Amtsrichterin des AG Merseburg entscheidet klipp und klar über restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 16.1.2014 – 7 C 374/13 (VII) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier zum Eintritt in das Wochenende stellen wir Euch  noch ein erfreuliches Urteil des AG Merseburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg vor. Dass Abtretungserklärungen auch konkludent, also stillschweigend, angenommen werden können, hätten die Juristen der HUK-Coburg aber eigentliczh wissen müssen. Insoweit war von einer wirksamen Abtretungsvereinbarung auszugehen. Ebenso hätten die Juristen der HUK-Coburg wissen müssen, dass es im Schadensersatzprozess auf werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit oder Üblichkeit, nicht ankommt. Entscheidend ist die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB. Die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des BGH (z.B. VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13) dürfte den Juristen der HUK-Coburg doch auch bekannt sein. Trotzdem wird bewußt immer noch mit werkvertraglicher Unangemessenheit und Unüblichkeit i.S.d. § 632 ff. BGB argumentiert. Dieser Versuch ging aber bei der erkennenden Amtsrichterin des AG Merseburg entschieden daneben. Die Amtsrichterin aus Merseburg hat es genau richtig gemacht:  Sie hat sich auf das Wesentliche beschränkt und ohne jeglichen „Firlefanz“ entschieden. Genau so sollten Urteile sein. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht
Merseburg

7 C 374/13 (VII)                                                              Verkündetann 16.01.2014

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK Coburg Haftpflicht- Unterstützungs- Kasse Kraftfahrender Beamter Deutschland a,G. vertr.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Merseburg auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 hieraus seit dem 08.05.2012 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, 398 BGB, 115 VVGzu.

Soweit die Beklagte meint, der Anspruch sei nicht wirksam abgetreten, da es sich bei einer Abtretung nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handele, kann ihrer Ansicht nicht gefolgt werden. Spätestens mit Klageerhebung hat die Klägerin die Abtretung angenommen.

Soweit die Beklagte meint, die in Rechnung gestellten Beträge seien für die erbrachte Leistung weder angemessen noch üblich und damit nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB, kann ihrer Ansicht ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die Beklagte hat die Sachverständigenkosten zu tragen, auch wenn diese gegebenenfalls überhöht sein könnten.

Die Geschädigte traf vor der Beauftragung des Sachverständigen keine Erkundigungspflicht. Es dürfte auch schwerlich möglich sein, einen Kostenvoranschlag eines Sachverständigen zu bekommen, ohne dass er eine Begutachtung vornimmt, da der Zustand des Fahrzeugs erst ergibt, in welcher Höhe diese Kosten entstehen.

Mit der Rechtsprechung zum Unfallersatztarif bei Mietwagenkosten ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sachverständigen in Fällen eines Verkehrsunfalls in anderer Weise abrechnen, als bei einer „normalen Begutachtung“.

Der Klage war daher in vollem Umgang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

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5 Antworten zu Amtsrichterin des AG Merseburg entscheidet klipp und klar über restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 16.1.2014 – 7 C 374/13 (VII) -.

  1. Werner H. sagt:

    Vielen Dank für das obige Urteil. So kurz, knapp und präzise kann man auch urteilen. Sämtliche von der HUK-Coburg gebrachten Argumente wurden von der Richterin abgebügelt. Es zählt weder, dass die Sachverständigenkosten nach Ansicht der HUK-Coburg überhöht sind. Auch die von der HUK-COBURG geforderte Erkundigungspflicht des Geschädigten wurde zu Recht verweigert. Eine solche Pflicht besteht nämlich nach BGH VI ZR 67/06 nicht. Sämtliche Argumente der HUK-Coburg waren unerheblich. Peinlich für die Anwälte der HUK-Coburg. Ihr gesamter Vortrag war für den Müll.

  2. Knurrhahn sagt:

    Eine Richterin mit Durchblick und Kompetenz. Für den von der Beklagten dargebotenen Unsinn war die Kürze des Urteils angemessen. Die Wiederholung von Plagiaten war damit entbehrlich und selbst für vergeßliche HUK-Coburg-Manager dürfte die Kurzform einprägsam sein. Die Coburger Gerichtsbarkeit wurde damit als Fränkische Posse ins rechte Licht gerückt.
    Knurrhahn

  3. Logopäde sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    man gewinnt nachhaltig den Eindruck, dass die Versicherung am Ort in der Vergangenheit bis heute mit Erfolg Meineide bei der Coburger Richterschaft ausgelöst hat. Eine Sache für die Staatsanwaltschaft und für das Bundesjustizministerium. Noch besser aber Spiegel und Focus, denn zu beachten wäre auch von der Coburger Gerichtsbarkeit:

    (1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:

    „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
    (2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

    (3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

    § 39 Wahrung der Unabhängigkeit

    1 Vorschrift zitiert § 39

    Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

    § 139 ZPO – Die richterliche Prozessförderungspflicht in der Praxis –
    Dr. Ekkehart Reinelt, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

    § 139 ZPO als „Magna Charta“ des Zivilprozesses
    Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO – Kernstück eines fairen Prozessverfahrens – als „Magna Charta“ des Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1). Die ZPO kennt anders als das FGG (§ 12 FGG) keine Amtsermittlung. Die Parteien haben nach dem Grundsatz der Verhandlungsmaxime den Prozessstoff selber vorzutragen. Demgegenüber beschreibt die zentrale Vorschrift des § 139 ZPO mit ihrer Regelung der Hinweis- und Prozessförderungspflicht von Amts wegen zu erfüllende Pflichten des Richters zur sachlich-rechtlichen Prozessleitung. Sie soll ein faires Verfahren für die Parteien und rechtliches Gehör für sie gewährleisten. Damit soll sie insbesondere dazu beitragen, den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Abs. 1 GG zu verwirklichen. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen betont. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vor Gericht (Artikel 103 Abs. 1 GG) ist für ein faires Verfahren und die Suche nach der materiellen Gerechtigkeit von allerhöchster Bedeutung.

    Die Bedeutung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
    Im Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionen (§§ 543, 544 ZPO) nimmt der Bundesgerichtshof die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs außerordentlich ernst. Obwohl die Annahmequote von Nichtzulassungsbeschwerden relativ gering ist (unter 20 %), werden Nichtzulassungsbeschwerden, mit denen die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, häufig einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugeführt. Das Anhörungsrügengesetz hat mit Wirkung zum 01.01.2005 dem Bundesgerichtshof nach § 544 Abs. 7 ZPO die Möglichkeit eingeräumt, auf die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Zahlreiche Entscheidungen verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH FamRZ 2005, 700) haben schon kurze Zeit nach Inkrafttreten der ZPO-Reform zum 01.01.2002 klargestellt, dass die Verletzung des Verfahrensgrundrechts einer Partei auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG Revisionszulassungsgrund ist (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
    Man kann es erstaunlich finden, dass der Bundesgerichtshof immer wieder von der Möglichkeit einer Zurückverweisung nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch machen musste, weil das Instanzgericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, den die betroffene Partei im Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Die Vielzahl der Entscheidungen belegt: Die zentrale Hinweis- und Prozessförderungspflicht nach § 139 ZPO wird auch heute noch von vielen Richtern nicht ausreichend ernst genommen.
    Umfang der Prozessförderungspflicht
    Welche Verpflichtungen treffen den Richter nach dieser Vorschrift?
    Der Richter muss nach § 139 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt und die Rechtsfragen offen und uneingeschränkt erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle wesentlichen Tatsachen erklären. Ich habe es in 35-jähriger Tätigkeit bei den Instanzgerichten häufig erlebt: Richter äußern Zweifel an der Schlüssigkeit oder Erheblichkeit eines Vortrags. Sie haben Bedenken, ohne diese inhaltlich genau zu artikulieren. Gelegentlich ist zu hören, man habe dann schon noch Gelegenheit, die Auffassung des Gerichts in den Entscheidungsgründen zu lesen.
    Ein solches Verfahren ist unzulässig. Den Richter trifft nicht nur eine Hinweis – sondern auch eine Prozessförderungspflicht. Eine Partei darf darauf vertrauen, dass sie rechtzeitig den Hinweis erhält, was, warum und in welche Richtung eine Ergänzung des Vorbringens oder ein Beweisantritt für erforderlich gehalten wird. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eine Partei durch Rechtsanwälte vertreten ist (BGH, NJW-RR 2007, 17). Die Hinweise müssen nicht nur vollständig und rechtzeitig erfolgen, sondern insbesondere genau erkennen lassen, welche Aufklärung, welchen Vortrag oder welche Beweisantritte das Gericht noch für erforderlich hält. Natürlich erfüllt ein solcher – inhaltlich klarer – richterlicher Hinweis seinen Zweck auch nur dann, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit gegeben wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen.
    Deshalb schreibt § 139 Abs. 4 ZPO vor: Hinweise sind nach dieser Vorschrift so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen sind. Das ist gerade mit Rücksicht auf die Veränderung der Struktur der Berufung durch das ab 01.01.2002 geltende Gesetz zur Reform des Zivilprozesses von großer Bedeutung.
    § 522 Abs. 2 ZPO gestattet bekanntlich dem Berufungsgericht, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückzuweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Diese Radikallösung, die der Gesetzgeber dem Berufungsgericht ermöglicht hat und von der in der Praxis gerne und viel Gebrauch gemacht wird, kann die Parteien besonders hart treffen, weil es gegen den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 3 kein Rechtsmittel gibt. Die – rechtspolitisch umstrittene – Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsmäßig gebilligt (BVerfG, NJW 2003, 281).
    Eine Prozesspartei, die regelmäßig mit einem solchen Verfahren rechnen muss, ist natürlich in besonderem Maß schon in der I. Instanz darauf angewiesen, dass der Richter seine Aufklärungspflicht und Prozessförderungspflicht vollständig und insbesondere auch rechtzeitig erfüllt. Das Erfordernis, die Hinweise nach § 139 Abs. 4 ZPO so früh wie möglich zu erteilen, sichert die Vorschrift dadurch ab, dass Hinweise nach § 139 Abs. 4 ZPO aktenkundig gemacht werden müssen. So früh wie möglich bedeutet: Ein Hinweis kann und muss bereits vor der mündlichen Verhandlung im Wege einer entsprechenden Verfügung des Richters erfolgen. Denn wenn er den Termin vorbereitet, kann er dem schriftsätzlichen Vortrags beider Parteien entnehmen, wo welche Ergänzungen erforderlich erscheinen.

    Gruß von der Krim

    Logopäde

  4. Ra Imhof sagt:

    Bravissimo!
    Eine richtige Urteilsbegründung in Deutsch anstatt in Juristengeschwurbel.
    Die Richterin hat Langenscheidt’s „Anwalt-Deutsch, Deutsch-Anwalt gelesen. (ISBN:978-3-468-73212-6)
    Mehr davon!

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Ra. Imhof,
    Danke für das Lob. Mehr davon. Wir versuchen es!
    Das bedeutet aber auch, dass Urteile übersandt werden.
    Ein schönes Wochenende.

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