LG Stuttgart verurteilt Württembergische Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.5.2014 – 23 O 280/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es gibt offenbar immer noch Richter, auch solche, die als Vorsitzende Richter einer Zivilkammer fungieren, die in Kenntnis der BGH-Rechtsprechung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – immer noch eine Überprüfung der einzelnen Positionen der Sachverständigenkostenrechnung im Sinne des Werkvertragsrechtes vornehmen. Dabei haben werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzrecht keine Rolle zu spielen. Lest insoweit das nachfolgende Urteil des LG Stuttgart vom 27.5.2014 – 23 O 280/13 – über die erforderlichen abgetretenen Sachverständigenkosten. In den Rechtsausführungen zur Abtretung und zum Schadensersatzrecht hat er zunächst alles richtig gemacht einschließlich der Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung und dann erfolgte aber der Einstieg ins Werkvertragsrecht mit Kürzung der EDV-Kosten sowie teilweiser Fahrtkosten. Bedingungen des Werkvertrages seien nicht wirksam geworden. Deshalb wird dem Geschädigten Schadensersatz vorenthalten. Dabei hat der BGH doch auf die Erkennbarkeit der Überhöhung durch den Geschädigten abgestellt. Konnte der Geschädigte bei Beauftragung des Sachverständigen erkennen, dass gerade dieser Sachverständige überhöhte, und zwar eklatant überhöhte, Kosten abrechnet? Natürlich nicht! Dementsprechend sind die Kosten auch der Höhe nach erforderlich. Notfalls muss sich der Schädiger im Wege des Vorteilsausgleichs den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen. Das bedeutet aber, dass der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet und gerichtskostenvorleistungspflichtig ist. Und genau das scheuen die Haftpflichtversicherer. Übrigens war die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung durch den bekannten Kölner Anwalt vertreten, der sonst von der HUK-COBURG mandatiert war. Lest das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Geschäftsnummer:                                                                                              Verkündet am
23 O 280/13                                                                                                        27. Mai 2014

Landgericht Stuttgart
23. Zivilkammer
 Im Namen des Volkes
Urteil

Im Rechtsstreit


vertreten durch den Geschäftsführer

– Klägerin –

gegen

Württembergische Versicherung AG
vertreten durch d. Vorstand Dr. Alexander Erdland u. a.
Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2014 durch

Vors. Richter am Landgericht …
als Einzelrichter

für        Recht      erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.933,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar aus 99,82 € seit 26.10.2011, aus 59,00 € seit 23.03.2012, aus 380,48 € seit 21.02.2012,  aus 158,17 € seit 21.03.2012, aus 490,54 € seit 26.03.2012, aus 99,63 € seit 14.08.2012, aus 320,07 € seit 05.07.2013, aus 183,23 € seit 07.06.2013, aus 1.179,67 € seit 16.07,2013, aus 64,72 € seit 11.07.2013, aus 629,83 € seit 06.09.2013, aus 515,71 € seit 15.07.2013, aus 312,60 € seit 12.09.2013, aus 203,69 € seit 03.12.2013, aus 66,19 € seit 18.10.2013 und aus 169,80 € seit 01,03.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 11 %, die Beklagte 89 %.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 5.559,98 €

Tatbestand

Die Klägerin, ein Sachverständigenbüro für das Kfz-Wesen, erstellt u. a. Schadensgutachten und rechnet gegenüber ihren Auftraggebern nach Honorartabellen, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 1 („Büroindex-Grundhonorar“ – Bl. 32 bis 33 d. A. – und „Büroindex-Nebenkostentabelle“ – Bl. 34 d. A. -) Bezug genommen wird, ab.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um insgesamt 16 Gutachten bzw. 16 diesbezüglichen Abrechnungen.

Die Abrechnungen der Klägerin – wegen der Gutachten und Abrechnungen im Einzelnen wird auf die Anlagen K 3 bis K 71 sowie auf die Anlagen K 74 bis K 83 Bezug genommen -, die die Klägerin unter Berufung auf Abtretungen bei der Beklagten als Haftpflichtversicherer des jeweiligen Schädigers einreichte, beglich die Beklagte nicht vollständig.

Auf den Rechnungsbetrag betreffend … in Höhe von 783,13 € einschließlich Mehrwertsteuer – Rechnung vom 12.09.2011 (Anlage K 5) – zahlte die Beklagte 662,35 €.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend die … in Höhe von 1.296,02 € netto – Rechnung vom 28.10.2011 (Anlage K 11) – zahlte die Beklagte 1.200,62 €.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend … in Höhe von 957,97 € einschließlich Mehrwertsteuer – Rechnung vom 16.01.2012 (Anlage K 16) – zahlte die Beklagte 550,00 €.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend … in Höhe von 695,47 € einschließlich Mehrwertsteuer – Rechnung vom 02.03,2012 (Anlage K 21) – zahlte die Beklagte 509,32 €.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend … in Höhe von 1287,23 € einschließlich Mehrwertsteuer – Rechnung vom 07.03.2012 (Anlage K 26) – zahlte die Beklagte 741,00 €.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend … in Höhe von 1,102,04 € einschließlich Mehrwertsteuer – Rechnung vom 18.07.2012 (Anlage K 31) – zahlte die Beklagte 974,92 €.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend die Spedition … in Höhe von 1.366,00 € netto – Rechnung vom 10.05.2013 (Bl. 36 d. A.) – zahlte die Beklagte 950,00 €.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend … in Höhe von 865,65 € einschließlich Mehrwertsteuer – Rechnung vom 13.05.20.13 (Anlage K 41) – zahlte die Beklagte 651,00€.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend die Firma … Transporte in Höhe von 1.197,17 € netto – Rechnung vom 05.06.2013 (Anlage K 46) – leistete die Beklagte eine Teilzahlung von 1.019,37 €; die Zahlung wies die Klägerin mit der Begründung, sie sei nicht verpflichtet, Teilzahlungen entgegenzunehmen, zurück.
Den Rechnungsbetrag betreffend … in Höhe von 842,21 € einschließlich Mehrwertsteuer – Rechnung vom 17.06.2013 (Anlage K 51) – zahlte die Beklagte bis auf einen Betrag von 92,21 €.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend die Firma … in Höhe von netto 2.456,14 € – Rechnung vom 01.08.2013 (Anlage K 56) – zahlte die Beklagte 1.799,91 €.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend … in Höhe von 1.029,99 € einschließlich Mehrwertsteuer – Rechnung vom 16.05.2013 (Anlage K 61) – zahlte die Beklagte 500,00 €.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend … in Höhe von 1.335,29 € einschließlich Mehrwertsteuer – Rechnung vom 04.07.2013 (Anlage K66) – zahlte die Beklagte 991,27 €.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend … GmbH in Höhe von 867,49 € netto – Rechnung vom 09.10.2013 (Anlage K 71) – zahlte die Beklagte 643,00 €.
Auf den Rechnungsbetrag betreffend … in Höhe von 849,12 € einschließlich Mehrwertsteuer – Rechnung vom 22.08.2013 (Anlage K 77) – zahlte die Beklagte 762,10 €.
Von dem Rechnungsbetrag betreffend die … GmbH in Höhe von 2.124,74 € netto – Rechnung vom 17.12.2012 (Anlage K 83) – sind nach Kürzung auf 1.822,40 € unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten von einem Drittel rechnerisch, noch 201,56 € offen.

Die Klägerin trägt vor,

sie habe die angefallenen Kosten gegenüber ihren Auftraggebern anhand einer eigenen transparenten Honorartabelle abgerechnet, die jeweils als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage K 1) in jedem Gutachterauftrag mit einbezogen worden seien.

Die Geschädigten hätten jeweils ihre Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.
Sämtliche von ihr abgerechneten Sachverständigengebühren (gemeint sind wohl: Sachverständigenkosten, Anm. des Autors) habe die Beklagte zu erstatten. Denn das von der Klägerin in Rechnung gestellte Honorar sei jeweils ortsüblich und angemessen. Die Klägerin orientiere sich als Mitglied der DESAG, der Deutschen Sachverständigengesellschaft, an deren Tabellen, die mindestens genauso repräsentativ seien wie die BVSK-Befragungen, auf die die Beklagte abhebe.

Das sich aus der Tabelle der Klägerin ergebende Grundhonorar stehe in keinem Missverhältnis zu der tatsächlichen Schadenshöhe.

Auch die abgerechneten Nebenkosten seien erstattungsfähig. Bei der EDV-Abrufgebühr REP/VIN handle es sich um tatsächliche zusätzliche Aufwendungen; die Kosten von 24,97 € seien nicht unverhältnismäßig. Auch die Kosten von 22,40 € für Porto/Telefon/Verpackung, bei denen es sich um typischerweise anfallende Auslagen handle, seien nicht unverhältnismäßig. Sie stünden nicht zwingend im Zusammenhang mit der eigentlichen Gutachtenserstellung, sondern fielen aus zwingenden organisatorischen Gründen an. Kosten für den ersten und zweiten Fotosatz in Rechnung zu stellen, sei ebenfalls üblich und nicht willkürlich. Auch die Schreibgebühren pro Originalseite sowie die Schreibgebühren pro Seiten Kopie seien ebenfalls sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erstattungsfähig. Auch die pauschal berechneten Fahrtkosten in Höhe von 1,15 € bzw. 1,18 € netto pro Kilometer seien ein nicht zu beanstandender Kostenpunkt.

Die Klägerin beantragt, für Recht zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.446,03 € nebst Verzugszinsen mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 120,82 € seit 26.10.2011, aus 94,40 € seit 23.03.2012,  aus 407,97 € seit 21.02.2012,  aus  186,15 € seit 21.03.2012,  aus 546,23 € seit 26.03.2012, aus 127,12 € seit 14.08.2012, aus 416,00 € seit 05.07.2013, aus 214,65 € seit 07.06.2013, aus 1.197,17 € seit 16.07.2013, aus 92,21 € seit 11.07.2013, aus 656,23 €. seit 06.09.2013, aus 529,99 € seit 15.07.2013,  aus 344,02 € seit 12.09.2013, aus 224,49 € seit 03.12.2013, aus 87,02 € seit 18.10.2013 und aus 201,56 € seit 01.03.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Die Beklagte trägt vor,

dass die Klägerin mit den Geschädigten wirksam Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart habe, werde bestritten.

Es lägen auch keine wirksamen Abtretungen vor, zumal zum einen die Auftraggeber erklärt hätten, sie träten die Schadensersatzansprüche ab, zum anderen aber vereinbart worden sei, dass die Auftraggeber für die Schadensregulierung und die Durchsetzung der Sachverständigenansprüche persönlich tätig werden müssten.

Die Klägerin verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz; es liege keine fremde Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG vor.

Im Übrigen seien die berechtigten Ansprüche erfüllt. Die bezahlten Beträge stellten den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung dar.

Die Erforderlichkeit und Üblichkeit der Sachverständigenkosten könnten nicht an irgendwelchen selbst geschaffenen Berechnungsmaßstäben wie einer DESAG-Honorarbefragung gemessen werden. Der Zeitaufwand zur Erstellung des vorliegenden Sachverständigengutachtens betrage allenfalls 70 Minuten.

Die vorliegenden Rechnungen wiesen keinerlei realen Leistungsbezug zum erbrachten Werk auf.

Die Beklagte habe eine angemessene Pauschalierung vorgenommen.

Mit der Pauschalierung des Honorars sei eine feste Vergütung zu verstehen, womit sämtliche Kosten, auch die Nebenkosten abgegolten seien. Bei den Nebenkosten handle es sich nicht um eine Vergütung, sondern um die Erstattung von Aufwendungen, die im Einzelnen zu belegen seien. Schreib- und Kopiekosten seien mit dem Grundhonorar verwirkt. Dass Fahrtkosten angefallen seien, werde bestritten, im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb die Geschädigten nicht ein anerkanntes Sachverständigenbüro in der Nähe hätten beauftragen können. Mehr als 10 km seien deshalb nicht anzusetzen. Auch die Nutzung der Datenbanken müsse vom Grundhonorar abgedeckt sein. Dasselbe gelte hinsichtlich der Kosten einer Restwertermittlung. Porti und Telefonkosten seien allenfalls in Höhe von 5,00 € anzusetzen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten zu den als berechtigt angesehenen Beträgen wird auf die Seiten 10 bis 15 der Klageerwiderung (Bl. 562 bis 567 d. A.) und auf Seite 2 bis 4 des Schriftsatzes vom 23.03.2014 (Bl. 697 bis 699 d. A.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. Auf die vorgelegten Urkunden wird verwiesen.

Die mit Schriftsatz vom 15.04.2014 vorgenommene Klagerweiterung hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom 29,04.2014 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die – zulässige – Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB, 398 BGB Anspruch auf Zahlung eines Betrages von noch 4.933,15 €.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die von den Geschädigten an die Klägerin vorgenommene Abtretung ist jeweils wirksam.

1.

Der Zusatz in der Abtretungserklärung, dem Auftraggeber sei bekannt, dass er sich generell selbst oder durch Rechtsbeistand um seine Schadensregulierung kümmern müsse, ändert nichts an der Wirksamkeit der Abtretung und der daraus resultierenden Berechtigung der Klägerin, die Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gerichtlich geltend zu machen.

2.

Die Abtretungen verstoßen auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Insbesondere steht das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht im Wege. Wie die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit ist (vgl. BGH NJW 2013, 1870), ist auch die Einziehung einer an einen Sachverständigen. abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Die Abtretung ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (vgl. BGH a.a.O.).

II.

Dass die Beklagte in allen 16 Fällen zur Regulierung des jeweils eingetretenen Schadens verpflichtet ist, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Zum jeweils zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten der Schadensfeststellung, mithin auch die Kosten eines vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, soweit es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Dass die Beauftragung eines Sachverständigen hier in diesem Sinne notwendig war, ist ebenfalls in Bezug auf alle 16 Fälle nicht im Streit.

III.

Die Ansprüche sind aber auch der Höhe nach überwiegend berechtigt.

1.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen, das sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, VI ZR 225/13, Urteil vom 11.02.2014 = BGH NJW 2014, 1947). Zwar ist der Geschädigte, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch im Hinblick auf § 242 BGB und im Hinblick auf § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch darf das Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, nicht aus den Augen verloren werden, weshalb eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist (vgl. auch hierzu BGH, a. a. 0.).

2.

Das bedeutet aber, dass der Geschädigte grundsätzlich einen von ihm ohne Weiteres zu erreichenden Sachverständigen beauftragen darf und vor allen Dingen nicht etwa zur Klärung der Frage des honorargünstigsten Sachverständigen eine Marktforschung betreiben muss (vgl. hierzu BGH, a. a. 0, und BGH, NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Insoweit gilt im Grundsatz dasselbe wie bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Dieser Gesichtspunkt gilt sogar in Bezug auf die Beauftragung eines Sachverständigen in noch stärkerem Maße als bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Denn der diesbezügliche Markt ist für einen Geschädigten weit weniger zugänglich und überschaubar als der Mietwagenmarkt (vgl- hierzu auch Grunsky, NZV2000, 4 ff.).

Eine Grenze ist nur dort zu ziehen, wo der Geschädigte in der Lage ist, zu erkennen, dass der Sachverständige, den er zu beauftragen beabsichtigt, eine Vergütung verlangt, die die branchenüblichen Preise deutlich übersteigt.

Diese Grenze war in den vorliegenden Fällen für die Geschädigten nicht erreicht.

a. Die Grenze ist nicht etwa schon deshalb erreicht, weil die Klägerin nicht nach Stundenaufwand, sondern im Wege einer Pauschalierung, bezogen auf die Höhe des Fahrzeugschadens abrechnete, weshalb sich die Geschädigten, ohne gegen ihre Schadensminderungspflicht zu verstoßen, auf eine Beauftragung der Klägerin einlassen durften.

Denn ein Sachverständiger kann seine Preisgestaltung in Form von Stundensätzen, aber auch im Wege einer Pauschalierung vornehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überschreitet ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar im Wege einer an der Schadenshöhe orientierten angemessenen Pauschalierung vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (BGH VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144; BGH, VI ZR 225/13, = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90).

b. Ob die Honorartabelle „Büroindex“ der Klägerin (Anlage K 1) die branchenüblichen Preise deutlich übersteigende Honorarsätze enthält, ist, jedenfalls ohne Recherchen anzustellen, in der Weise, dass Tabellen anderer Sachverständiger herangezogen werden oder Einblick in Tabellen von Berufsverbänden von Sachverständigen genommen wird, nicht ersichtlich. Aber von der Beauftragung eines Sachverständigen hat der Geschädigte wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots gerade nur dann Abstand zu nehmen, wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige Honorarsätze verlangt, die jene in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (BGH, VI ZR 225/13, Urteil vom 11.02.2014, aaO.).

Da der Geschädigte, wie ausgeführt, sich nicht auf dem Markt umsehen muss, hat er auch nicht in Bezug auf Honorartabellen zu recherchieren. Solche Recherchen lässt auch der Umstand, dass einem Geschädigten daran liegt und liegen muss, möglichst zeitnah gutachterliche Feststellungen in Händen zu halten, nicht zu.

Es besteht keine Veranlassung, über die Frage der genannten Erkennensmöglichkeit ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn es kommt nicht auf die Frage an, ob die Tabellenwerte des beauftragten Sachverständigen die üblichen oder durchschnittlichen Tabellenwerte übersteigen, sondern auf die Frage, ob ein gewissenhafter Laie hinsichtlich der Tabellenwerte misstrauisch werden muss. Dies ist aber keine Sachverständigenfrage.

Die hier Geschädigten konnten mithin mit der Klägerin einen Vertrag über eine Gutachtenserstellung bei einer Einigung über eine Abrechnung nach der Tabelle „Büroindex-Grundhonorar“ abschließen, ohne gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen.

3.

Dass die genannte Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist, ist nicht zweifelhaft.

Die Klägerin hat in Bezug auf die 16 Geschädigten eine Urkunde über die Auftragserteilung vorgelegt. Und in diese Urkunde ist drucktechnisch deutlich die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, deren Kenntnisnahme einschließlich der in § 8 in Bezug genommenen Honorartabelie möglich war, hervorgehoben.

4.

Die Klägerin konnte neben ihrem Grundhonorar auch Nebenkosten abrechnen. Eine zusätzliche pauschale Abrechnung von Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrtkosten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden (vgl. BGH NJW-RR 2007, 56 ff.).

Nicht berechtigt ist allerdings nach Auffassung des Gerichts die Position EDV-Abrufgebühr. Es ist nicht einleuchtend, dass Aufwendungen, die getätigt werden im Zusammenhang mit der Schadenskalkulation über die EDV zusätzlich zu bezahlen sind und nicht in der Pauschalgebühr inbegriffen sein sollen. Denn diese Aufwendungen sind Teil der eigentlichen Arbeit des Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens. Die diesbezügliche Regelung in der Nebenkostentabelle, die Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist, erscheint mithin ungewöhnlich. Sie ist aus der Sicht eines Durchschnittskunden auch nicht zu erwarten und neben den übrigen Nebenkosten in der Tabelle auch nicht besonders hervorgehoben. Die Bestimmung ist demnach gemäß § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.

5.

Mithin ergeben sich für die hier streitigen Fälle folgende Abrechnungsbelege:

… :

Unklar bleibt, weshalb die Beklagte als Grundhonorar 370,00 € in Ansatz bringt. In Bezug auf die Nebenkosten ist, wie oben ausgeführt, nur die EDV-Abrufgebühr mit 17,50 € + 19 % Mehrwertsteuer = 20,83 € in Abzug zu bringen, was einen berechtigten Rechnungsbetrag von 762,17 € ergibt. Nach Abzug der bezahlten 120,82 € verbleibt ein Restanspruch von 99,82 €.

… GmbH:

Die Beklagte brachte nur Fahrtkosten in Abzug. Der grundsätzliche Abzug von Fahrtkosten ist allerdings, wie ausgeführt, nicht berechtigt. Allerdings können aus Gründen der Schadensminderungspflicht nur 50 km in Ansatz gebracht werden, da die Beauftragung eines bis zu 25 km entfernten Sachverständigen unter diesem Aspekt noch als sachgerecht erscheint. Bei 1,18 € pro Kilometer ergibt sich ein Betrag von 59,00 €. Es verbleibt mithin ein offener Restbetrag in dieser Höhe.

… :

Von den 957,97 € ist die EDV-Abrufgebühr in Höhe von 23,10 € nebst Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen, das sind 27,49 €, was 930,48 € ergibt. Abzüglich der bezahlten 550,00 € verbleiben 380,48 €.

… :

Von den 695,47 € sind betreffend die oben genannte Gebühr 23,10 € nebst 19 % Mehrwertsteuer, das sind 27,49 €, in Abzug zu bringen, was 667,49 € ergibt. Abzüglich der bezahlten 509,32 € verbleiben 158,17 €.

… :

Von den 1.287,23 € sind betreffend die oben genannte Gebühr 26,10 € nebst Mehrwertsteuer, das sind 31,06 €, in Abzug zu bringen, was einen Betrag von 1.256,17 € ergibt. Ferner sind in Bezug auf die Fahrtkosten 18 (statt 68 Km können nur 50 Km geltend gemacht werden) mal 1,15 € – 1,15 € pro Kilometer bringt die Klägerin in dieser Rechnung in Ansatz -, das sind 20,70 € netto = 24,63 € brutto abzuziehen, wonach 1.231,54 € verbleiben. Abzüglich der bezahlten 741,00 € verbleiben 490,54 € als Restanspruch.

… :

Von dem in Rechnung gestellten Betrag von 1.102,04 € einschließlich Mehrwertsteuer sind betreffend den oben genannten Betrag 23,10 € nebst Mehrwertsteuer, das sind 27,49  € in Abzug zu bringen, was 1.074,55 € ergibt. Abzüglich der bezahlten 974,92 € verbleiben 99,63 € als Restforderung.

… GmbH:

Von dem Rechnungsbetrag von 1.386,00 € sind betreffend die genannte Gebühr 26,43 € in Abzug zu bringen, was 1.339,57 € ergibt. Ferner sind in Bezug auf die Fahrtkosten 69,50 € abzuziehen, nämlich die Differenz zwischen den abgerechneten 28,50 € und 18 mal 1,18 €. Das ergibt 1.270,07 €. Abzüglich bezahlter 950,00 € verbleibt ein Restanspruch von 320,07 €.

… :

Von dem in Rechnung gestellten Betrag von 865,65 € einschließlich Mehrwertsteuer sind betreffend die genannte Gebühr 26,40 € nebst Mehrwertsteuer, das sind 31,42 €, in Abzug zu bringen, was einen berechtigten Betrag von 834,23 € ergibt. Nach Abzug der bezahlten 651,00 € ergibt sich eine Restforderung von 183,23 €.

… :

Von den abgerechneten 1.197,17 € sind betreffend die genannte Gebühr 17,50 € in Abzug zu bringen, was eine berechtigte Forderung von 1.179,67 € ergibt.

… :

Von den abgerechneten 842,21 € einschließlich Mehrwertsteuer sind betreffend die genannte Gebühr 23,10 € nebst Mehrwertsteuer, das sind 27,49 €, in Abzug zu bringen, was 814,72 € ergibt. Nach Abzug der bezahlten 750,00 € verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 64,72 €.

… :
Von den abgerechneten 2.456,14 € ist die genannte Gebühr von 26,40 € in Abzug zu bringen, wonach 2.429,74 € verbleiben. Nach Abzug der bezahlten 1.799,91 € verbleibt eine Restforderung von 629,83 €.

… :

Von den abgerechneten 1.029,99 € einschließlich Mehrwertsteuer sind betreffend die genannte Gebühr 12,00 € nebst Mehrwertsteuer, das sind 14,28 €, in Abzug zu bringen, was 1.015,71 € ergibt. Nach Abzug der bezahlten 500,00 € ergibt sich eine Restforderung von 515,71 €.

… :

Von den abgerechneten 1.335,29 € einschließlich Mehrwertsteuer sind betreffend die genannte Gebühr 26,40 € nebst Mehrwertsteuer, das sind 31,42 €, in Abzug zu bringen, wonach 1.303,87 € verbleiben. Nach Abzug der bezahlten 991,27 € ergibt sich eine Restforderung von 312,60 €.

… GmbH:

Von den abgerechneten 867,49 € sind betreffend die genannte Gebühr 20,80 € abzuziehen was 846,69 € ergibt. Nach Abzug der bezahlten 643,00 € ergeben sich noch offene 203,69 €.

… :

Von den abgerechneten 849,12 € einschließlich Mehrwertsteuer sind betreffend die genannte Gebühr 17,50 € nebst Mehrwertsteuer, mithin 20,83 € abzuziehen, was einen berechtigten Betrag von 828,29 € ergibt. Nach Abzug der bezahlten 762,10. € verbleibt eine Restforderung von 66,19 €.

… :

Von den abgerechneten 2.124,74 € ist die genannte Gebühr von 26,40 € abzuziehen, was 2.098,34 € ergibt. Ferner sind in Bezug auf die Fahrtkosten 21,24 € abzuziehen, da aus Gründen der Schadensminderungspflicht nur 2 mal 25 Km mal 1,18 € berechtigt sind. Danach verbleibt der Betrag von 2.077,10 €. Angesichts des unstreitigen Mithaftungsanteils des Geschädigten von einem Drittel reduziert sich dieser Betrag auf 1.384,73 €. Nach Abzug der bezahlten 1.214,93 € verbleiben offene 169,80 €.

IV.

Soweit die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Schädiger der Auffassung ist, die genannten Beträge seien überhöht, kommt in Betracht, dass sie sich eventuell bestehende Ansprüche gegen die Klägerin auf Rückzahlung überhöhter Vergütungen in entsprechender Anwendung des § 255 BGB abtreten lässt (vgl. hierzu Grunsky NZV 2000, 4 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2002, 4 U 1001/02).

V.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 und auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO.

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4 Antworten zu LG Stuttgart verurteilt Württembergische Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.5.2014 – 23 O 280/13 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Das Gericht, wie auch der Schädiger ist nicht berechtigt und auch nicht in der Lage, Preiskontrollen durch zuführen, da es die Konstellationen der unterschiedlichen Sachverständigenabrechnungen nicht kennt und auch nicht kennen muss. Wenn das Gericht Unklarheiten hat, so hat das Gericht nach 139 ZPO vorherigen Hinweis zu geben. Entsprechend hätte die Partei für Klarheit sorgen können auch wenn dies im Schadensersatz nicht notwendig ist. Denn es können von Fall zu Fall oder zeitliche variierende EDV Abrufkosten im notwendigen Einkauf stehen z.B. Herstellervorgaben von Audatex, Schwacke, DAT oder eigene Datenbank bzw. Historische Datenbanken, genauso sind auch unterschiedliche Kosten bzw. Kostenstellen wie Filiale, Hauptniederlassung oder mobile Bearbeitung denkbar. Diese Rechnungskürzung ist laut unserer Verfassung verboten(Willkür) siehe auch Beschluss des sächsischen Verfassungsgericht.

    Ich meine diesen Schrott:

    „Nicht berechtigt ist allerdings nach Auffassung des Gerichts die Position EDV-Abrufgebühr. Es ist nicht einleuchtend, dass Aufwendungen, die getätigt werden im Zusammenhang mit der Schadenskalkulation über die EDV zusätzlich zu bezahlen sind und nicht in der Pauschalgebühr inbegriffen sein sollen.“

  2. Roland R. sagt:

    Woher hätte der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen wissen müssen oder können, dass der Sachverständige diese Kosten berechnet? – Kann und muss er nicht! Deshalb ist die Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit (s. BGH VI ZR 225/13). Der Schädiger muss darlegen und beweisen, welche Maßnahmen der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, um den Schaden gering zu halten.
    Bei den EDV – Kosten musste der Geschädigte unzweifelhaft von der Erforderlichkeit ausgehen. Siehe BGH VI ZR 225/13.
    Deshalb ist die Begründung zur Kürzung einfach Schrott!! Da hätte ich mir von einem Vors. Richter einer Zivilkammer beim LG Stuttgart doch mehr juristische Kenntnis versprochen.

  3. Iven Hanske sagt:

    Ist so einem Richter eigentlich bewusst, dass er gerade durch solch einen Schrott die Versicherungswirtschaft beflügelt alles zu bestreiten und somit nicht seiner Verpflichtung der einheitlichen Rechtsprechung zur Schaffung des Rechtsfrieden nachkommt?

    Eine Erleuchtung wäre für den Richter besser als das Ihm was einleuchten muss, denn Sie können und müssen weder Autos reparieren oder Gutachten erstellen oder Rechnungskalkulation begreifen, also haben Sie auch kein Recht nicht begriffene Rechnungspositionen zu kürzen.

    Ich darf ja auch nicht Richterbezüge kürzen, nur weil es mir nicht einleuchtet, warum diese bei der Arbeitszeit und der Urlaubszeit viel zu hoch sind. Ich wäre aber auch nicht so überheblich und würde mir das anmaßen.

    Der Kläger kann von der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249, 421 BGB Schadenersatz sowie Zinsen aus § 288 BGB aktivlegitimiert aus abgetretenen Recht verlangen.

    Geltend gemacht werden also die Ersatzansprüche des Geschädigten, welche sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln(vgl. OLG Naumburg-Urteil 4 U 49/05 vom 20.01.2006, Seite 13).

    Zur Rechnungshöhe hat die Beklagte fehlerhaft auf werkvertraglichen Grundlage Ihre Bedenken geäußert (Angemessenheit nach § 632 BGB), welche hier im abgetretenen Recht auf Schadensersatz nicht relevant ist, auch müssten diese Bedenken aus ex-anter-Sicht des Geschädigten im Bezug auf den erforderlichen Herstellungsaufwand begründet sein, was hier nicht geschehen ist (vgl. dem BGH mit dem Urteil vom 11.2.2014 –VI ZR 225/13).

    Es bleibt auch unabhängig an wen abgetreten wurde das unveränderte Recht auf Schadensersatz oder ist das Familienrecht anzuwenden wenn an den Vater abgetreten wurde oder das Finanzrecht bei einer Bank oder das Versicherungsrecht bei einer Versicherung.

    Auch überhöhte Gutachtenrechnungen(was hier nicht vorliegt) müssen von der Beklagten bezahlt werden (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Beschlus Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013, OLG Naumburg-Urteil 4 U 49/05 vom 20.01.2006), es sei denn die Beklagte könne beweisen dass dem Geschädigten als Laie aus ex-anter Sicht ein evidentes Missverhältnis zur erbrachten Leistung hätte auffallen müssen oder ein Auswahlverschulden vorliegt.

    Ein Blick auf die bekannten BVSK-, VKS- und BVK- Tabellen zeigt, dass die Beklagte diese Beweise nicht führen kann, sondern lediglich unseriös einfach behauptet.

    Hierbei sei erwähnt das der Kläger keinem Verband angehört und die VKS und BVK Tabellen besser geeignet sind den üblichen Preis zu fokussieren, da das Bundeskartellamt gegen den BVSK Ermittlungen auf Verdacht von Preisabsprachen mit der Versicherungsbranche eingeleitet hatte und entsprechende Listen wie z.B. das Gesprächsergebnis verboten wurde. Leider kam mal wieder unseriös die “Neuauflage” des Preisdumping mit der Bezeichnung “Honorartableau 2012 HUK Coburg“ (basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011.

    Diese angeblichen Bedenken zur Angemessenheit nach § 632 BGB kann die Beklagte nur in einem separaten Vorteilsausgleichverfahren geltend machen(vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, NJW 2007, 1450 [1451], Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 03.07.2002 mit Aktenzeichen 4 U 1001/02, BGHZ 94, 195, 217; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Auflage, § 249 Rdnr. 14 m.w.N., OLG Köln NZV 1999, 83 ff; Hörl NZV 2003, 305 ff; Grunsky NZV2000, 4 ff, LG Dortmund Urteil 5 S 148/11 vom 28.09.2011, OLG Naumburg-Urteil 4 U 49/05 vom 20.01.2006, Seite 14).

    Die Beklagte ist insoweit nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die werkvertraglichen Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen können (vgl. hierzu Grunsky, a. a. O.; Geigel, a. a. O., Rziff. 113; Staudinger, a. a. O., § 251 Rziff. 122; OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471, OLG Naumburg-Urteil 4 U 49/05 vom 20.01.2006, Seite 14).

    Die Beklagte hat hier im Schadensersatz kein Recht der Rechnungsprüfung bzw. Rechnungsreklamation und es steht Ihr frei das Vorteilsausgleichverfahren unabhängig von diesem Rechtsstreit zu eröffnen, denn laut:

    • BGH Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. „Im Rahmen des Vorteilsausgleichsverfahren kann sich nach Abtretung des Bereicherungsanspruchs des Geschädigten gegen den Werkunternehmer ganz allgemein an den Schädiger herausstellen, ob die Sachverständigenkosten oder die Werkstattkosten oder die Abschleppkosten usw. zu teuer waren.“,
    • OLG Naumburg-Urteil 4 U 49/05 vom 20.01.2006 „Die Beklagte ist insoweit nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen können(vgl. hierzu Grunsky, a. a. O.; Geigel, a. a. O., Rziff. 113; Staudinger, a. a. O., § 251, Rziff. 122; OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471). Dann wäre es jedoch Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist.“,
    • Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 03.07.2002 mit Aktenzeichen 4 U 1001/02, BGHZ 94, 195, 217; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Auflage, § 249 Rdnr. 14 m.w.N.,
    • OLG Köln NZV 1999, 83 ff; Hörl NZV 2003, 305 ff; Grunsky NZV 2000, 4 ff,
    • LG Dortmund Urteil 5 S 148/11 vom 28.09.2011″Seinen Ersatzanspruch in Höhe von 431,97 EUR hat der Geschädigte F an den Kläger abgetreten. Durch diese Abtretung hat sich der Anspruch nicht verändert (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 52; ebenso wohl LG Dortmund, Urt. v. 05.08.2010, 4 S 11/10, NJW-RR 2011, 321 ff. = juris Rn. 7), so dass der Kläger als Sachverständiger den Anspruch auf Erstattung der Kosten seines Sachverständigengutachtens nach den für den Geschädigten geltenden Grundsätzen gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer geltend machen kann. Hiermit wird der Haftpflichtversicherer nicht rechtlos gestellt, weil er sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB – etwa i.V.m. §§ 138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB – abtreten lassen und im Wege der Aufrechnung geltend machen kann (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74). In diesem Fall ist es allerdings Sache des Haftpflichtversicherers, den Erstattungsanspruch darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., juris Rn. 54).“

    Leider verkennt die Beklagte („Risiko wenn Gutachter zu teuer ist“), die Entscheidung des BGH vom 23.01.07, VI ZR 67/06, sowie die vom BGH dort wiederum oft zitierte Textstelle aus der Entscheidung (= VersR 2005, 1448 f. = NJW 2005, 3134 f.). Denn wenn man Diese mit der erforderlichen Sorgfalt studiert, wird auch ersichtlich, warum. Insbesondere wird ersichtlich, was der BGH eigentlich damit genau gemeint hat, nämlich, dass der Geschädigte, der ohne vorherige Absicherung einen bestimmten Restwert realisiert, einem gewissen Risiko, nämlich dem üblichen (Prozess-)Risiko unterliegt, dass sich dieser Restwert später im Prozess als zu niedrig erweist, und zwar dann, wenn es dem Schädiger im Prozess gelingt, nachzuweisen, dass auf einem dem Geschädigten zugänglichen Markt ein höherer Restwert zu erzielen gewesen wäre. Sofern dem Geschädigten dieser Restwert und die Veräußerungsmöglichkeit vor der Verwertung rechtzeitig mitgeteilt wurde, muss sich der Geschädigte in diesem Fall auf den vom Schädiger genannten Restwert verweisen lassen.
    Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies nicht mehr und nicht weniger, als dass derjenige Geschädigte, der sich über die Sachverständigenkosten vor Vertragsabschluss gar nicht oder nicht hinreichend kundig gemacht hat, dem allgemeinen Prozessrisiko unterliegt, dass sich diese als nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB herausstellen, wobei bei der Beurteilung der “Erforderlichkeit” i.S.d. § 249 BGB aber wiederum freilich die bereits bekannten Grundsätze heranzuziehen sind.
    Danach sind aber aus den bereits genannten Gründen nun einmal auch objektiv überhöhte Rechnungen des Sachverständigen dem Geschädigten grundsätzlich zu erstatten (vg. BGH Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13, Beschluss Verfassungsgerichtshof Sachsen vom 26.04.2013 – Vf. 94-IV-12, OLG Naumburg-Urteil 4 U 49/05 vom 20.01.2006). Dies gilt umso mehr, als dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und ihm etwaige Fehler des Sachverständigen demzufolge nicht gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet werden können (vgl. OLG Naumburg a.a.O.).
    Und das ist richtig und logisch, da der hiesige Streit nicht auf den Rücken des geschädigten Unfallopfer auszutragen ist, denn der Geschädigte haftet selbst für die Restzahlung.

    Das Gericht darf entsprechend dem BGH Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13, BGH v. 29.06.2004; VI ZR 211/03, dem OLG Naumburg-Urteil 4 U 49/05 vom 20.01.2006 und dem Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 ( auf werkvertraglicher Basis nach dem Üblichen) eine Preiskontrolle nicht durchführen, denn das Gericht ist im Schadensersatzprozess nicht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (Urt. des BGH v. 29.06.2004; VI ZR 211/03, zitiert nach Juris).

    Rechnungsprüfung ist im abgetretenen Schadensersatzprozess ein Fehler und eine willkürliche Verletzung von Normen.

    So stellt das Landgericht Halle mit den Urteilen vom 22.01.2009 –1 S 67/08-, 2 S 289/11 vom 29.02.2012 (Iven Hanske gegen HUK) und 2 S 15/12 vom 13.04.2012 (Iven Hanske gegen HUK) klar: „weder Schädiger noch das Gericht ist im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen“.

  4. BGH Leser sagt:

    @Roland R.
    „Woher hätte der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen wissen müssen oder können, dass der Sachverständige diese Kosten berechnet? – Kann und muss er nicht! Deshalb ist die Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit“.

    Siehe hierzu die Ausführungen im Tatbestand:
    „Die Klägerin, ein Sachverständigenbüro für das Kfz-Wesen, erstellt u. a. Schadensgutachten und rechnet gegenüber ihren Auftraggebern nach Honorartabellen, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 1 („Büroindex-Grundhonorar” – Bl. 32 bis 33 d. A. – und „Büroindex-Nebenkostentabelle” – Bl. 34 d. A. -) Bezug genommen wird, ab“.
    Weiter lautet es:
    „Die Klägerin trägt vor, sie habe die angefallenen Kosten gegenüber ihren Auftraggebern anhand einer eigenen transparenten Honorartabelle abgerechnet, die jeweils als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage K 1) in jedem Gutachterauftrag mit einbezogen worden seien“.

    Aus den Entscheidungsgründen geht hervor:
    „Die hier Geschädigten konnten mithin mit der Klägerin einen Vertrag über eine Gutachtenserstellung bei einer Einigung über eine Abrechnung nach der Tabelle „Büroindex-Grundhonorar” abschließen, ohne gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen.

    3. Dass die genannte Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist, ist nicht zweifelhaft.

    Die Klägerin hat in Bezug auf die 16 Geschädigten eine Urkunde über die Auftragserteilung vorgelegt. Und in diese Urkunde ist drucktechnisch deutlich die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, deren Kenntnisnahme einschließlich der in § 8 in Bezug genommenen Honorartabelle möglich war, hervorgehoben.

    Jetzt gehe ich mal davon aus, dass die Klägerin auch die EDV-Kosten in deren „Büroindex-Nebenkostentabelle“ ordentlich aufgeführt hat.
    Dies als richtig vorausgesetzt hätte der Geschädigte die EDV-Kosten erkennen können.
    Sodann stellt sich ein ganz anderes Problem. Mit was könnte denn ein Geschädigter die ausgewiesenen Preise vergleichen? Wie viele SV-Büros legen denn Ihren Abrechnungsmodus bzw. Büroindex offen?
    Ich kenne nicht einmal eine Hand voll SV-Büros die ihren Büroindex publizieren.
    Kann hierzu jemand weitere Auskunft erteilen?

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