Amtsrichter der 31. Zivilabteilung des AG Buxtehude ändert seine Rechtsprechung zu den erforderlichen Sachverständigenkosten und verurteilt nun die HUK-COBURG entsprechend BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 19.6.2014 – 31 C 284/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

am 22. Mai 2014 hatte unser Autor Babelfisch Euch eine Entscheidung des AG Buxtehude bekanntgegeben, die zur Klageabweisung bezüglich des geltend gemachen Sachverständigenhonorares führte. Nunmehr hatte der Dezernent der gleichen Zivilabteilung des AG Buxtehude erneut Gelegenheit, über Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG zu entscheiden. Das Urteil war genau entgegengesetzt. Die Arbeit dieses Blogs trägt offenbar langsam Früchte. Es kam jetzt eine völlig andere Entscheidung der Abteilung 31 als die vom 14.05.2014, die Babelfisch am 22.05.2014 eingestellt hatte, heraus; dort noch Klageabweisung nach LG Saarbrücken und nun die 180 Grad- Kehrtwende auf Grundlage von BGH VI ZR 225/13. Entweder lag ein Richterwechsel vor oder der erkennnde Amtsrichter ist möglichereise Captain-Huk-Leser? Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen auch zu dieser sensationellen Kehrtwendung des erkennenden Gerichts bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Buxtehude

31 C 284/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Buxtehude im Verfahren nach § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 17.06.2014 am 19.06.2014 durch den Richter … für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 24,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,02 € zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Kläger können von der Beklagten aus abgetretenem Recht der … aus §§ 398, 631, 632 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 18.02.2014 in Höhe der Gutachterkosten von noch verbleibenden 24,49 € verlangen.

Dfe Kläger sind aktivlegitimiert. Die Geschädigte hat die Ahsprüche sicherungshaiber an die Kläger abgetreten. Die Beklagte hat dies auch nicht bestritten.

Die Beklagte bestreitet die Haftung aus dem Verkehrsunfallereignis nicht. Sie wendet sich lediglich hinsichtlich eines geringen Betrages von verbleibenden 25,– € gegen die Höhe der abgerechneten Sachverständigengebühren, die jetzt aus abgetretenem Recht von den Klägern geltend gemacht werden.

Diese Einwendungen dringen indes nicht durch.

Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zu der Geschädigten und damit auch im Verhältnis zu den Klägern, die aus abgetretenem Recht vorgehen, verwehrt, sich auf die vermeintliche Erhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen (vergleiche OLG Naumburg, Aktenzeichen 4 U 49/05, ).

Diese Konstellation kann nicht anders behandelt wenden, wie bei der gleichgelagerten Problematik der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten. Auch hier ist es den Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (vergleiche BGH NZV 2014, 255 = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW-Spezial 2014, 169; OLG Naumburg am angegebenen Ort).

Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, dass ein Preisvergleich für den Geschädigten in der jeweiligen Situation kaum möglich sein dürfte. Es fehlen insoweit auch entsprechende Tarifübersichten, anhand derer sich der Kunde einfach informieren könnte.

Für einen Laien wäre die Abrechnung der Kläger aber jedenfalls nicht als übersetzt zu erkennen gewesen. Bei einem Schadensbetrag von brutto 1.773,- € erscheint eine Abrechnung von 468,32 € für das Sachverständigengutachten nicht auffällig übersetzt. Das dieses jedenfalls für einen Laien erkennbar gewesen wäre, trägt auch die Beklagte nicht vor, zumal sie selbst die Höhe bis auf den tenorierten Betrag – einen nur sehr geringen Anteil – als angemessen akzeptiert.

Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht die Ansprüche geltend macht. Denn es bleibt dabei, dass die Ansprüche der Geschädigten geltend gemacht werden.

Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung, die sich darauf bezieht, dass es dem Sachverständigen gem. § 242 BGB verwehrt sei, sich auf seinen Anspruch zu berufen, wenn dieser tatsächlich überhöht sei, überzeugt nicht.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst nicht rechtlos gestellt ist, denn sie kann sich jedenfalls die Rechte des Geschädigten gem. § 315 Abs. 3 bzw. §§ 280, 631 Abs. 1, 812 analog § 255 BGB abtreten lassen und hätte diese z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen können (vergleiche OLG Naumburg am angegebenen Ort mit weiteren Nachweisen). Dann wäre es allerdings Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist.

Da der Beklagten insofern aber tatsächlich eigene Gegenrechte hätten zustehen können, bedarf es eines Rückgriffs auf § 242 BGB nach Auffassung des Gerichts nicht.

Der Anspruch der Kläger dürfte sich tatsächlich bei gezahlten 443,32 € bei einem Anspruch von 468,32 € auf 25,– € beziehen, angesichts des Antrages von 24,49 € war das Gericht jedoch an den tenorierten Betrag gebunden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Eine 1,3 Gebühr erscheint vorlegend auch angemessen, insbesondere unter Berücksichtigung der höchstrichterlich bislang nicht geklärten Rechtslage, die sich auch an der Masse an ergangenen untergerichtlichen Entscheidungen ermessen lässt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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12 Antworten zu Amtsrichter der 31. Zivilabteilung des AG Buxtehude ändert seine Rechtsprechung zu den erforderlichen Sachverständigenkosten und verurteilt nun die HUK-COBURG entsprechend BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 19.6.2014 – 31 C 284/14 -.

  1. Karle sagt:

    Wenn es tatsächlich der gleiche Richter war?

    RESPEKT !!!

    Vom Müll zur Sahne in nur einem Monat? So etwas findet man selten in diesen Kreisen. Meist wird die falsche Rechtsprechung gegen jede sachliche Argumentation rigoros weiter verteidigt. Notfalls auch gegen die BGH-Rechtsprechung bis hin zur Rechtsbeugung.

    Von diesem Format aus Buxtehude könnte sich der Amtsrichter H. aus Saarbrücken eine große Scheibe davon abschneiden.

    Vielen Richtern ist es offensichtlich nicht bewusst, dass die richterliche Freiheit Grenzen hat. Der Richter ist letztendlich immer dem Gesetz verpflichtet. Nix von wegen „über mir ist nur der Himmel“.

    Der § 249 BGB ist eindeutig = vollständiger Schadensausgleich. Maßstab hierbei ist die Sicht des Geschädigten und nicht die des Gerichts. Schon gar nicht die des Schädigers. Sämtliche Kürzungen des Sachverständigenhonorars auf Grundlage der Angemessenheit, wie sie derzeit (noch) von einigen Gerichten im Schadensersatzprozess vorgenommen werden, sind rechtswidrig und verstoßen gegen das Gesetz. Wer dann noch die überwiegende sowie die obergerichtliche Rechtsprechung ignoriert und weder Berufung noch Rechtsbeschwerde zulässt, begeht klare RECHTSBEUGUNG = Straftatsbestand.

  2. Knurrhahn sagt:

    „Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung, die sich darauf bezieht, dass es dem Sachverständigen gem. § 242 BGB verwehrt sei, sich auf seinen Anspruch zu berufen, wenn dieser tatsächlich überhöht sei, überzeugt nicht.“

    Das ist wohl wahr, Herr Vorsitzender, denn die Beklagte verwechselt in geradezu grotsker Art und Weise ihre Vorstellung mit dem, was ist.
    Sie behauptet unsubstantiiert eine Nichterforderlichkeit bzw. Überhöhung von weniger als 25,00 € (!) und meint (?), damit stehe auch die tatsächliche Überhöhung fest. Eine Dreistigkeit und Respektlosigkeit ohnegleichen dem Gericht gegenüber, denn sie ignoriert außerdem das, was der Gesetzgeber mit dem § 249 verdeutlichen wollte. Interessant ist, dass sie in ihren Kürzungsschreiben nach wie vor BGH-Uteile anspricht und so den Eindruck zu erwecken versucht, sie handele mit ihrer Honorarkürzungspraxis rechtskonform, obwohl gerade das Gegenteil der Fall ist und auch vor der behaupteten Beweislastumkehr schreckt sie nicht zurück. Wenn man aus der Praxis weiß, dass diese „Versicherung“ selbst mit Kürzungsbeträgen von weniger als 5,00 € das Gesetz und die Unfallopfer provoziert, ein Kollege berichtete von 3,17 €, kann man sich jeden weiteren Kommentar eigentlich ersparen.
    Ich glaube inzwischen, dass unsere Justiz solche „Verfehlungen“ noch viel zu nachsichtig behandelt und keine Zeichen setzt, welche Anlaß geben könnten, vor solchen Provokationen zurückzuschrecken, denn dass von solchen Mätzchen die Justiz nach Möglichkeit verschont bleiben sollte, steht außer Frage.

    Knurrhahn

  3. SV-Mann sagt:

    @“Diese Konstellation kann nicht anders behandelt wenden, wie bei der gleichgelagerten Problematik der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten. Auch hier ist es den Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung” zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (vergleiche BGH NZV 2014, 255 = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW-Spezial 2014, 169; OLG Naumburg am angegebenen Ort).“

    Hallo,
    habe ich irgendwas verpasst, gibt es ein neues Mietwagenurteil? Ich dachte der Geschädigte müsste drei Mietwagenangebote einholen.
    Und, weiß vielleicht jemand, wann das Urteil des LG Darmstadt gesprochen wird bzw. wurde, welches vom BGH zurückverwiesen wurde (VI ZR 225/13)?

    SV-Mann

  4. Franz Erdmann sagt:

    Der HUK-Coburg muss es aber sehr schlecht gehen, wenn sie schon um 25 Euro kämpft. Dass es der HUK-Coburg finanziell sio schlecht geht, hätte ich nicht gedacht. Na dann gut Nacht in Oberfranken !

  5. Ernst B. sagt:

    Das Amtsgericht Buxtehunde ist aber nicht das erste Gericht, das nach BGH VI ZR 225/13 die Rechtsprechung geändert hat. Bereits wenige Tage zurück hatte CH berichtet, dass das AG Mainz auch seine Rechtsprechung zu den erforderlichen Sachverständigenkosten geändert hat. Es tut sich was an der Front bei den unteren Gerichten. AG Buxtehude und Mainz sind nur wichtigee Vorreiter. Die Masse folgt mit Sicherheit noch.

    Wie hat Herr Richter am AG HH-St. Georg, Herr Dr. Benjamin Heßeler, in einem Aufsatz als Anmerkung zum BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (NJW 2014, 1947) in der NJW 2014, 1916, 1917 geschrieben: „Mit seiner Entscheidung will der BGH die Kürzungstendenzen der Versicherer erschweren. In der Zukunft wird es vor allen Dingen darum gehen, die Umstände herauszuarbeiten, bei denen von deutlich überhöhten Kosten die Rede ist und wie die entsprechende Erkennbarkeit für Laien zu beurteilen ist. Die Anforderungen an die beiden Merkmale sind in Anbetracht der subjektbezogenen Schadensbeurteilung jedenfalls hoch anzusetzen….“

    Ich kann mir daher vorstellen, dass auch in Hamburg-St. Georg die Zügel gegen HUK und andere weiter angezogen werden. Der Hamburger Richter wird auch seine Kollegen überzeugen können. Ich finde, dass die Anmerkung lesenswert ist.

  6. Gunnar sagt:

    „Der § 249 BGB ist eindeutig = vollständiger Schadensausgleich. Maßstab hierbei ist die Sicht des Geschädigten und nicht die des Gerichts. Schon gar nicht die des Schädigers. Sämtliche Kürzungen des Sachverständigenhonorars auf Grundlage der Angemessenheit, wie sie derzeit (noch) von einigen Gerichten im Schadensersatzprozess vorgenommen werden, sind rechtswidrig und verstoßen gegen das Gesetz. Wer dann noch die überwiegende sowie die obergerichtliche Rechtsprechung ignoriert und weder Berufung noch Rechtsbeschwerde zulässt, begeht klare RECHTSBEUGUNG = Straftatsbestand.“

    Hallo Karle, das ist die Verständnisformel, welche die Gerichte nicht aus den Augen verlieren dürften und nachhaltig vermitteln sollten.

    Gunnar

  7. Babelfisch sagt:

    Es ist ja durchaus begrüßenswert, wenn das AG Buxtehude eine Kehrtwendung hin zur rechtskonformen Rechtsprechung vollzieht. Diese Kehrtwendung geht jedoch – leider – nicht so weit, dass das Gericht bereit ist, eine bereits einmal getroffene Entscheidung zu überdenken. Die im Verfahren 31 C 52/14 eingelegte Gehörsrüge wurde mit folgender Begründung am 12.06.2014 abgebügelt:

    „Die Gehörsrüge der Klägerin ist zwar gem. § 321a ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
    Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden.
    Als Prozesspartei hat die Klägerin im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht jede in Betracht kommende Entscheidung, sei sie von Parteien benannt oder nicht benannt, berücksichtigt und in ihr eigenes Urteil „einbaut“. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen Rechtsfragen. Insoweit ist eine unübersehbare Vielzahl von verschiedenen Gerichtsentscheidungen gefallen und öffentlich gemacht worden. Demgemäß hat das erkennende Gericht bereits in etlichen Verfahren über die hier maßgebliche Rechtsfrage zu entscheiden gehabt und in ständiger Rechtsprechung sich derjenigen des Landgerichts Saarbrücken angeschlossen. Warum die Klägerin die Entscheidunjg des Landgerichtes Saarbrücken als „x-beliebiges Urteil“ bezeichnet und allein auf Grundlage des Urteils des OLG Saarbrücken den vorliegenden Rechtstreit entschieden haben will, erschließt sich nicht und wird von dieser auch nicht begründet. Insoweit ist das erkennende Gericht auch nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 auseinander zusetzen, da das Gericht dann auch, wie ausgeführt, sich mit etlichen anderen gerichtlichen Entscheidungen befassen müsste und hierzu nähere Ausführungen zu machen hätte.
    Derartiges entspricht jedoch nicht dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dementsprechend wird dies auch von der Klägerin nicht näher begründet. Dies gilt umso mehr, als es vorliegend um Fragen der Schadensermittlung und des Schadensumfang geht, bei dem das Gericht gem. § 287 ZPO vorgehen darf.
    Die Gehörsrüge war damit mit einer Kostenentscheidung beruhend auf § 97 Abs. 1 ZPO zu-rückzuweisen.“

    Offensichtlich hat das entscheidende Gericht den Hintergrund der Gehörsrüge nicht richtig erfasst. Es ist das Gericht gewesen, welches aus der Vielzahl der Entscheidungen meinte, sich die unsägliche und falsche Rechtsprechung des LG Saarbrücken herauspicken zu müssen. Das AG Buxtehude hat dies auch nicht ansatzweise begründet und lehnt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass die falsche Rechtsprechung des LG Saarbrücken durch das OLG Saarbrücken aufgehoben wurde, schlichtweg ab. Ebensowenig scheint das Gericht die aktuelle Rechtsprechung des BGH nicht zu interessieren.

    Aus welchem Grunde an einem Tag von einem Richter derartig konträre Entscheidungen erfolgen, ist nicht nachvollziehbar. Vielleicht als Retourkutsche, weil der Direktor des AG Buxtehude von der Gehörsrüge direkt in Kenntnis gesetzt wurde?

  8. Karle sagt:

    @Babelfisch

    Besser geht es doch fast nicht mehr? Der gleiche Richter entscheidet zum gleichen Thema zum gleichen Zeitpunkt völlig gegensätzlich? Wenn das keine bewiesene Rechtsbeugung ist, was dann? => Strafanzeige und Verfassungsbeschwerde.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    bedenklich ist der folgende Satz des Richters des AG Buxtehude in seiner Entscheidungsbegründung: „… Insoweit ist das erkennende Gericht auch nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 auseinander zusetzen, da das Gericht dann auch, wie ausgeführt, sich mit etlichen anderen gerichtlichen Entscheidungen befassen müsste und hierzu nähere Ausführungen zu machen hätte…“. Da wird von einem Amtsrichter die Rechtsprechung des BGH zu dieser zu entscheidenden Frage bewußt und vorsätzlich ignoriert. Das grenzt allerdings schon an strafbares Verhalten. Wenn er sich wenigstens mit der Rechtsprechung des BGH auseinandergesetzt hätte, dann sehe es auch anders aus, denn man kann durchaus die Urteile des BGH kritisch sehen. Dann muss man es aber auch begründen, warum man von der BGH-Rechtsprechung abweicht. Das ist grundsätzlich zulässig.

  10. Sebastian M.-K. sagt:

    Hallo, Babelfisch,
    danke für die Einstellung dieser interessanten Begründung. Danach wäre zu titeln:

    Sind Gehörsrügen nicht mehr als ein Spielball für richterliche Beliebigkeiten ?

    Zwar bin ich kein Jurist, aber diese Unlogik in den Entscheidungsgründen kann ich nicht nachvollziehen.
    Entweder hat dieser Richter bei vorauszusetzender Qualifikation damit gegen seinen verpflichtenden Amtseid gehandelt oder es ist in der Tat als Retourkutsche aus den von dir genannten Gründen gedacht. Beides ist verwerflich. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde würde wahrscheinlich auch ins Leere laufen.- Für besondere Vorgänge in der Informationsweitergabe haben wir hier die E-Mail-Verbindungen zu allen Bundestags -und Landtagsabgeordneten gesammelt, wie aber auch zu den Justiz-und Innenministerien. Vielleicht ist ein solcher Weg gangbar, denn es geht nicht nur um den vermeintlich blauen Himmel, der ausreicht, um nach eigenem Zuschnitt alles im Namen des Volkes in die Welt setzen zu dürfen. Wer das Volk für so blöd hält, sollte sich nicht als Diener dieses Rechtsstaates verdingen.

    Sebastian M.-K.

  11. Babelfisch sagt:

    Weiß jemand, ob in dieser Abteilung des AG Buxtehude mehr als ein Richter zuständig ist?

  12. Lemmy sagt:

    „Weiß jemand, ob in dieser Abteilung des AG Buxtehude mehr als ein Richter zuständig ist?“

    –> Justizportal oder über die Geschäftsstelle herausfinden.

    Lemmy

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