Das AG Stade verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten

Mit Entscheidung vom 12.04.2010 (66 C 104/10) wurde die HUK-Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Stade zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 339,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.  Die Berufung wird zugelassen.

I. Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer noch ausstehenden Restvergütung für die Erstattung eines KfZ-Sachverständigengutachtens nach Verkehrsunfall.

Die Kläger betreiben ein KfZ-Sachverständigenbüro. Mitte November 2009 erhielten sie nach einem Verkehrsunfall durch einen der Unfallbeteiligten den Auftrag für eine Schadenschätzung an dessen PKW. Unfallgegner und -verursacher war ein Versicherter der Beklagten. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich des Gutachtens auf brutto 3.620,49 €. Für die Erstellung des Gutachtens stellten die Kläger dem geschädigten Auftraggeber am 30.11.2009 einen Betrag von 611,54 € in Rechnung, sich zusammensetzend aus:

Grundvergütung                                                         = 405,00 €
Fahrtkostenpauschale                                                  = 35,00 €
Lichtbilder                                               8 x á 2,50 €   = 20,00 €
Porto/Telefon /Auslagen                                               = 18,50 €
2. Satz Lichtbilder für Anspruchsteller    8 x á 1,80 €   = 14,40 €
Schreibgebühren                                                          = 21,00 €
MWSt.                                                                           = 97,64 €

Der Auftraggeber trat seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe des Rechnungsbetrages am 24.11.2009 an die Kläger ab. Diese machten die Forderung in entsprechender Höhe gegenüber der Beklagten geltend, die an die Kläger jedoch lediglich 272,- € zahlte. Mit Schreiben vom 17.12.2009 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung des aus ihrer Sicht noch ausstehenden Betrages von 339,54 € auf, zzgl. 70,20 € außergerichtliche Anwaltskosten, sich zusammensetzend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG sowie einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W RVG. Die Beklagte zahlte nicht.

Die Kläger sind der Ansicht, das in Rechnung gestellte Grundhonorar sei üblich und angemessen, ebenso die daneben angesetzten Pauschalen und Auslagen. Örtliche Sachverständige würden bei einem Schaden wie dem vorliegenden ähnliche Beträge in Rechnung stellen. An die BVSK-Empfehlungen, auf die sich die Beklagte bei ihrer Kürzung der Vergütung beziehe, seien sie nicht gebunden, da sie nicht Mitglied des BVSK seien. Unabhängig davon lägen sie mit ihrem Grundhonorar nur äußerst geringfügig über dem anzuwendenden BVSK-Honorarrahmen. Selbst eine Überschreitung von 20 % sei noch als angemessen anzusehen. Die angesetzten Kosten für Lichtbilder und Schreibgebühren lägen innerhalb des BVSK-Rahmens.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 339,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts hängigkeit zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 €.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dem seinen eigenen Werklohn einklagenden Sachverständigen ließen sich Einwendungen gegen dessen Höhe entgegenhalten. Das geforderte Honorar stelle keine übliche und angemessene Vergütung dar. Diese betrage nach den Empfehlungen des BVSK für ein vergleichbares Gutachten lediglich 453,20 €; nur dieser Betrag sei an die Kläger auszukehren. Das Zustandekommen des angesetzten Grundhonorars sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die vorgelegte Rechnung zeige nicht, dass die Kläger sich bei ihrer Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert hätten, denn es werde keine Berechnungsgrundlage geboten. Die von den Klägern in Ansatz gebrachten Nebenkosten, die mehr als 25% des Grundhonorars ausmachten, seien stark überhöht. Ein zweiter Fotosatz sei für die Schadensregulierung nicht erforderlich; dementsprechend könne eine Kostenerstattung nicht verlangt werden. Zudem seien die angesetzten Preise pro Foto jeweils stark überhöht. Die zusätzlich zum Grundhonorar geltend gemachten Pauschalkosten und Schreibgebühren könnten nicht gesondert in Ansatz gebracht werden, da sie generell mit dem Grundhonorar abgegolten seien. Wegen der Höhe der geltend gemachten Nebenkostenpauschalen sei den Klägern ihre Geltendmachung ohne eine nachvollziehbare und überprüfbare Einzelaufstellung nach Zeitaufwand oder Arbeitseinheiten verwehrt.

II. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 339,54 € als abgetretenen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 398, 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. §§7 Abs. 1 StVG und § 115 VVG aus dem Verkehrsunfall vom 18.11.2009.

Die Kläger sind aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 24.11.2009 an die Kläger ist wirksam.

Der Umfang der den Klägern zu erstattenden Vergütung richtet sich vorliegend nach § 249 Abs. 2 BGB. Danach können die zur Wiederherstellung der beschädigten Sache einschließlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Kosten gefordert werden. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (BGH, NJW 1974, S. 34). Der Beklagten ist es im Verhältnis zum Geschädigten und damit auch im Verhältnis zu den Klägern, die aus abgetretenem Recht vorgehen, verwehrt, sich auf eine vermeintlich überhöhte Honorarforderung des Sachverständigen zu berufen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung nicht verändern (vgl. BGH, NJW 2007, S. 1450/1451; OLG Naumburg, NJW-RR 2006, S. 1029/1030 f.). Die Grenze der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 BGB ist aber jedenfalls dann erreicht, wenn eine Sachverständigenvergütung verlangt wird, wie sie von Selbstzahlern nicht verlangt wird und sich mit einem gesunden Marktgeschehen nicht mehr erklären lässt (so LG Mannheim, DS 2007, S. 116/117). Nicht abzustellen ist hingegen auf den eigentlichen Rechnungsbetrag; dieser ist nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. BGH, NJW 2007, S. 1450/1451; LG Mannheim, DS 2007, S. 116/117; LG Halle/Saale, Urteil vom 22.012009; Az. 1 S 67/08).

Als erforderliche Aufwendung für ein Sachverständigengutachten ist jedenfalls zumindest die übliche und angemessene Vergütung für ein solches Gutachten nach Werkvertragsrecht (§ 632 Abs. 2 2. HS BGB) anzusehen. Dabei ist eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars grundsätzlich zulässig (BGH, NJW 2007, S. 1450).

Das hier von den Klägern begehrte Gutachterhonorar ist üblich und angemessen und bewegt sich damit im Rahmen des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes. Dies kann gerichtlicherseits anhand der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006, die keine verbindliche Abrechnungsgrundlage darstellt, gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. LG Mannheim, DS 2007, S. 116). Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III hält kann seine Höhe grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az. 5 C 545/06).

In der Summe beträgt das geforderte Honorar rund 17% des zugrunde zu legenden Schadens. Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt nicht unangemessen (vgl. auch AG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az. 5 C 545/06). Auch die Einzelpositionen der Honorarrechnung halten der Überprüfung stand:

Das von den Klägern geltend gemachte Grundhonorar liegt mit 405,- € liegt leicht oberhalb des BVSK-Grundhonorarwertes für einen Schadensumfang wie den vorliegenden (358,- bis 400,- €). Damit ist die geltend gemachte Vergütung jedoch noch nicht als unüblich und unangemessen zu qualifizieren. Denn der Honorarkorridor stellt lediglich eine Spanne dar, in der 40% bis 60% der befragten Sachverständigen abrechnen (AG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az. 5 C 545/06). Zumindest einzelne Sachverständige liquidieren, wie die Kläger, auch noch oberhalb der Korridorsgrenze von 400,- €, sodass die klägerseits geforderte Vergütung keinen Ausreißer darstellt, der ihre Forderung als unangemessen erscheinen lässt.

Das Geltendmachen von Pauschalen neben einem Grundhonorar begegnet keinen Bedenken (AG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007; Az. 5 C 545/06) und ist auch praktische Übung unter KfZ-Sachverständigen, wie der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 zu entnehmen ist. Der vorzunehmende Vergleich der angesetzten Pauschalen mit dem Grundhonorar ergibt deren Angemessenheit. Im Ergebnis liegen die von den Klägern angesetzten Nebenkostenpauschalen bei rund 27% des Grundhonorars und damit in einem angemessen Rahmen (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az. 5 C 545/06: Nicht mehr angemessen ist es, wenn die Nebenkosten einen Betrag von 50-60% des Grundhonorars erreichen, denn dann werden wesentliche Kosten in den Nebenkosten versteckt, um das Grundhonorar geringer zu halten).

Die angesetzten Nebenkostenpauschalen sind auch im Einzelnen jede für sich angemessen. Sie bewegen sich, mit Ausnahme der Fahrtkostenpauschale, jeweils innerhalb des BVSK-Honorarkorridors.

Die Kosten für Lichtbilder liegen innerhalb des BVSK-Korridors im oberen Bereich (2,50 € gegenüber 2,24€ bis 2,60 €), ebenso die Pauschale für Porto/Telefon /Auslagen (18,50 € gegenüber 11,98 € bis 20,70 €). Die Kosten für den zweiten Lichtbildersatz bewegen sich im mittleren bis oberen Bereich des BVSK-Korridors (1,80 € gegenüber 1,33 € bis 2,08 €), die Schreibgebühren im unteren bis mittleren Bereich (21,- € gegenüber 18,92 € bis 25,52 €). Die gegenüber dem BVSK-Korridor um rund 25% erhöhte Fahrtkostenpauschale (angesetzt mit 35,00 € gegenüber einer Spanne von 19,18 € bis 28,79 €) ist in einer ländlichen Region nicht zu beanstanden. Die BVSK-Werte differenzieren nicht zwischen städtischen Regionen, in denen regelmäßig ein geringerer Fahrtaufwand bestehen dürfte, und ländlichen Regionen. Zudem gilt auch bei den Pauschalen, dass der BVSK-Korridor nur einen unverbindlichen Wert darstellt, in dem 40 bis 60% der Sachverständigen liquidieren. Die klägerseits geforderte Fahrtkostenpauschale stellt mithin mit ihrer Höhe noch keinen Ausreißer dar, der sie als unangemessen erscheinen ließe.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Erstellung einer zweiten Fotoserie erforderlich. Zunächst einmal muss es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen bleiben, wie viele Lichtbilder er für eine angemessene Dükumentation des Schadens als erforderlich erachtet sind. 8 Lichtbilder pro Satz erscheinen jedenfalls nicht überzogen, denn die Gerichtspraxis zeigt, wie wichtig die gute Dokumentation eines Schadens durch Lichtbilder sein kann (so auch AG Wiesbaden, Urteil vom 06.08.2002 – 92 C 2398-02/34). Auch die Anfertigung eines zweiten Fotosatzes begegnet keinen Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit. Der Geschädigte hat das Originalgutachten bei der Versicherung einzureichen. Um einen Beleg gleicher Qualität für eine nachträgliche Rechtsverfolgung zu haben, die angesichts der Fülle entsprechender Rechtsprechung mittlerweile einen Regelfall bei der Erstattung von Gutachterkosten darzustellen scheint, bedurfte es der Anfertigung eines zweiten Fotosatzes (so auch AG München, NZV 1998, S. 289 /29t).

Der Beklagten stehen auch keine Einwendungen gegen die Gestaltung der Rechnung zu. Für die Fälligkeit der klägerischen Forderung ist unerheblich, ob die Rechnung im Einzelnen prüffähig ist. Eine prüfbare Rechnung wie sie die Beklagte fordert, schulden die Kläger nicht. Im Verhältnis zur Beklagten muss der Geschädigte lediglich seinen Schaden darlegen und beweisen. Durch die Abtretung ändert sich an dieser Rechtslage nichts. Fehlende Prüffähigkeit – die hier im Übrigen nicht besteht, da die Rechnung die Berechnungsbasis (hier: die Schadenshöhe) nachvollziehbar abbildet (AG Wiesbaden, Urteil vom 06.08.2002, Az. 92 C 2398-02/34; AG Saarbrücken, Urteil vom 24.05.2007, Az. 5 C 545/06) – würde zudem lediglich ein Zurückbehaltungsrecht begründen (vgl. LG Mannheim, DS 2007, S. 116/118).

2.
Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nach § 286 Abs. 1 BGB besteht nicht. Erst mit dem Schreiben vom 17.12.2009, mit dem die Kläger zugleich ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend machten, haben die Kläger die Beklagte in Verzug gesetzt. Eine Mahnung war auch nicht entbehrlich; die Überweisung von lediglich 272,- € an die Kläger entgegen einer von diesen geltend gemachten Honorarforderung i.H.v. 611,54 € ist nicht als ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung zu werten (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

3.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 2. HS ZPO.

5.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

6.
Die Berufung war zuzulassen.

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