Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG bezüglich der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.2.2014 – 102 C 3663/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein weiteres Urteil aus Halle gegen die HUK-COBURG bekannt. Dieses Mal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, rechtswidrig die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Obwohl bereits der BGH in verschiedenen Urteilen entschieden hatte, dass es nur auf die Erforderlichkeit im Schadensersatzprozess ankommt, wird seitens der HUK-COBURG immer wieder – oder immer noch – mit der Angemessenheit argumentiert. Da hätten die Juristen der HUK-COBURG doch schon längst selbst erkennen können und müssen, dass im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen haben, wie dies der BGH in seinem jüngsten Sachverständigen-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – feststellte, das übrigens gegen einen Fahrer des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Pkws erging. Die HUK-COBURG ist daher sehr genau über die Rechtsprechung des BGH zum Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall und zur Abrechnung der erforderlichen Sachverständigenkosten informiert. Gleichwohl wird die BGH-Rechtsprechung ignoriert. Außerdem spricht die Urteilsliste gegen die HUK Bände.  Wir halten das Urteil bis auf den Verweis auf BVSK eigentlich nicht schlecht begründet. Das Gesprächsergebnis BVSK mit der HUK-COBURG, auf das sich die beklagte Versicherung beruft, kann kein Bemessungsmaßstab sein, da es eine Sondervereinbarung mit einem Versicherer darstellt. Auf Preise, die auf einer Sondervereinbarung beruhen, muss sich ein Geschädigter nicht verweisen lassen (BGH VI ZR 53/09). Falsch ist allerdings der Freistellungsausspruch, denn bei ernstlicher und endgültiger Verweigerung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)                                                   Verkündet am: 26.02.2014

Geschäfts-Nr.:
102 C 3663(12

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

Firma HUK Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2014 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 160,66 Euro von den Kosten des Kfz-Sachverständigenbüros … aus der Rechnung Nr. … vom 01.09.2011 freizustellen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 160,66 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von restlichen Gutachterkosten des Kfz-Sachverständigenbüros … in Höhe von 160,66 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG.

Unstreitig hat der Versicherungsnehmer der Beklagten am 30.08.2011 mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw SK-… das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug HAL-… beschädigt. Die 100 %ige Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.

Soweit der Kläger seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall am 31.08.2011 an den Sachverständigen abgetreten hat, ist diese Abtretung wegen der Unbestimmbarkeit der abgetretenen Forderung unwirksam (LG Halle vom 06.11.2013, 2 S 98/13), womit die Aktivlegitimation des Klägers weiter gegeben ist.

Dem Kläger sind durch die Beauftragung des Sachverständigenbüros im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung Gutachterkosten laut Rechnung vom 01.09.2011 in Höhe von 562,66 Euro brutto entstanden. Hierauf hat die Beklagte vorprozessual 402,00 Euro gezahlt.

Die Beklagte schuldet auch die noch offene Differenz in Höhe von 160,66 Euro, da dieser Betrag zum notwendigen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehört.

Der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an seinem Fahrzeug, welches durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der vom Kläger beauftragte Gutachter berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor der Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben muß, so lange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 O 49/05). Dies war hier nicht der Fall. Die Preise des beauftragten Sachverständigenbüros bewegen sich in etwa in dem Bereich, welchen die gerichtsbekannte BVSK-Honorarbefragung im Jahre 2011 ergeben hat. Gravierende Abweichungen nach oben sind nicht zu erkennen. Soweit andere Gutachter möglicherweise aufgrund des Gesprächsergebnisses BVSK-HUK Coburg niedrigere Preise ansetzen, ist dies nicht ausschlaggebend. Die Beklagte kann sich zur Begründung der Schadensminderungspflichtverletzung des Klägers nicht auf dieses Gesprächsergebnis berufen. Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob die vom Kläger berechneten Preise weit und für den Geschädigten erkennbar über das übliche hinausgehen, können nur die Preise bilden, welche andere Gutachter in der Region ohne Einflussnahme der Haftpflichtversicherer ansetzen. Diese Preise spiegeln die Tabelle der BVSK-Honorarbefragung und nicht das Gesprächsergebnis BVSK-HUK Coburg 2009, auf welche sich die Beklagte in zahlreichen Verfahren beruft, wieder.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert auch nicht etwa daran, dass der Kläger und der Sachverständige vereinbart hätten, dass der Sachverständige allein die Beklagte in Anspruch nehmen wird. Ihre diesbezügliche Behauptung hat die Beklagte auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht substantiiert. Zudem steht einer solchen Vereinbarung die schriftlich fixierte Vereinbarung in der Abtretungsurkunde entgegen, wonach die persönliche Haftung des Klägers für die Gutachterkosten bestehen bleiben soll.

Es ist deshalb nicht erkennbar, wie die Beklagte darauf kommt, der Sachverständige würde seine vertraglichen Ansprüche gegen den Kläger nicht weiter verfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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