlerweile auch der Anwalt der beklagten Haftpflichtversicherung wissen, denn er hat bisher für die HUK-Coburg schon genug Rechtsstreite verloren, in denen er immer wieder auf eine behauptete Überhöhung der Gutachterkosten abzielte. Aber auch mit der DA-Versicherung als Mandantschaft fährt er Niederlagen ein. Der Sachverständige musste, um nicht selbst Schaden zu erleiden, aus abgetretenem Recht gerichtlich gegen die DA-Versicherung vorgehen. Die Klage hatte Erfolg. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Herrn Rechtsanwalt Karaduman aus Bielefeld. Lest selbst und gebt auch über das Wochenende Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

10 C 102/13                                                                 Verkündet am 02.08.2013

Amtsgericht Höxter

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Oberstedter Straße 14, 61440 Oberursel,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Höxter auf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2013
durch den Direktor des Amtsgerichts …
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.04.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch in vollem Umfang zu.

Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus §§ 7, 18 StVG; § 823 BGB; § 3 PflVG. Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus der Abtretung, die durch Vorlage der Abtretungsurkunde belegt und an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen.

Der Anspruch besteht in voller Höhe. Insbesondere sind die restlichen Sachverständigengebühren in vollem Umfang ersatzfähig.

Bei der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigengebühren im Rahmen der Unfallabwicklung sind zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden. Das eine Rechtsverhältnis betrifft den Vertrag zwischen Geschädigtem und Sachverständigem, der als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander richtet sich die Höhe der Sachverständigenvergütung primär nach der Vereinbarung der Parteien (§ 631 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist eine Höhe nicht bestimmt, so gilt zunächst die taxmäßige Vergütung, sonst die übliche Vergütung als vereinbart. Kann auch diese nicht festgestellt werden, so kommt eine einseitige Bestimmung nach §§ 315, 316 BGB durch den Unternehmer, also den Sachverständigen in Betracht.

Danach gilt hier Folgendes: Dass die Vertragsparteien sich ausdrücklich auf die in Rechnung gestellte Vergütung geeinigt haben, hat der Kläger nicht in einer eine Beweisaufnahme eröffnenden Art und Weise dargetan. Eine taxmäßige Vergütung ist ebenso wenig feststellbar wie eine übliche Vergütung. Es ergibt sich aus dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien, dass es zumindest zwei übliche Abrechnungsschemata gibt. Während eine Gruppe von Sachverständigen – wie der Kläger – auf der Grundlage einer BVSK-Honorarbefragung abrechnet, rechnet eine andere Gruppe von Sachverständigen auf der Grundlage einer Honorartabelle des Sachverständigenverbandes BVSK, die die Gesprächsergebnisse des BVSK und der Versicherungswirtschaft darstellt, ab. Es ist nicht festellbar, dass der eine oder andere Abrechnungsmodus dem für die Üblichkeit erforderlichen Maßstab genügt, nach dem es sich um die Vergütung handelt, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.

Danach verbleibt als Maßstab für die Höhe der Werkleistung das einseitige (Gegen-) Leistungsbestimmungsrecht des Sachverständigen, das gem. §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen auszuüben ist. Ein Verstoß gegen den Billigkeitsmaßstab ist im Verhältnis zu dem Geschädigten vor dem Hintergrund, dass der Abrechnungsmodus des Sachverständigen von ihm ständig und von einer Vielzahl anderer Sachverständiger regelmäßig praktiziert wird, nicht festeilbar. Das gilt sowohl hinsichtlich des in Rechnung gestellten Grundhonorars als auch hinsichtlich etwa in Rechnung gestellter Fahrt- und sonstiger Nebenkosten.

Ein Verstoß gegen den Billigkeitsmaßstab kann auch aus der Höhe des Rechnungsbetrages nicht abgeleitet werden, denn dieser liegt nur ca. 1/3 über dem – von den Parteien des Rechtsstreits jedenfalls als angemessen angesehenen – sich aus der Honorartabelle des BVSK ergebenden Wert.

Das zweite Rechtsverhältnis betrifft dasjenige zwischen Geschädigtem und Schädiger bzw. dem hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherer. Dieses Rechtsverhältnis wird bestimmt durch die Regelung des § 249 Abs. 2 BGB, nach welcher der Schadensersatzanspruch nur den erforderlichen Geldbetrag umfasst, und der Regelung des § 254 BGB, nach welcher ein an der Schadensentstehung mitwirkendes Verschulden des Geschädigten zu einer Anspruchsreduzierung oder einem Anspruchsausschluss führen kann. Den danach anzulegenden Maßstäben genügt der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigengebühren ebenfalls.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall keine Marktforschung betreiben muss, um einen möglichst günstigen Sachverständigen zu ermitteln. Vielmehr müsste es sich dem Geschädigten geradezu aufdrängen, dass er sich gegenüber dem Sachverständigen zu einer Werklohnzahlung verpflichtet, die außer Verhältnis zu der Leistung des Sachverständigen steht.

Soweit ein Geschädigter – wie hier – einen Sachverständigen beauftragt, der bei seiner Abrechnung einen Modus zugrundelegt, der bei einer Vielzahl anderer Sachverständiger zur Anwendung kommt, kann ein Auswahlverschulden des Geschädigten nicht angenommen und muss der sich daraus ergebende Rechnungsbetrag als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden. Das gilt sowohl hinsichtlich des in Rechnung gestellten Grundhonorars als auch hinsichtlich etwa in Rechnung gestellter Fahrt- und sonstiger Nebenkosten.

Die mit der Klage geltend gemachten Zins- und Nebenforderungen sind aus §§ 280, 286 BGB begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

So das AG Höxter. Und nun bitte Eure Kommentare. Traut Euch. Die Redaktion ist über jeden sachlichen Kommentar erfreut. Eure sachliche Meinung ist wichtig.

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9 Antworten zu AG Höxter verurteilt DA Direkt Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.8.2013 – 10 C 102/13 -.

  1. Dennis P. sagt:

    Danke Herrn Rechtsanwalt Karaduman aus Bielefeld.
    Je mehr Informationen dieser Art aus der Anwaltschaft hier auf http://www.captain-huk eingestellt und kommentiert werden können, umso förderlicher ist es, die nebulöse Sicht zu manchen Rechtsfragen aufzuhellen.

    Dennis P.

  2. Oliver sagt:

    Hallo, W.W.,
    Du führst im Vorspann u.a. aus: „Das Argument der Überhöhung zieht grundsätzlich im Schadensersatzprozess nicht.“ Ich muss Dir da aus bisher mir zugegangenen Informationen widersprechen. Es zieht schon noch bei unerfahrenen Richterinnen und Richtern, wenn auch nicht mehr in einem Umfang und in einer Dichte, wie noch vor 2 oder 3 Jahren, weil jetzt vermehrt beachtet wird, dass der BGH eine Überprüfung unter Beachtung der besonderen Situation des Geschädigten bei Auftragserteilung für ein Gutachten, also bei Berücksichtigung seiner Sicht „ex ante“ verboten hat und zwar auch dem Schädiger und damit auch der hinter diesem stehenden Haftpflichtvertsicherung und deshalb auch zugestanden hat, dass selbst überhöhte Honorarabrechnungen (angeblich überhöhte Abrechnungen eingeschlossen) der Schadenersatzverpflichtung unterliegen, denn ansonsten würde nicht nur der § 249 BGB S. 1 unterlaufen, sondern auch unberücksichtigt gelassen, dass mit einer solchen Regelung der Haftpflichtversicherer des Schädigers ja keineswegs rechtlos gestellt wird, denn er kann immer noch den beauftragten Sachverständigen mittels Abtretung des Geschädigten verklagen wegen einer Abrechnung, die die Grenze des Wuchers überschreitet.

    Nun liegt aber auch klar auf der Hand, wieso sich Gerichte immer wieder verleiten lassen, eine Überprüfung in Form einer Nachrechnung vorzunehmen, obwohl es keine Gebührenordnung gibt und auch nicht geben kann. Die „einfach mal so“ irreführend behauptete Überhöhung ist der geniale Trick und Auslöser, der die Gerichte veranlassen soll, Honorarpositionen dem Grunde und der Höhe nach zu „überprüfen“ und damit die zuzuodnende Rechtssprechung des BGH auszublenden bzw. unbeachtet zu lassen.
    Auch die partielle Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung ist der Trick Nr. 2, weil insoweit aus dem beurteilungsrelevanten Zusammenhang gerissen, nur scheinbar passende Passagen der Entscheidungsgründe zitiert werden und man damit den Eindruck suggerieren möchte, dass man sich bei der praktizierten Vorgehensweise korrekt an das halten würde, was der Gesetzgeber insoweit als zu beachtende Eckpfeiler angemerkt hat. Die Vorgehensweise spiegelt dann aber genau das Gegenteil wider und unterstellt sogar den Geschädigten eine unvernünftige Entscheidung.
    Sie unterstellt damit auch den Geschädigten, sich gerade nicht wie ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch verhalten zu haben, wegen eines angenommenen Verstoßes gegen die angebliche nicht beachtete Schadenminderungspflicht. So gut wie nie wird aus wohlweislichen Gründen ein „Auswahlverschulden“ ins Feld geführt und die zu beachtende Position/Situation des Geschädigten „ex ante“ wird in der gewüchten Betrachtung/Vorgehensweise nicht nur ausgeblendet, sondern kackdreist ersetzt durch die Position „ex post“ der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung. Bei sorgfältiger Vorbetrachtung müßte das allein schon unter logischen Gesichtspunkten auf erhebliche Bedenken stoßen, weil die hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichversicherung die Herstellung des Zustandes A ersetzen will durch einen von ihr kreierten Zustand B, der eben nicht dem entspricht, was der Gesetzgeber gemeint hat, wenn er im § 249 BGB S. 1 von einem Zustand ausgegangen ist, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eigetreten wäre. Man wird nicht ernsthaft hierzu eine Erklärung finden können, die davon zu überzeugen vermag, dass der gewünschte und angestrebte Zustand B oder irgend ein anderer vom Zustand A abweichender Zustand den Zustand A zu ersetzen vermag, wenn man den Schadenersatzgedanken nicht der Lächerlichkeit preisgeben will.
    Es dürfte auch unschwer die Absicht zu erkennen sein, die durch solche Schadenersatzverkürzungen provozierten gerichtlichen Verfahren als Instrument zu nutzen für die Durchsetzung einer Gebührenordnung, wobei bewußt werden sollte, dass die Gerichte ganz zielgerichtet in eine Funktion gedrängt werden, die nicht ihrem Aufgabenbereich entspricht und das hat das letzlich hier auszugsweise veröffentlichte Urteil des AG Essen-Steele (?) besonders deutlich gemacht.
    Generell wäre außerdem erfreulich beachtenswert:

    – Keine Gebühren, sondern Honorare.

    – Kein Auswahlverschulden und damit auch kein Verstoß gegen die Schademinderungspflicht.

    – Beachtung der Sicht/Situation/Erkenntnismöglichkeit „ex ante“des Geschädigten zum Zeitpunkt der Sachverständigenbeauftragung ja.

    – Keine Beachtung der Sicht „ex post“ der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung auf Grund behaupteter Tatsachen, die zumindest schadenersatzrechtlich nicht von Belang sind.

    – Lt. BGH Überprüfungsverbot eine vergleichende Nachrechnung betreffend und Regulierungsverpflichtung auch für überhöhte (angeblich überhöhte) Honorarforderungen.

    Wenn unsere Richterinnen und Richter erst einmal merken, für welches Spielchen sie hier eingespannt werden, bin ich mir sicher, dass über kurz oder lang das Ende der Versuche, die zu der bekannten Klageflut geführt haben, absehbar ist.

    Einen Satz aus den Enscheidungsgründen fand ich im beurteilungsrelevanten Zusammenhang bemerkenswert:

    „Soweit ein Geschädigter – wie hier – einen Sachverständigen beauftragt, der bei seiner Abrechnung einen Modus zugrundelegt, der bei einer Vielzahl anderer Sachverständiger zur Anwendung kommt, kann ein Auswahlverschulden des Geschädigten nicht angenommen und muss der sich daraus ergebende Rechnungsbetrag als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden.“

    Mit herzlichen Grüßen
    Oliver

  3. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Willi,

    nach meinem dafürhalten hätte der Richter in Höxter nicht die werkvertragliche Seite prüfen müssen. Es handelt sich hier um einen Schadensersatzprozess aus einem Verkehrsunfall. Maßgeblich ist daher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein § 249 BGB und damit das Erforderliche. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherhestellung Erforderlichen, so sind weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Überprüfung – auch der Höhe – des Sachverständigenhonorars nicht berechtigt. So habe ich zumindest den BGH in BGH VI ZR 67/06 – verstanden.

    M.W. hätte der Richter sich daher den ganzen Sermon mit dem § 632 BGB sparen können. Denn oft genug ist hier gepostet worden, dass auch ein unangemessenes Honorar erforderlicher Wiederherstellungsaufwand sein kann. Daher müssen auch unangemessene Sachverständigenhonorare als erforderlicher Schaden des Geschädigten ersetzt werden.

    Im Ergebnis gebe ich dem Richter zwar Recht, aber ich meine, er hat einen steinigeren Weg benutzt als er hätte gehen müssen. Einfach nur die Erforderlichkeit prüfen. Das wärs gewesen.

    Servus und einen guten Sonntag
    Aigner Alois

  4. Peter B. sagt:

    DA-DIREKT-VERSICHERUNG jetzt auch im Kielwasser der HUK-COBURG ?
    Kommt gleich mit auf die schwarze Liste der Versicherungen, bei denen die Einschaltung eines besonders befähigten Verkehrsrechtsanwalts angebracht erscheint, damit von vornherein Mißverständnisse vermieden werden. Dass die Versicherungsleute sich immer die schlechten Beispiele zum Vorbild nehmen müssen und dann auch noch glauben, dass sei Fortschritt, weil angeblich erforderlich, und für modernes Management unverzichtbar. Verehrte Herrschaften, Ihr irrt und zwar mit Allem,was dazu erforderlich ist. Wer in frostiger Zeit nach dem Säbeltiger ruft, muss sich nicht wundern, wenn er hinterrücks in den Allerwertesten gebissen wird. Aber für einige Herrschaften hat ja auch das noch einen besonderen Reiz.

    Mit Gruß zum Sonntag

    Peter B.

  5. Karle sagt:

    „Das Argument der Überhöhung zieht grundsätzlich im Schadensersatzprozess nicht. Das müsste mittlerweile auch der Anwalt der beklagten Haftpflichtversicherung wissen, denn er hat bisher für die HUK-Coburg schon genug Rechtsstreite verloren, in denen er immer wieder auf eine behauptete Überhöhung der Gutachterkosten abzielte.“

    Ein Rechtsanwalt als solcher ist doch Bestandteil der Rechtspflege? Ist es da nicht versuchter Prozessbetrug, wenn ein Anwalt immer wieder die gleichen rechtlich falschen Argumente vorträgt, obwohl es meherere tausend Urteile gibt, in denen ihm persönlich mitgeteilt wurde, dass die vorgetragene Rechtsauffassung grundsätzlich falsch ist? Insbesondere dann, wenn er unbeirrt seit Jahren die gleichen Textbausteine verwendet? Wäre es da nicht seine anwaltliche Pflicht, derartige Prozesse nicht aufzunehmen oder das Mandat erst gar nicht (mehr) anzunehmen?

    Auch unter dem Blickwinkel des volkswirtschaftlichen Schadens kann es nicht sein, dass ein einziger Anwalt sämtliche deutschen Gerichte mit mehreren tausend Verfahren sinnlos beschäftigt und teilweise auch überlastet. Eines ist natürlich klar. Die Gerichtskosten decken bei weitem nicht die tatsächlichen Kosten, die ein Gerichstprozess verursacht, wenn es um einen Streitwert von 50,00 oder 100,00 Euro geht. Den Rest trägt am Ende die Staatskasse und demzufolge der Steuerzahler. Dieser Anwalt allein trägt die Verwantwortung für den volkswirtschaftlichen Schaden.

    Rechtspflege ist das jedenfalls nicht, sondern das genaue Gegenteil. Hier sollte man ggf. ansetzen. 1 mal irrig ist ja kein Problem, 10 mal falscher Vortrag kommt vielleicht bei Doofen vor. Aber bei 2.000, 3.000 oder mehr handelt es sich um eine eindeutige Vorsatztat zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger.

  6. Dipl.-iNG. Harald Rasche sagt:

    Guten Morgen, Willi Wacker,
    vielleicht wird das Regulierungsverhalten dieser Versicherung nachvollzeihbarer, wenn man weiß, dass sie Mitglied der Zurich Insurance Group ist.

    Mit freundlichem Gruß
    aus dem z.Zt. regnerischem Norden

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  7. Rebecca sagt:

    @ Karle
    „Ist es da nicht versuchter Prozessbetrug, wenn ein Anwalt immer wieder die gleichen rechtlich falschen Argumente vorträgt, obwohl es mehrere tausend Urteile gibt, in denen ihm persönlich mitgeteilt wurde, dass die vorgetragene Rechtsauffassung grundsätzlich falsch ist?“

    Hallo,Karle,
    die Frage ist verständlich, obwohl – bisher zumindest – meines Wissens nach noch nie gestellt. Dazu mögen doch jetzt mal die Herren Juristen ihre Überlegungen kundtun.

    Versuchten Prozeßbetrug könnte ich mit für den Fall vorstellen, wenn ein Anwalt v o r s ä t z l i ch immer wieder die gleichen und zudem noch rechtlich falschen Argumente vorträgt, obwohl er genau weiß dass diese falsch sind und das nicht nur in einigen tausend Gerichtsverfahren.
    Da muß ein Strafrechtler mit Format her, der in diesem Sonderfall fauler dialektischer Rabulistik der Staatsanwaltschaft verdeutlichen kann, dass dies strafrechtlich von weitragender Bedeutung ist. Aber das Thema ist bekanntlich auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten von bedeutender Relevanz.

    Was wäre eigentlich vergleichsweise in dem Fall, wenn ein Anwalt des Geschädigten sich einer solchen Taktik bedienen würde ? Versuchter Prozessbetrug! Wird hier möglicherweise mit zweierlei Maß gemessen?
    DAS wäre eine Frage, auf welche die Gerichte und das Bundesjustizministerium sowie das Bundeskartellamt eine Antwort finden sollten und zwar möglichst bald, bevor der berechtigte Volkszorn sich entzündet.
    Rebecca

  8. Knut B. sagt:

    Hi, Karle,
    zum angesprochenen Thema habe ich einmal im Internet etwas recherchiert und folgende Hinweise gefunden:

    Die rechtliche Grundlage des Prozessbetrugs ist § 263 StGB i.V. mit der in § 138 ZPO verankerten Wahrheitspflicht in Zivilprozessen. Gem. § 138 Abs. 1 ZPO ist jede Partei verpflichtet, vor Gericht Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Im bekanntesten StGB-Kommentar (Dreher/Tröndle) der selbst von obersten Bundesgerichten zitiert wird, heißt es dazu unter Randnummer 22 zu § 263 StGB:

    “…hat im Prozeß aufgrund der Pflicht zur Redlichkeit jeder Teil wahrheitsgemäß die Tatsachen vorzutragen, für die er beweisbelastet ist. Die vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht in obigen Fällen verstößt gegen § 263; der Versuch beginnt bereits mit dem Einreichen bewußt unwahren Parteivorbringens. Ein Betrugsversuch ist in diesen Fällen mit der ablehnenden Entscheidung beendet.”

    Methodisch gehört der Prozessbetrug zur Gruppe des sogenannten Dreiecksbetrugs. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist die Täuschung bzw. das Vorspiegeln falscher Tatsachen.

    Dazu gehört m.E. auch die suggerierte Bedeutung des HUK-Tableaus
    als Richtlinie des zu erbringenden Schadenersatzes, die Behauptung der Nichterforderlichkeit anteiliger Gutachterkosten, die gezielte Verwendung von Begriffen, die schadenersatzrechtlich nicht von Bedeutung sind und der Begriff „Gebühren“ in jedwedem Zusammenhang, wie aber auch zitierte, aber aus dem Zusammenhang gerissene BGH-Rechtsprechung. Gewiefte Strafrechtler werden wahrscheinlich noch eine Fülle anderer Punkte finden, was die Begründungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Klageabweisung angeht.

    Knut B.

  9. RA Schepers sagt:

    Knut B.

    Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist die Täuschung bzw. das Vorspiegeln falscher Tatsachen.

    Rebecca

    Versuchten Prozeßbetrug könnte ich mit für den Fall vorstellen, wenn ein Anwalt v o r s ä t z l i ch immer wieder die gleichen und zudem noch rechtlich falschen Argumente vorträgt

    Tatsachen = das, was tatsächlich passiert ist

    eine fehlerhafte rechtliche Würdigung ist kein Vorspiegeln falscher Tatsachen…

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