AG Köln verurteilt die AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (269 C 131/13 vom 11.04.2014)

Mit Datum vom 11.04.2014 (269 C 131/13) hat das AG Köln die AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in 4 Fällen in Höhe von insgesamt 830,06 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch wenn von Seiten der Versicherung immer wieder versucht wird, in Köln die Fraunhofer Tabelle zu etablieren, bleibt das AG Köln bislang standhaft und verweist mit guten Gründen auf die Schwacke-Liste. Erstritten und eingesandt wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 398 BGB auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 780,06 EUR und zwar in Höhe von 303,34 EUR im Fall 1, 104,34 EUR im Fall 2, 238,81 EUR im Fall 3 sowie 183,57 EUR im Fall 4.

I.

Die Klägerin ist vorliegend aktivlegitimiert. Die Ersatzansprüche der Geschädigten hinsichtlich der Erstattung der Mietwagenkosten sind aufgrund von Abtretungsvereinbarungen auf die Klägerin gemäß § 398 BGB übergegangen.

Die Haftung der Beklagten für die aus den streitgegenständlichen Verkehrsunfällen entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf (vgl. BGH NJW 2010, 2569 m.w.N.). Der Geschädigte ist – wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt – nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH NJW 2010, 2569).

Für den Bereich der Mietwagen kosten muss der Geschädigte daher von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens den günstigeren Mietpreis wählen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifes bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO geschätzt werden. Bei der Schadensschätzung ist den Gerichten die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Sie kann etwa auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlenbereich des Anmietortes geschätzt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2010, 2569; BGH NJW-RR 2010, 1251 m.w.N.).

Das erkennende Gericht schätzt die ersatzfähigen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Das Gericht sieht zu einer abweichenden Beurteilung vorliegend keinen Anlass. Dies gilt auch nach der Änderung in der Rechtsprechung, die der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit seinem Urteil vom 30.07.2013 (Az. 15 U 212/12 – zit. nach juris) vollzogen hat. Soweit dieser nunmehr den Normaltarif anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bestimmt, hält das Gericht weiterhin an der Auffassung fest, dass auch der Schwacke-Mietpreisspiegels isoliert eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt (so auch eingehend Landgericht Köln, Urt. v. 10.09.2013-11 S 525/12).

Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sich Erhebungsmängel des Schwacke-Mietpreisspiegels auf den vorliegenden Fall in erheblichem Umfang auswirken konnten. Das Vorbringen konnte nach Auffassung des Gerichts keine konkreten Zweifel an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage begründen.

Soweit die Beklagte zunächst unter Hinweis auf die Methodik der Datenerhebung generell die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage in Frage stellt und stattdessen als Alternative die Studie des Fraunhofer Instituts für vorzugswürdig hält, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Gerichts nichts zu ändern. Der Verweis auf alternative Schätzungsgrundlagen stellt gerade keine konkrete Tatsache im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar, welche Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels begründen.

Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzungsgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – 15 U 212/12 – zitiert nach juris). Auch unter Berücksichtigung der jüngsten BGH-Rechtsprechung fehlt es hier an einem solchen Vortrag. Aus den von der Beklagten vorgelegten Angeboten von Vermietstationen der Firmen Avis, Europcar und Sixt in Hamburg, Norderstedt bzw. Ahrensburg ergeben sich derartige gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage nicht. Aus den Angeboten ist nicht ersichtlich, dass diese der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. In mehrfacher Hinsicht bestehen aus Sicht des Gerichts vorliegend Zweifel an der Vergleichbarkeit: Zum einen beziehen sich die von der Beklagten aus dem Internet vorgelegten Vergleichsangebote nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum, sondern je nach Fall auf einen Zeitraum vom 22.08.2013 bis zum 25.8.13 bzw. 27.8.2013. Es ist durchaus möglich, dass das Preisniveau im Spätsommer 2013 von den Gegebenheiten der tatsächlichen Anmietzeiträume Ende 2012 /Anfang 2013 abwich oder aber die vorgelegten Tarife zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht verfügbar waren. Dass eine Anmietung zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich zu günstigeren Konditionen möglich war, wird hierdurch nicht nachgewiesen. Eventuell für die Vergleichsangebote zusätzlich anfallende Kosten für Abholung und Zustellung wurden nicht aufgezeigt. Ferner gehen Internetangebote üblicherweise von einer Online-Vorauszahlungspflicht des Mieters aus oder die Anmietung erfordert jedenfalls die Vorlage einer Kreditkarte bzw. die Eingabe der Kreditkartennummer durch den Mieter spätestens im Zeitpunkt der Online-Anmietung. Beides ist einem Geschädigten aber nicht ohne Weiteres zumutbar (vgl. OLG Köln NZV 2010, 614/615). Schließlich erfordert die Wahrnehmung der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebote die Festlegung des genauen Rückgabezeitpunktes bereits bei Buchung. Aufgrund von häufig auftretenden Reparaturunwägbarkeiten ist eine solche Angabe einem Unfallgeschädigten jedoch häufig nicht möglich.

Ob abgesehen von den genannten Erwägungen die Mietbedingungen im Übrigen (Ausstattung des Ersatzfahrzeugs) vergleichbar sind, ist den Vergleichsangeboten ebenfalls nicht zu entnehmen. Das Gericht hält auch eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht für geboten, da insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt. Auch für einen Sachverständigen ist eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Ahmietzeiträume schwierig, wenn nicht sogar unmöglich (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 – 15 U 212/12 – zitiert nach juris). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass eine Begutachtung mit einer höheren Genauigkeit erfolgen könnte als der Schwacke-Mietpreisspiegel; sie wäre denselben Einwänden ausgesetzt.

Ebenso würde dies zu einer unzulässigen Ausforschung führen.

Auch aus der bereits zitierten jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich nach Auffassung des Gerichts lediglich, dass eine Auseinandersetzung mit den von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten zu erfolgen hat, nicht jedoch, dass diese zwingend eine Ungeeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage nach sich ziehen. Insgesamt verbleibt es nach Auffassung des Gerichts trotz der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen daher bei der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage.

Die gemäß § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten konnten somit nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlengebiet des Anmietprtes, geschätzt werden. Zur Berücksichtigung von Preisreduzierungen im Zusammenhang „mit mehrtägigen Vermietungen erfolgt die Schätzung aufgrund einer Kombination von Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist eine darüber hinausgehende Ermittlung eines durchschnittlichen Tagespreises bezogen auf die jeweils in Betracht kommende längste Schwackepauschale nicht erforderlich, da die Kombination der Wochen-, 3-Tages-und Tagespauschalen dem Umstand hinreichend Rechnung trägt, dass sich der Normaltarif mit zunehmender Anmietdauer reduziert.

II.

Maßgeblich ist für die Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten im Fall 1 ist das Postleitzahlengebiet 221. Das Gericht stellt bei der Schätzung auf das gewichtete Mittel (Modus) und nicht auf das ebenfalls im Schwacke-Automietpreisspiegel angeführte arithmetische Mittel ab. Die Heranziehung des Modus erscheint sachgerecht, da dieser den Wert der tatsächlich ermittelten Angebotspreise bezeichnet, der im jeweiligen Postleitzahlengebiet am häufigsten genannt worden ist, wohingegen das arithmetische Mittel keinen tatsächlichen Angebotspreis darstellt (vgl. auch LG Bonn, NZV2010, 245/247).

Für dieses Postleitzahlengebiet folgt aus dem auf Grund des Anmietzeitraums heranzuziehenden Schwacke-Automietpreisspiegels 2012 zunächst ein  zu ersetzender Normalpreis für ein Fahrzeug der Klasse 3 und eine Mietdauer von fünf Tagen von brutto 525,00 EUR (1 x Modus 3-Tagespauschale á 315,00 EUR und 2.x Modus Tagespauschale á 105,00 EUR). Die Klägerin muss sich vorliegend keinen Abzug von 10 % Eigenersparnis (§ 287 ZPO) entgegen halten lassen, da die Geschädigte ein klassentieferen Fahrzeug angemietet hatte.

Hinzuzusetzen zu dem vorstehend benannten Betrag sind die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs sind auch unabhängig davon ersatzfähig, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 -15 U 212/12 – zitiert nach juris). Soweit die Beklagte die Sonderleistung der Abholung und Zustellung bestreitet, geschieht dies in Blaue hinein und ist unbeachtlich. Es ergibt sich aus der Rechnung vom 13.12.2012, dass die Zusatzleistung abgerechnet wurde. Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel von 2012 sind insoweit weitere 46,00 EUR in Ansatz zu bringen sind (2 x Modus á 23,00 EUR).

Nicht hingegen sind die geltend gemachten Kosten für die Haftungsreduzierung ersatzfähig. Diese sind bereits in dem Schwacke-Mietpreisspiegel eingepreist, soweit der vereinbarte Selbstbehalt nicht unter 500,00 EUR liegt. Dass vorliegend ein geringerer Selbstbehalt oder eine Haftungsbefreiung vereinbart wurde, hat die Klägerin nicht dargetan.

Insgesamt ergibt sich ein erstattungsfähiger Bruttobetrag in Höhe von 571,00 EUR. Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 267,66 EUR hat die Klägerin noch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 303,34 EUR.

III.

Maßgeblich ist für die Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten im Fall 2 ist ebenfalls das Postleitzahlengebiet 221. Das Gericht stellt auch hier auf das gewichtete Mittel (Modus) im Schwacke-Automietpreisspiegel ab.

Für dieses Postleitzahlengebiet folgt aus dem auf Grund des Anmietzeitraums heranzuziehenden Schwacke-Automietpreisspiegels 2013 zunächst ein zu ersetzender Normalpreis für ein Fahrzeug der Klasse 5 (das tatsächlich angemietete  Fahrzeug war klassenhöher als das geschädigte Fahrzeug) und eine Mietdauer von vier Tagen von brutto 480,00 EUR (1 x Modus 3-Tagespauschale ä 360,00 EUR und 1 x Modus Tagespauschale ä 120,00 EUR). Die Klägerin muss sich vorliegend einen Abzug von 10 % Eigenersparnis (§ 287 ZPO) (= 48,00 EUR) entgegen halten lassen, da der Geschädigte ein klassenhöheres Fahrzeug angemietet hatte.

Hinzuzusetzen zu dem vorstehend benannten Betrag sind auch hier die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel von 2013 sind insoweit weitere 46,00 EUR in Ansatz zu bringen sind (2 x Modus á 23,00 EUR).

Nicht hingegen sind die geltend gemachten Kosten für die Haftungsreduzierung ersatzfähig. Diese sind bereits in dem Schwacke-Mietpreisspiegel eingepreist, soweit der vereinbarte Selbstbehalt nicht unter 500,00 EUR liegt. Dass vorliegend ein geringerer Selbstbehalt oder eine Haftungsbefreiung vereinbart wurde, hat die Klägerin nicht dargetan.

Insgesamt ergibt sich ein erstattungsfähiger Bruttobetrag in Höhe von 478,00 EUR. Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 373,66 EUR hat die Klägerin noch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 104,34 EUR.

IV.

Maßgeblich ist für die Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten im Fall 3 ist ebenfalls das Postleitzahlengebiet 221. Das Gericht stellt auch hier auf das gewichtete Mittel (Modus) im Schwacke-Automietpreisspiegel ab.

Für dieses Postleitzahlengebiet folgt aus dem auf Grund des Anmietzeitraums heranzuziehenden Schwacke-Automietpreisspiegels 2013 zunächst ein zu ersetzender Normalpreis für ein Fahrzeug der Klasse 5 und eine Mietdauer von drei Tagen von brutto 360,00 EUR (1 x Modus 3-Tagespauschale á 360,00 EUR). Die Klägerin muss sich vorliegend keinen Abzug von 10 % Eigenersparnis (§ 287 ZPO) entgegen halten lassen, da die Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hatte.

Hinzuzusetzen zu dem vorstehend benannten Betrag sind auch hier die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Insoweit wird auf. die obigen Ausführungen verwiesen. Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel von 2013 sind insoweit weitere 46,00 EUR in Ansatz zu bringen sind (2 x Modus ä 23,00 EUR).

Nicht hingegen sind die geltend gemachten Kosten für die Haftungsreduzierung ersatzfähig. Diese sind bereits in dem Schwacke-Mietpreisspiegel eingepreist, soweit der vereinbarte Selbstbehalt nicht unter 500,00 EUR liegt. Dass vorliegend ein geringerer Selbstbehalt oder eine Haftungsbefreiung vereinbart wurde, hat die Klägerin nicht dargetan.

Insgesamt ergibt sich ein erstattungsfähiger Bruttobetrag in Höhe von 406,00 EUR. Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 157,66 EUR hat die Klägerin noch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 238,81 EUR (die erstattungsfähigen Kosten gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel waren insoweit durch die tatsächlichen Kosten gedeckelt).

V.

Maßgeblich ist für die Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten im Fall 4 ist ebenfalls das Postleitzahlengebiet 221. Das Gericht stellt auch hier auf das gewichtete Mittel (Modus) im Schwacke-Automietpreisspiegel ab.

Für dieses Postleitzahlengebiet folgt aus dem auf Grund des Anmietzeitraums heranzuziehenden Schwacke-Automietpreisspiegels 2013 zunächst ein zu ersetzender Normalpreis für ein Fahrzeug der Klasse 2 und eine Mietdauer von vier Tagen von brutto 380,00 EUR (1 x Modus 3-Tagespauschale á 285,00 EUR und 1 x Modus Tagespauschale á 95,00 EUR). Die Klägerin muss sich vorliegend keinen Abzug von 10 % Eigenersparnis (§ 287 ZPO) entgegen halten lassen, da die Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hatte.

Hinzuzusetzen zu dem vorstehend benannten Betrag sind auch hier die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel von 2013 sind insoweit weitere 46,00 EUR in Ansatz zu bringen sind (2 x Modus ä 23,00 EUR).

Nicht hingegen sind die geltend gemachten Kosten für die Haftungsreduzierung ersatzfähig. Diese sind bereits in dem Schwacke-Mietpreisspiegel eingepreist, soweit der vereinbarte Selbstbehalt nicht unter 500,00 EUR liegt. Dass vorliegend ein geringerer Selbstbehalt oder eine Haftungsbefreiung vereinbart wurde, hat die Klägerin nicht dargetan.

Insgesamt ergibt sich ein erstattungsfähiger Bruttobetrag in Höhe von 426,00 EUR. Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 239,12 EUR hat die Klägerin noch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 183,57 EUR (dieerstattungsfähigen Kosten gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel waren insoweit durch die tatsächlichen Kosten gedeckelt).

V.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291, 187 analog BGB, Nach der Klagezustellung am 25.07.2013 waren Rechtshängigkeitszinsen ab dem 26.07.2013 geschuldet. Ein davor liegender Verzug wurde nur für den Fall 4 dargetan, da die Beklagte mit Schreiben vom 15.05.2013 die weitere Regulierung eindeutig ablehnte. Den anderen Regulierungsschreiben ist aber nicht zu entnehmen, dass hiermit schon eine endgültige Verweigerung weiterer Zahlungen zum Ausdruck gebracht werden sollte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 850,70 EUR festgesetzt.

Soweit das AG Köln.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Köln verurteilt die AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (269 C 131/13 vom 11.04.2014)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    vollkommen zu Recht hat das AG Köln an der Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage festgehalten. Die Rechtsprechung des OLG Köln mit einem arithmetischen Mittel überzeugt nicht. Es kommt bekanntlkich auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Mietwagenunternehmens an. Woher soll dann der Geschädigte das Mittel der beiden Listen als geeignete Schätzgrundlage kennen?
    Insoweit muss die Rechtsprechung des AG als konsequet angesehen werden. Prima!
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  2. Karle sagt:

    @Willi Wacker

    Ich gehe sogar noch weiter.
    Der BGH hat als Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste ausdrücklich zugelassen. Der Geschädigte kann demnach NIE gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen (haben), sofern er einen Mietwagen zu einem Tarif anmietet, den der BGH ausdrücklich für zulässig erachtet hat. Somit erübrigt sich jede weitere Tarif-Diskussion. Urteile mit Fraunhofer, Mittelwert, Fracke, Fraucke oder wie der Mist sonst noch heißen sollte sind völliger Schwachsinn. Genau diese Logik müssen die Anwälte bei Gericht vortragen und ggf. mit dieser Argumentation in die Revision gehen.

    Manchmal habe ich den Eindruck, dass Instanzrichter BGH-Urteile nicht lesen können oder vielleicht gar nicht verstehen wollen, weil es ihnen (warum auch immer) einfach nicht in den Kram passt. Oder man will in die Geschichte eingehen, weil man wieder etwas Neues „kreiert“ hat. Profilierungssucht ist ja in allen Bevölkerungsgruppen weit verbreitet, Bestes Beipiel dafür ist das sog. „Bielefelder Modell“ bei den Mietwagen. Damit hat der gesamte Sch… damals angefangen.

  3. RA Schwier sagt:

    Also, zu der Kritik an den gesamten Berechnungsmethoden kann ich sagen, dass es niemals Klarheit in der Sache Mietwagenkosten geben wird.
    Heute gab es erst wieder einen Hinweis des AG-Bremen, dass dieses das arithmetische Mittel aus Fraunhofer und Schwacke anwendet.
    Mal sehen, was das AG-Syke -OLG-Celle- sagt, denn das OLG-Celle wendet an sich auch Fracke an, aber bis 600 € weiß man ja nie am AG.

    Insgesamt befürworte ich eine Orientierung auf Grund der Nutzungsausfalltabellen (auch bei jeglicher Kritik an der Nutzungsausfalltabelle) aber es wäre etwas transparenter.
    Nur dies geht auch nicht, weil die großen Mietwagenfirmen ja nicht nur im Haftpflichtschadenfall ein Fahrzeug bereitstellen, sondern insgesamt am Mietwagenmarkt tätig sind, so dass diese Preise niemals im Mietwagengeschäft publiziert würden (Konkurrenz). Es bleibt eine „Never-Ending-Story“.

    Aus anwaltlicher Sicht muss man sich einfach auf die lokale Rspr. einlassen, oder mit etwas „Prozessrisiko“ stur nach Schwacke klagen.

    In jedem Fall sollte man aber klagen, denn die Kürzungen sind insgesamt nicht hinnehmbar.

    P.s.: Mich würde es schon freuen, wenn die Versicherungen einheitliche Maßstäbe bei der Regulierung anlegen würden. So reguliert der SB A der Versicherung x nach Y; und der SB B der Versicherung x nach Z.
    ……nur die „Räuber und Verbrecher“ deregulieren konsequent nach Fraunhofer. Die schicken einem ja auch identische Textbausteine in verschiedenen Schadenfällen…..

  4. Babelfisch sagt:

    @RA Schwier:
    Ich finde den Hinweis von Karle ziemlich nachvollziehbar: wenn der BGH Schwacke für zulässig erklärt, kann eigentlich kein Gericht einen Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht feststellen, wenn nach Schwacke abgerechnet wird.

    In keinem anderen Gebiet des Schadensersatzrechts liegen die Tretminen für den Geschädigten enger als bei den Mietwagenkosten. Jedes Gericht entscheidet selbst nach Gusto. Erst heute habe ich einen Beschluss erhalten, nach dem ein Sachverständiger die Höhe der Mietwagenkosten „erforschen“ soll. Der macht also dass, was Schwacke oder Fraunhofer vor ihm getan haben. Wie kommt ein Gericht aus solchen Trichter?

    Anderes Urteil gestern gegen den Halter: Fracke, keine vorgerichtlichen RA-Kosten und keinen Ersatz der Kosten einer Halteranfrage. Das Gericht ist hinsichtlich der Halteranfrage tatsächlich der Auffassung, dass der Geschädigte erst die Versicherung um Auskunft anhalten müßte. Datenschutzrecht scheint dort unbekannt zu sein.

    Ich habe versucht, eine persönlichen Atlas der Rechtssprechungsübersicht der bundesdeutschen Gerichte zu den Mietwagenkosten zu erstellen: hoffnungslos. Selbst bei den einzelnen Gerichten wird von den Abteilungen unterschiedlich geurteilt. Beispiel AG Wuppertal: Ein Anruf beim Direktor des AG förderte leider keine eindeutige Antwort zutage: Schwacke, Fraunhofer oder Fracke. Antwort: keine Ahnung, aber es wird nachgefragt bei den Kollegen der Verkehrsabteilungen. Dann Rückmeldung des Direktors: die Mehrheit würde nach Fraunhofer urteilen, aber man hätte gerne eine Entscheidung vom LG. Ergebnis: Klage, abgewummert nach Fraunhofer und keine Zulassung der Berufung. Ob man dabei als Idiot vorkommt, der dem Mandaten das auch noch erklären muss?

    Verbockt hat diese Situation der BGH, der keine eindeutigen Vorgaben an die Instanzengerichte gegeben hat. Die kostet ihn zwar eine erhebliche Anzahl an Entscheidungen in dem Bereicht (ich glaube, im Bereicht der Mietwagenkosten gibt es die meisten Entscheidungen des 6. Zivilsenats), der Geschädigte darf dies aber ausbaden.

    Festzustellen ist allerdings, dass die Versicherer zwar behaupten, nach Fraunhofer abzurechnen, die Überprüfung jedoch häufig ergibt, dass die Zahlungen der Versicherer völlig WILLKÜRLICH sind. Deshalb – wie bei den Sachverständigenkosten – auch Kleinstbeträge gegen die Halter/Fahrer einklagen.

    Aktuelle Urteile sollten deshalb auch für Mietwagenkosten hier bei Captain-Huk eingestellt werden.

  5. RA Schwier sagt:

    @Babelfisch
    Im Prinzip darf ein Geschädigter keinen Nachteil erleiden. Es stimmt, egal ob Fracke, etc.

    Denn wenn ich mich selbst in die Situation des „ungeschulten“ Geschädigten versetzte, dann würde ich auch keine Nachforschungen anstellen.

    „Ich habe versucht, eine persönlichen Atlas der Rechtssprechungsübersicht der bundesdeutschen Gerichte zu den Mietwagenkosten zu erstellen: hoffnungslos.“ Sowas ist verdammt viel Arbeit. Selbst der Versuch! Ich kann nur zustimmen, dass es nachher an den Abteilungen, der Verteilung nach dem Buchstabenprinzip, abhängt. Sowas kann man auch keinem Mdt. erklären! Mietwagenfirmen und Autohäusern schon eher. Aber auch dort steht man dann etwas deppert da, wenn es nicht glatt durchgeht.

    Tja, und die Feststellung hinsichtlich des Verhaltens der Versicherungen machen wir auch immer wieder. Mitunter haben die Sachbearbeiter nicht einmal die Listen vorliegen. Schon gar nicht, die Klassifizierungen nach ACRISS / Fraunhofer. Es ist wie auf einem Basar. Manchmal wird auch dreist geschrieben, dass nach PLZ 4 abgerechnet wird, obwohl die Mietwagenfirma im PLZ 2 sitzt.

    @Babelfisch
    Halteranfrage hin oder her, Datenschutz ist sicherlich wichtig, aber der Umweg über die Halteranfrage ist uns zu langwierig. Wir haben unsere EDV jetzt auf die Direkte-Versicherungsschnittstelle umgestellt. Dies bedeutet eine direkte Kommunikation mit der Versicherung. Sprich, wenn der Mdt. in der Kanzlei war, dann ist eine halbe Stunde später die „Verteidigungsanzeige“ bei der Versicherung, sogar protokolliert. Damit gewinnt man Zeit bzw. hat einen Vorsprung und die Versicherung kann den Mdt. nicht mehr anschreiben um z.B. einen telefonischen Hinweis auf günstigere Angebote zu geben. Die schnellste Regulierung ging jetzt in 5 Tagen über die Bühne inkl. Gutachten, Rep-Rechnung sowie MW-Rechnung! Dies ist sicherlich ein zweischneidiges Schwert, denn man Daten eingeben, die der Sachbearbeiter bei der Versicherung nicht mehr eingeben muss, sprich ein RA erleichtert sogar der Versicherung die Arbeit, aber die nunmehrigen Ergebnisse haben selbst die alten Hasen in der Kanzlei überzeugt.

    P.s.: Die EDV-Umstellung hat erstmal Zeit in Anspruch genommen, denn ansonsten wären einige Urteile bereits bei der Redaktion gelandet!

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