Amtsrichterin des AG München verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.9.2013 – 332 C 15358/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir wollen nicht lange das Doppeljubiläum feiern, sondern sofort wieder medias in res gehen. Nachfolgend geben wir Euch ein weiteres Urteil des AG München gegen die HUK-Coburg bekannt. Die Erforderlichkeit der vom Sachverständigen berechneten Kosten wurde ordentlich von der Amtsrichterin des AG München herausgestellt. Insbesondere die dazugehörige Rechtsprechung wurde angegeben. Damit waren die unerheblichen Einwände der Anwälte der HUK-Coburg abgebügelt. Einzig der Punkt der Fälligkeit der Forderung dürfte unzutreffend behandelt sein, denn Schadensersatzforderungen sind nach der Rechtsprechung des BGH sofort fällig. Es bedarf daher auch keiner Mahnung mehr. Eine sofort fällige Forderung bedarf keiner Mahnung.  Lest aber selbst das Urteil des AG München und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 332 C 15358/13

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Dipl.-Ing. …

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertreten durch d. Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht … am 17.09.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 177,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 193,92 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist zum großen Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 177,92.

Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus dem Verkehrunfall vom 20.12.2012.

Streitig war allein, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten von EUR 177,92 erstattungsfähig waren oder nicht, ob also insgesamt Sachverständigenkosten von EUR 794,92 ersetzt werden müssen (EUR 617,00 wurden vorgerichtlich bezahlt).

Die Klägerin kann die restlichen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 1 BGB erstattet verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450). Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472). Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ( BGH NJW 2007, 1450). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995 – 70 C 514/95).

Der Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 254 Abs. 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich und offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachter liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.

Die vorliegende Rechnung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht willkürlich und erscheint für den Laien nicht unangemessen überhöht.

Allerdings ist die Beklagtenseite nicht nach Ablauf der in dem Schreiben gesetzten Frist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten. Denn diese Frist ist nicht vertraglich vereinbart, sondern von der Klagepartei einseitig gesetzt (BGH NJW 05, 1772, 06, 3271).

Mit Schreiben vom 25.05.2013 verweigerte die Beklagte die Zahlung, so dass gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Verzug eintrat.

Die Mahnkosten werden von der Klagepartei nicht substantiiert dargelegt und sind daher nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu Amtsrichterin des AG München verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.9.2013 – 332 C 15358/13 -.

  1. Knut B sagt:

    …..“so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich und offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachter liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.“

    Sind diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen nicht widersprüchlich ?

    Was ist denn der Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachter ?

    Und was ist erheblich und offensichtlich ?

    Sorry, dass ich das nicht verstehe.-

    Knut B.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Knut B.
    von der Amtsrichterin hätte vernünftigerweise formuliert werden müssen: „… so dass die SV-Kosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern nicht der Geschädigte eine Überhöhung hätte erkennen können. Erkennen können hatte der Geschädigte eine Überhöhung, wenn Preis und Leistung nicht mehr in einem ordentlichen Verhältnis zueinanderstehen oder wenn die Erhöhung so gravierend ist, dass sie gleich ins Auge springt. Das ist hier aber nicht der Fall.“

  3. Leicaflash sagt:

    Na, lieber HUK-COBURG-VORSTAND,
    da steht es doch mal wieder schwarz auf weiß. Aber ich wette Stein und Bein, dass es bei Euch nicht fruchten wird, wie das schon Hans. A. Pestalozzi in seiner Streitschrift „Auf die Bäume Ihr Affen“, ISBN 3 7296 0313 2 so trefflich dargestellt hat.

    „Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ( BGH NJW 2007, 1450). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte.“

    Abgefaßt in Deutscher Sprache sind diese Ausführungen des Gerichts sogar allgemein verständlich.

    Und da behauptet die HUK-Coburg in ihren Kürzungsschreiben an Unfallopfer, Rechtsanwälte und Sachverständige genau das Gegenteil ?
    Und das muss so sang-und klanglos auch noch hingenommen werden ?
    Dem ist auch diese Richterin des AG München mit bajuwarischer Klarheit ausreichend deutlich entgegengetreten und hat völlig richtig auf das Nachrechnen, Vergleichen, Schätzen und auf die Heranziehung/Bezugnahme von Honorarerhebungen verzichtet. Dieses Urteil ist bezüglich des zunächst gekürzten Sachverständigenhonorars nicht nur schadenersatzrechlich ausgewogen, sondern auch praxisorientiert verständlich. Man sieht, dass es auch hier wenig aufwändiger zu bewerkstelligen war, den
    HUK-COBURG-ZAUBERBERG zu entmystifizieren. Die Masche mit der angestrebten Überprüfung und Nachrechnung hat bei der der Münchener Richterin nicht gezogen und ich bin recht zuversichtlich, dass es zukünftig bei anderen Gerichten genau so sein wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    Leicaflash

  4. Gunnar sagt:

    Hi, Leicaflash,
    mit dem HUK-COBURG-ZAUBERBERG meintest Du sicher nichts Glorifizierendes, sondern wohl eher den faulen Zauber, auf den bisher so viele hereingefallen sind. Nun hat alles seine Zeit und der faule Zauber ist da keine Ausnahme.

    Gunnar

  5. Glöckchen sagt:

    @Knut B
    da zeigt sich die Unsicherheit des Gerichts.
    Hätte das Gericht die Entscheidung X ZR 42/06 bei Abfassung des Urteils gekannt,wäre es zu diesen Ausführungen nicht gekommen.
    Üblich in werkvertraglicher Hinsicht sind danach nicht feste Beträge oder Mittelwerte,sondern Bandbreiten!
    Wenn aber Bandbreiten üblich sind,dann ist Werklohn,der innerhalb der Bandbreite gelegen ist,vom Werkbesteller an den Werkunternehmer zu bezahlen.
    Schadensersatzrechtlich ist üblicher Werklohn zweifelsohne zu regulieren.
    Erst wenn das berechnete Honorar(der verlangte Werklohn) oberhalb der Bandbreite liegt,dann beginnt es überhaupt erst schadensersatzrechtlich interessant zu werden.
    Grundsätzlich ist auch das unüblich hohe Honorar vom Schadensersatzschuldner zu ersetzen,es sei denn,der Geschädigte konnte die Unüblichkeit erkennen und diesen Umstand dem SV als rechtserheblichen Einwand entgegenhalten.
    Unklar ist hier allerdings bereits,woran die Erkennbarkeit anknüpfen soll.
    Sicher nicht an irgendwelchen Honorarumfragen,denn die kennt kaum ein Unfallopfer.
    Redlicherweise wird man von einem Unfgallopfer verlangen können,die Honorarrechnung des SV inhaltlich und rechnerisch auf Übereinstimmung mit der erbrachten Werkleistung zu überprüfen und zu prüfen,ob die Rechnung sich auch im Übrigen an die Honorarvereinbarung hält.
    Wer eine SV-Rechnung kritiklos im Vertrauen auf die Ersatzpflicht der Schadensersatzschuldner zahlt,die nicht Geleistetes berechnet oder die abweichend von der Werklohnvereinbarung abrechnet,der trägt das Überteuerungsrisiko doch selbstverständlich,oder etwa nicht?
    Genau hier liegt auch die angewiesene Fehlinterpretation durch die HUK.
    Der BGH wollte ganz bestimmt nicht mit seiner Entscheidung VI ZR 67/06 das Risiko überteuerter Rechnungen immer auf den Geschädigten übertragen,sondern lediglich dann, wenn der Geschädigte die für ihn als Laien erkennbaren und rechtserheblichen Einwendungen gegen die SV-Honorarrechnung nicht ergreift,stattdessen kritiklos die überhöhte Rechnung zahlt,in der Erwartung,der Schadensersatzschuldner müsse die Rechnung ja sowieso erstatten.
    Es bleibt zu hoffen,dass der BGH das bei nächster Gelegenheit so klarstellt,dass den Strategen der HUK dazu dann keine Fehlinterpretation mehr einfällt.
    Klingelingelingelts

  6. G.v.H. sagt:

    Bravo, Glöckchen,
    das ist weiter aufhellend ein sehr beachtenswerter Kommentar von Dir, der zum Grundwissen gehören sollte und zwar unabhängig davon, in welchem Lager der Leser steht. Da nicht immer wieder das Rad neu erfunden werden muß, könnte er fast 1:1 bei der Abfassung qualifizierter Entscheidungsgründe Berücksichtigung finden. Meine Anerkennung für diesen aufklärenden Kommentar. Danke.-

    G.v.H.

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