Richterin des AG Waiblingen setzt BGH VI ZR 225/13 perfekt um – AZ: 9 C 248/14 vom 25.03.2014

Das nachfolgende Urteil – ergangen gegen den LVM-Versicherer in Münster – lässt absolut keine Wünsche offen. Ich verzichte daher auch auf jedes weitere Wort einer Anmoderation.

Unser Dank geht an den Erstreiter und Einsender.

Aktenzeichen:
9 C 248/14

Verkündet am:
25.03.2014

Amtsgericht Waiblingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. AG, vertreten durch d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48151 Münster

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Waiblingen
durch die Richterin am Amtsgericht …
am 25.03.2014

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.09.2013 zu bezahlen.

 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 106,03 € festgesetzt.

Tatbestand

 (abgekürzt nach §313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

I:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Gutachterkosten incl. der streitgegenständlichen Nebenkosten in Höhe von 106,03 € gem. §§ 823 Abs. 1, 398 BGB zu.

Die Klägerin ist Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzforderung und damit aktiv legitimiert. Der Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten wurde mit Abtretungserklärung vom 19.08.2013 wirksam gemäߧ 398 BGB an die Klägerin abgetreten. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist die abgetretene Forderung hinreichend bestimmbar. In der Abtretungserklärung vom 19.08.2013 ist ausdrücklich aufgeführt, dass die “ Schadensersatzposition Gutachterkosten/Sachverständigen Honorar“ abgetreten ist und zwar “ in voller Höhe, incl. Mehrwertsteuer“. Somit ist weder der gesamte Schadensersatzanspruch des Geschädigten abgetreten, noch besteht eine Unklarheit hinsichtlich der Frage, ob lediglich der Netto- oder auch der Bruttobetrag abgetreten ist.

Die streitgegenständlichen Nebenkosten gehören zu dem gemäߧ 823 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schaden. Gemäߧ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Erforderlich sind solche Aufwendungen, welche ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Prüfung, ob Kosten als erforderlich „Im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erachtet werden können, auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abzustellen und auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Bei der Beauftragung eines Kfz- Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und er genügt seiner Darlegungslast regelmäßig, durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen, (BGH aaO). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH aaO). Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte zum Ersatz der streitgegenständlichen Sachverständigennebenkosten verpflichtet. Dass der Geschädigte …… von vornherein hätte erkennen können, dass die vom Sachverständigen verlangten Nebenkosten überhöht sind, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Somit ist die Erforderlichkeit der geltend gemachten Nebenkosten gemäߧ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu bejahen.

Auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäߧ 254 Abs. 2 BGB kann nicht festgestellt werden. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Vorliegend kann nicht angenommen werden, dass der Geschädigteaus der in der Vergütungsvereinbarung mit der Klägerin aufgeführten Höhe der Nebenkosten hätte schließen müssen, dass es sich hierbei um erheblich überhöhte Kosten handelte. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin bewegen sich sämtliche geltend gemachten Nebenkosten im Rahmen des BVSK Nebenkostenkorridors. Der BGH hat in seiner zitierten Entscheidung selbst für den Fall, dass die abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK – Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäߧ 254 Abs. 2 BGB hergeleitet (BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäߧ 254 Abs. 2 BGB liegt schließlich auch darin nicht, dass der Geschädigte sein Kfz nicht selbst zum Sachverständigen gefahren hat, sondern der Sachverständige sich zum Fahrzeug des Geschädigten begab, was zu Entstehung der geltend gemachten Fahrtkosten führte. Denn aus dem Gutachten vom 26.08.2013 ergibt sich, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges in Bezug auf die StVZO bzw. nach Richtlinie 70/156 EWG durch den Schaden geringfügig beeinträchtigt war. Unter diesen Umständen kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden, sein Fahrzeug selbst zum Sachverständigen zu fahren, zumal die Frage der Verkehrssicherheit gerade Gegenstand des Gutachterauftrages ist.

II:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

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4 Antworten zu Richterin des AG Waiblingen setzt BGH VI ZR 225/13 perfekt um – AZ: 9 C 248/14 vom 25.03.2014

  1. Glöckchen sagt:

    so isses,MEHR DAVON!

  2. Willi Wacker sagt:

    Na, dann wird sich jetzt der Landwirtschaftliche Versicherungsverein Münster a.G. nicht mehr auf das Urteil des AG Paderborn berufen. Das zweite „AG“ ist allerdings im Rubrum falsch, den der LVM ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und keine Aktiengesellschaft. Prima Urteil aber trotzdem.

  3. RA Schwier sagt:

    Ich warte schon die ganze Zeit auf ein weiteres Urteil gegen die LVM.

    Ansonsten wurden heute erstmal Prüfberichte sowie Anerkenntnisse gescannt….

  4. Hein Blöd sagt:

    Die berufen sich noch darauf, dass die Erde eine Scheibe ist.
    Realitätsentrückt, ignorant, selbstgefällig, abgehoben.
    Die Schicksale der Unfallopfer sind solchen Aliens doch wohl scheissegal.Von der Politik haben die rein garnichts zu befürchten solange der liebe Wolfgang verbraucherfreundliche Rechtsprechung durch gut versteckte gesetzliche Neuregelungen auftragsgemäss aushebelt.
    Der Widerstand müsste endlich auf breiter Front unterstützt werden.

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