Amtsrichter des AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 12.3.2014 – 926 C 198/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Sonntag geben wir Euch auch noch ein Urteil gegen die HUK-COBURG bekannt, das der zuständige Amtsrichter der 926. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG aufgrund der Klage des Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht erlassen hat. Bei der Urteilsbegründung hat der zuständige Amtsrichter zwar das neuerliche BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( = BGH DS 2014, 90 ff:) bemüht, ist aber dennoch in eine Prüfung der Angemessenheit verfallen. Nach dem BGH-Urteil (BGH DS 2014, 90) kommt es, wie Otting zu Recht in  „Unfallregulierung effektiv“ festgestellt hat, lediglich auf die Sichtweise des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen an, und auf das, was er für erforderlich erachtet. Der BGH hat sogar festgestellt, dass der Geschädigte die Honorarbefragung des BVSK nicht kennen muss. Gleichwohl wird nach Angemessenheit, nach der BVSK-Honorarbefragung entschieden und Einzelposten der Sachverständigenrechnung überprüft. Vom Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, die Begründung überzeugt nach dem das BGH-Urteil (BGH DS 2014, 90) veröffentlicht wurde, keineswegs. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion übersandt durch die Kanzlei  Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi  Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.:926C 198/13

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 926 – durch den Richter am Amtsgericht … am 12.03.2014 auf Grund des Sachstands vom 12.03.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenen Recht auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten i.H.v. € 90,36 aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.

1. Unstreitig ist er aufgrund der (erfüllungshalben) Abtretung der Schadenersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den geschädigten Zedenten vom 29.08.2013 aktiv legitimiert, ebenso steht die volle Einstandspflicht des bei der Beklagten versicherten Schädigers fest.

2. Die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten stellen dabei den weiteren von dem Schädiger gegenüber der geschädigten Zedentin zu ersetzenden Schaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, da das Sachverständigengutachten zur entsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen ist.

Ob und in welcher Höhe die Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.; BGH DS 2007, 144).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet insbesondere die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt lediglich dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, Rn 8 = BGH DS 2014, 90).

Die Berechnung der Sachverständigenkosten erfolgte zwischen dem Kläger und dem geschädigten Zedenten aufgrund einer schriftlich getroffenen Vergütungsvereinbarung vom 29.08.2013. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Vergütungsvereinbarung wirksam zum Vertragsinhalt geworden und verstößt auch nicht gegen §§ 305, 307 BGB. Die erste Seite der Vergütungsvereinbarung enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die auf der zweiten Seite befindende Preistabelle des Klägers. Durch seine Unterschrift auf der zweiten Seite hat der Zedent auch ausdrücklich bestätigt, dass er von dem Inhalt der Preistabelle Kenntnis erlangt habe. Damit wurde die Preistabelle des Klägers wirksam i.S.d. § 305 BGB in die Vergütungsvereinbarung einbezogen.

Die Berechnung eines pauschalisierten Grundhonorars in Abhängigkeit von der Schadenshöhe ist eine weit verbreitete, von der ständigen Rechtsprechung anerkannte Praxis (vgl. BGH NJW 2006, 2472 ff.; BGH NJW 2007, 1450 ff.= DS 2007, 144) und damit auch weder eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB noch eine Klausel i.S.d. § 307 BGB, welche den Auftraggeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Damit ist die zwischen dem Zedenten und dem Kläger getroffene Preisbestimmung zum Vertragsinhalt geworden und stellt die Vergütung des Sachverständigen i.S.d. § 632 BGB dar. Auf die übliche Vergütung als Preisvereinbarung kommt es vorliegend also, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht an. Insoweit war von dem Gericht zu prüfen, ob die in der schriftlichen Vereinbarung vom 29.08.2013 getroffene Vergütung aus Sicht des Zedenten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat.

Im Bereich der Sachverständigengutachten fehlt es an einer einheitlichen kostenrechtlichen Grundlage oder allgemein zugänglichen Preislisten, die dem Geschädigten einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen. Deswegen darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523 ff; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, Az: 13 S 108/08). Für die Angemessenheit der Schadenshöhe ist daher auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten abzustellen. Auf die Erkenntnismöglichkeit des Klägers kommt es nicht an, weil dieser kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Zum einen hat der Geschädigte keinen Einfluss auf das Verhalten des Reparaturbetriebs, zum anderen hat er sich der Werkstatt nicht in erster Linie in Erfüllung eigener Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung der beschädigten Sache bedient (vgl. BGHZ63, 182 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.2.2012, Az: 4 U 112/11 – 34).

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung wird die Angemessenheit des Grundhonorars eines Kfz-Sachverständigen nicht anhand der eingereichten Honorarübersicht (hier Honorartableau 2012 HUK-Coburg, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2012) bemessen. Der Geschädigte muss sich an eine solche nicht halten. Er ist auch nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben, um nach einem günstigsten Sachverständigen zu suchen. Insoweit kommt es im Rahmen der von dem Geschädigten zu erfüllenden Wirtschaftlichkeitsprüfung lediglich darauf an, ob er ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, Rn 7; BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az: VI ZR 528/12). Bereits dazu ist von Beklagtenseite nichts vorgetragen worden oder ersichtlich.

Dem Gericht stünde es darüber hinaus im Rahmen des Ermessens gemäß § 287 ZPO auch grundsätzlich frei, die entsprechenden Honorarbefragungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V (BVSK) zur Schätzung der Höhe des Schadens als Hilfsmittel hinzuzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13). Selbst dies führt zu einer Angemessenheit der geltend gemachten Sachverständigenkosten.

Das Grundhonorar in Höhe von € 494 netto bewegt sich beim Vergleich mit der zum Zeitpunkt der Erstellung des streitgegenständlichen Sachverständigengutachtens geltenden BVSK-Honorarbefragung 2013 (Stand: Juni 2013) unterhalb des sog. HB-Korridors. Der Grundhonorar bewegt sich vielmehr im unteren Bereich der Kosten (zwischen HB I und HB II). Damit ist das geltend gemachte Grundhonorar nach Überzeugung des Gerichts nicht unangemessen hoch. Damit gab es für den Geschädigten erst recht keine Veranlassung, an der Angemessenheit der Honorarhöhe zu zweifeln.

Nichts anderes gilt für die im Rahmen der Nebenkosten geltend gemachten Foto-, Fahrt-, Schreib-Porto- und Telekommunikationskosten. Bis auf die Kommunikationspauschale fanden alle anderen dieser Kostenposten ihre Berücksichtigung in der BVSK-Befragung. Daraus lässt sich der Schluss zu, dass die Erhebung dieser Kosten in einem Kfz-Sachverständigengutachten branchenüblich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Geschädigte daher auch gar keine Anhaltspunkte dazu, diese einzelnen Posten dem Grunde nach in Frage zu stellen.

Mit Ausnahme der Schreibkosten in Kopie liegen alle diese Kosten entweder im HB-Korridor oder sogar unterhalb des HB-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013.

Ginge man davon aus, dass die Auslagen für die Schreibkosten in Kopie objektiv überhöht sind, weil sie weit über dem Korridor der BVSK-Honorarbefragung liegen, so sind diese Kosten dennoch regelmäßig als erforderlicher Aufwand im Sinne des Schadens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuerkennen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Überhöhung derart evident ist, dass der Geschädigte von dem Sachverständigen eine Beanstandung verlangen muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az: I-1 U 246/07). Zum einen ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich an die Vorgaben der BVSK-Befragung zu halten, zum anderen liegt ihm diese regelmäßig auch gar nicht vor. Dass ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Schreibkosten i.H.v. € 2,28 pro Kopie im Vergleich zu den Kosten des von dem BVSK ermittelnden Korridors von € 1,11 bis € 1,43 als unangemessen hoch hätte betrachten müssen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Gerade angesichts der Tatsache, dass diese Kosten um die Hälfte niedriger als Schreibkosten pro Seite sind, also ein „Abschlag“ vorgenommen wurde, sowie angesichts der Tatsache, dass es der einzige Kostenposten ist, welcher oberhalb des BVSK-Korridors liegt und der „überhöhte“ Betrag im Vergleich zu Gesamtkosten sehr gering ist, lässt sich auch bei Heranziehung der Honorarbefragung weder objektiv noch subjektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis und Gesamtleistung feststellen. Damit hatte der Geschädigte keine Anhaltspunkte, um an der Erforderlichkeit der Kosten zu zweifeln.

Betreffend die Kommunikationspauschale ist das Gericht der Überzeugung, dass dessen Erhebung aus Sicht des Geschädigten weder ungewöhnlich noch unüblich war. Die Verankerung einer (Tele-) Kommunikationspauschale ist in vielen Branchen, wo sich Rückfragen ergeben können, allgemein, oft sogar gesetzlich (wie etwa im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit 20 % der Gebühren, höchstens mit € 20,00), anerkannt. Die Kommunikationspauschale ist im Übrigen auch in der BVSK-Honorarbefragung 2013 berücksichtigt, dort allerdings zusammenfassen unter „Porto/Telefon/Schreibkosten“. Auch die Höhe der Telekommunikationspauschale von € 10,69 ist nach Überzeugung des Gerichts nicht überhöht. Erst recht gilt es aus Sicht des Geschädigten.

Die Nebenkosten stellen im Übrigen etwa 40 % des Grundhonorars dar. Auch dieses Ergebnis liegt anhand der BVSK-Honorarbefragung 2013 eher im Durchschnitt.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass aus Sicht des Geschädigten keine erkennbar evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt. Das von dem Kläger geltend gemachte Honorar ist angemessen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Beklagte ist daher zur Erstattung des Restbetrages i.H.v. € 90,36 verpflichtet.

2. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem 14.10.2013 im Verzug, nachdem sie in der Abrechnung die Sachverständigenkosten gekürzt und damit – nach dem Vorbringen der Beklagten selbst – kein Grund mehr zu der Annahme bestand, ein Ausgleich würde erfolgen. Sie hat somit die Leistung endgültig verweigert.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB.

Mit ihrem Schreiben vom 17.10.2013 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgerichtlich an die Beklagte gewandt und diese aufgefordert, die noch ausstehende restliche Forderung bzgl. der Sachverständigenkosten i.H.v. € 70,20 auszugleichen. Dabei befand sich die Beklagte bereits seit dem 15.10.2013 in Verzug.

Die Kosten der zunächst vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts sind Teil des Verzugsschadens und in der Regel ersatzfähig. Die Beauftragung verstößt nur dann gegen § 254 BGB, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -fähig ist (vgl. Palandt, 73. Auflage, § 286, Rn. 45). Dem Einwand der Beklagten, der Kläger hätte bei der vorliegenden Sachlage keinen Grund zu der Annahme gehabt, ein Versuch einer außergerichtlichen Regulierung wäre erfolgreich, kann das Gericht nicht folgen. Gerade angesichts der Tatsache, dass die Parteien hier nicht um Tatsachen, sondern um Rechtsansichten streiten, konnte der Kläger davon ausgehen, dass ein Versuch der vorgerichtlichen Regulierung mit richtigen Argumenten noch möglich wäre.

Dem Einwand der Beklagten, die rechtsanwaltliche Kostenrechnung vom 17.10.2013 sei überhöht gewesen, weil es sich bei dem diesbezüglichen Schreiben um ein einfaches Mahnschreiben gehandelt habe, kann das Gericht ebenfalls nicht folgen.

Gemäß VV Nr. 2300 beträgt die Geschäftsgebühr eines Rechtswalt zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die rechtsanwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass die 1,3 Geschäftsgebühr immer dann zu erheben ist, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache von nur durchschnittlicher Bedeutung sind. Erfordert ein Schreiben des Rechtsanwalts dagegen weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzung, so ist lediglich eine 0,3- Gebühr zu erheben. Aus dem Umfang des Schreibens allein kann jedoch nicht auf den Umfang und die Komplexität der Rechtsanwaltstätigkeit, insbesondere der in diesem Zusammenhang zuvor erfolgten Rechtsberatung, geschlossen werden (vgl. AG Kassel, Urteil vom 30.06.2009, Az: 415 C 6203/08; AG Coburg, Urteil vom 22.09.2005, Az: 15 C 828/05).

Zwar verzichtete die das Schreiben vom 17.10.2013 aufsetzende Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage, dies erfolgte jedoch ausdrücklich aus dem Grund, dass die Beklagte ein Versicherungsunternehmen sei und die entsprechende Rechtsprechung kennen müsse. Außerdem hat die Prozessbevollmächtigte der Gegenseite gegenüber den Vorschlag unterbreitet, auf Aufforderung die entsprechenden Fundstellen zu übermitteln. Darüber hinaus enthielt das Schreiben auch die Angaben über die von der Prozessbevollmächtigten geführten Rechtsstreitigkeiten in ähnlichen Fällen. Damit wird deutlich, dass die Prozessbevollmächtigte sich umfangreich mit der Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt hat. Dieser Aufwand geht über den des einfachen anwaltlichen Schreibens hinaus. Dass die Überprüfung der Kosten eines Sachverständigengutachtens nicht ohne weiteres rechtlich einfach ist, zeigt bereits die Fülle der zu diesem Thema gerichtlich geführten Streitigkeiten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, kam es vorliegend auch nicht zur Aufspaltung der Forderung in einzelne Aufträge. Die streitgegenständliche Forderung führte zwar einzelne Kostenposten auf, war dem Grunde nach jedoch unteilbar, weil sie aus einer einzigen Forderung (Sachverständigenkosten) bestand. Mit dem vorgerichtlichen Schreiben sollte zwar die Restforderung eingetrieben werden, die Sach- und Rechtslage bezog sich jedoch auf die Gesamtforderung.

Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Klage wurde der Klägerin am 19.12.2013 zugestellt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

IV.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Zulassung der Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 ZPO weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich; die vorliegende Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zum einen liegen unzählige Entscheidungen zur vorliegenden Problematik vor, die nicht zuletzt mit der kürzlich ergangenen und oben zitierten Entscheidung des BGH eine einheitlichere Ausrichtung erhalten dürften. Zum anderen konnte vorliegend die Entscheidung durch Schätzung gemäß § 287 ZPO anhand des Honorarvergleichs nach der BVSK-Honorarbefragung vorgenommen werden, was der etablierten Rechtsprechung betrifft.

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1 Antwort zu Amtsrichter des AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 12.3.2014 – 926 C 198/13 -.

  1. HuK-Beobachter sagt:

    Guten Abend, Willi Wacker,

    also, so schlecht finde ich dieses Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg nun wirklich nicht, wenn man ganz zum Schluß auch hier wieder sieht, welche magische Kraft die Behauptung einer Überhöhung ausübt. Davon läßt sich dann doch immer noch so mancher Richter und so manche Richterin schlichtweg verführen , unter werkvertraglichen Gesichtspunkten vergleichend eine „Angemessenheitsprüfung“ durchzuführen und evtl. sogar den § 249 BGB zu vergessen. Richtig wäre zum unbewiesenen Argument einer behaupteten Überhöhung , den aufkeimenden Gedanken einer Überprüfungsnotwendigkeit zu entsorgen und durch den Hinweis zu ersetzen, dass es auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt und nicht maßstäblich auf ein selbstgestricktes in sich widersprüchliches Honorartableau HUK 2012 des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers, denn das, was Holger aus Coburg hierzu ausgeführt hat, ist Wort für Wort zutreffend. Ein Auswahlverschulden und ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht lassen sich auch nicht so konstruieren, wie sich die HUK-Coburg das märchenhaft
    vorstellt. Man gewinnt vielfach den Eindruck, dass man die Verurteilung der HUK-Coburg zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Schadenersatzansprüche immer wieder wortreich zu rechtfertigen versucht. Dafür besteht allerdings kein Grund. Gleichwohl zeichnet sich ab, dass die Rechtsprechung längst nicht mehr so unwägbar ist, wie vormals, denn es ist schadenersatzrechtlich mehr Linie festzustellen. Das ist doch einmal
    anzumerken, wie auch klare Gedanken in diesem Urteil. Man merke:

    I. „Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen.“

    II. „Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung “erforderlichen” Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

    Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet insbesondere die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.

    Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.“

    III. “ Auf die übliche Vergütung als Preisvereinbarung kommt es vorliegend also, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht an. Insoweit war von dem Gericht zu prüfen, ob die in der schriftlichen Vereinbarung vom 29.08.2013 getroffene Vergütung aus Sicht des Zedenten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat.“

    IV: „Auf die Erkenntnismöglichkeit des Klägers kommt es nicht an, weil dieser kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Zum einen hat der Geschädigte keinen Einfluss auf das Verhalten des Reparaturbetriebs, zum anderen hat er sich der Werkstatt nicht in erster Linie in Erfüllung eigener Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung der beschädigten Sache bedient (vgl. BGHZ63, 182 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.2.2012, Az: 4 U 112/11 – 34).“

    V. „Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung wird die Angemessenheit des Grundhonorars eines Kfz-Sachverständigen nicht anhand der eingereichten Honorarübersicht (hier Honorartableau 2012 HUK-Coburg, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2012) bemessen.“

    Anmerkung des Kommentators: Da hat es etwas gehakt, denn die Huk-Coburg bemiißt ja nicht nur das Grundhonorar nach ihrer hauseigenen Tabelle, sondern die Gesamtkosten des Gutachtens unter dem Strich und das auch noch inkl. MwSt., sowie ausgehend von einer Netto-Schadenhöhe, also ein mindesten in 3 Punkten anvisierter Täuschungsversuch (oder Betrugsversuch ?).

    Dann mal noch einen schönen Wochenendausklang

    HuK-Beobachter

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