AG Mülheim an der Ruhr verurteilt mit hervorragender Begründung den Unfallverursacher, dessen Fahrzeug bei der DA-Direkt Versicherung haftpflichtversichert ist, zur Zahlung des vorgerichtlich von seiner Versicherung gekürzten Restschadensersatzes mit Urteil vom 20.6.2014 – 13 C 186/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zur Abwechslung geben wir Euch nun ein hervorragend begründetes Urteil des zuständigen Richters der 13. Zivilabteilung des AG Mülheim / Ruhr bekannt. Der Geschädigte hatte mit anwaltlicher Hilfe wegen der restlichen Schadensbeträge nicht mehr die eintrittspflichtige DA-Direkt-Versicherung in Anspruch genommen, sondern den Unfallverursacher persönlich. Die DA-Direkt-Versicherung bestellte dem beklagten Versicherungsnehmer zwar den bekannten Kölner Rechtsanwalt, der sonst häufig die HUK-COBURG vertreten hatte, dieser konnte aber auch nicht verhindern, dass der VN der DA-Direkt-Versicherung zur Zahlung der eingeklagten Beträge zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten verurteilt wurde. Da wird der Unfallverursacher, der davon ausging, dass er vollumfänglich versichert sei, aber erfreut gewesen sein, als er von seinem Prozessbevollmächtigten erfuhr, dass er den Prozess verloren hat und er letztlich das zahlen muss, was seine Versicherung gekürzt hatte. Wenn der eigene Prozessbevollmächtigte den Beklagten nicht informiert haben sollte, so ist nach meiner Information der Beklagte durch den Sachverständigen, dessen berechnete Kosten gekürzt wurden,  persönlich über das Urteil informiert worden. Der Beklagte erfährt so, dass er offensichtlich für die Interessen seiner Versicherung verheizt wurde. Und nun zum Urteil: Sachverständigenrestkosten, fiktive Abrechnung, Ersatzteilzuschläge, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten – alles ordentlich und umfangreich auf insgesamt 13 Seiten begründet. Insgesamt ein hervorragend begründetes Urteil aus dem Ruhrgebiet. Da kann sich so mancher altgediente Richter von dem jungen Kollegen aus Mülheim an der Ruhr eine Scheibe von abschneiden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

13 C 186/14                                                                                   Verkündet am 20.06.2014

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin,

gegen

Herrn …

Beklagten,

hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 28.05.2014
durch den Richter Dr. B.

für Recht erkannt:

1.  Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 139,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2013 zu zahlen.

2.  Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 573,79 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2013 zu zahlen.

3.  Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in
Höhe von 21,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen.

4.  Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung restlichen Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der Klägerin gehört das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BO-… , dem Beklagten gehört der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E-…. .

Am 08.07.2013 befuhr der als Zeuge benannte Herr W. mit dem Fahrzeug der Klägerin die Bundesautobahn A 40 in Fahrtrichtung Dortmund. Der Beklagte folgte mit seinem Fahrzeug. Als der als Zeuge benannte Herr W. verkehrsbedingt abbremsen musste, fuhr der Beklagte mit seinem Pkw auf das klägerische Fahrzeug auf. Hierdurch entstand an dem Pkw der Klägerin ein Sachschaden.

In der Folgezeit beauftragte die Klägerin den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. H. R. . Nach dem von dem Sachverständigen erstellten Gutachten vom 22.07.2013 beliefen sich die Reparaturkosten zur Behebung der an dem Kfz der Klägerin entstandenen Beschädigungen auf 2.588,48 € netto. Dieser Berechnung lagen die im Schadenszeitpunkt gültigen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der WV-Vertragswerkstätten Region mittleres Ruhrgebiet zugrunde. Das Gutachten enthielt unter anderem auch Aufschläge für unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller und Verbringungskosten.

Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige der Klägerin einen Betrag in Höhe von 769,40 € in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

Grundhonorar                                                                         432,60 €
EDV und Datenkosten                                                              32,00 €
Stadtfahrtpauschale                                                                 35,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale                                 18,00 €
2×15 Digitalfarbfotos = 30 á EUR 3,00                                     90,00 €
Schreibkosten (6 Seiten Originalgutachten á EUR 3,50)           21,00 €
Schreibkosten (18 Seiten Kopien á EUR 1,00)                          18,00 €
Umsatzsteuer                                                                         122,80 €
Gesamtrechnungsbetrag                                                        769,40 €

Bis auf einen Betrag in Höhe von 139,94 € glich die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die DA Direkt, die Kosten des Sachverständigen aus. In der Folgezeit trat die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten sicherungshalber an den Sachverständigen ab. Gleichzeitig wurde die Klägerin von dem Sachverständigen ermächtigt, den offenen Rechnungsbetrag im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an den Sachverständigen zu verlangen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte die Reparaturkosten in Höhe von 2.014,69 €. Einen Betrag in Höhe von 573,79 € regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten demgegenüber nicht. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Ersatzteilzuschläge                    50,18 €
Kürzung der Stundenlöhne      319,86 €
Technische Abzüge                   203,75 €
Gesamtbetrag                          573,79 €

Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze begründete die Beklagte damit, dass der Reparaturbetrieb P. H. die Instandsetzung des Fahrzeugs günstiger durchführen könne.

Die Klägerin beauftragte in der Folgezeit ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese stellten für ihre vorgerichtliche Tätigkeit 21,66 € in Rechnung.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Erstattung der offenen Sachverständigenrechnung in Höhe von 139,94 €, restlichen Schadensersatz in Höhe von 573,79 € sowie Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Kosten in Höhe von 21,66 €.

Die Klägerin beantragt,

1.  den Beklagten zu verurteilen, an Dipl.-Ing. H. R. …, zu der Re-Nr.: … vom 22.07.2013 EUR 139,94 nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2013 zu zahlen.

2.  den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 573,94 nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2013 zu zahlen.

3.  den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 21,66 nebst Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag der Zustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, dass der Sachverständige seine Vergütung nicht pauschal berechnen dürfe. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass eine Pauschalierung der Vergütung im Verhältnis zu einer Zeitberechnung zu einem weit höheren Vergütungsanspruch führen würde. Der Zeitaufwand zur Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens betrage allenfalls siebzig Minuten.

Hinsichtlich der in Rechnung gestellten Fotos behauptet der Beklagte, dass für ihre Herstellung allenfalls Kosten in Höhe von 1,00 € pro Foto anfielen. Für Telefon und Porto würden allenfalls Kosten in Höhe von EUR 5,00 entstehen. Der Beklagte meint, dass eine Erstattung der Schreibgebühren und Kopierkosten nicht möglich sei, da diese bereits mit dem Grundhonorar verwirkt seien. Die Nutzung der Datenbank sei bereits vom Grundhonorar abgedeckt und dürfe daher ebenfalls nicht mehr erhoben werden.

Hinsichtlich der Ersatzteilaufschläge ist der Beklagte der Ansicht, dass diese nicht ersetzbar seien, da ein Nachweis hierüber fehle.

Die Klägerin behauptet, dass das außergerichtliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor Klageerhebung nur der Gewinnmaximierung diene. Dies habe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da der Beklagte zuvor mitgeteilt habe, dass er auf keinen Fall außergerichtlich zahlen werde.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftstücke nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt Sie tritt insoweit im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auf. Nach dieser Rechtsfigur kann der Kläger ausnahmsweise ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, wenn ihn der materielle Rechtsinhaber hierzu bevollmächtigt hat, der Kläger ein eigenes rechtliches Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs hat und der Beklagte hierdurch keine Nachteile erleidet. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Klägerin wurde von dem Sachverständigen ermächtigt, die Erstattung der Gutachterkosten, welche sie zuvor wirksam sicherungshalber an den Sachverständigen abgetreten hat, geltend zu machen. Sie verlangt Zahlung an den Sachverständigen. Das eigene, rechtsschutzwürdige Interesse der Klägerin, welches vorliegt, wenn die Entscheidung Einfluss auf die Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat, folgt aus der Sicherungszession. Durch ein obsiegendes Urteil wird der Beklagte zur Tilgung der Forderung verurteilt. Durch Zahlung dieser Forderung findet dann eine Verrechnung mit der Forderung des Sachverständigen gegen die Klägerin statt (BGH, NJW 1986, S. 424; BGH, NJW 1989, S. 1932). Die Geltendmachung durch die Klägerin stellt für den Beklagten auch keine unzumutbare Beeinträchtigung dar.

II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 139,94 € (1.) und auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 573,79 € gemäß §§7, 17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB (2.).

1.

Die Klägerin kann von dem Beklagten wegen des von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB restlichen Schadensersatz in Höhe von 139,94 verlangen. Im Einzelnen:

a.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB ein Schadenersatzanspruch zu. Die volle Haftung des Beklagten für das Unfallereignis ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

b.

Der Höhe nach richtet sich der Schadensersatzanspruch nach den §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung der beschädigten Sache den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Verletzung einer Person oder wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist.

Als erforderlichen Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Klägerin vorliegend die vollständige Rechnung des Sachverständigen in Höhe von insgesamt 769,40 € geltend machen (aa.). Ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB ist ihr nicht anzulasten (bb.).

aa.

Ist Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls zu leisten, so ist anerkannt, dass ein Geschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den unfallbeschädigten Pkw beauftragen und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, MDR 2014, S. 401 mit weiteren zahlreichen Nachweisen). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, MDR 2014, S. 401).

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs.  2  S. 1 BGB  unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht   gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, MDR 2014, S. 401). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch
vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich   vernünftige Objektivierungdes Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus
den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen
(BGH, MDR 2014, S. 401). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, MDR 2014, S. 401).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, MDR 2014, S. 401). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH, MDR 2014, S. 401). Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle.

Demgegenüber reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, MDR 2014, S. 401).

Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist die Höhe der vom Sachverständigen ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für das in Rechnung gestellte Grundhonorar als auch für die in Streit stehenden Nebenkosten. Dass die Klägerin von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung des Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet. Der Klägerin musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. auch BGH, MDR 2014, S. 401). Auf eine Einzelbetrachtung der in Rechnung gestellten Nebenkosten kommt es nach alledem nicht an.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vorgenommen und gerade nicht nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet hat. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH, NJW 2007, S. 1450). Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Klägerin –
selbst wenn man die Ansicht des Beklagten als richtig unterstellt, wonach der Sachverständige nicht pauschal hätte abrechnen dürfen – von vornherein hätte erkennen können, dass diese Berechnungsmethode unzulässig ist.

bb.

Die Klägerin trifft auch kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Zwar ist der Schädiger nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Allein der Umstand, dass die vom Sachverständigen vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes der Klägerin allerdings nicht (vgl. auch BGH, MDR 2014, S. 401). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das vom Sachverständigen verlangte Honorar so krass überhöht ist, dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die Klägerin ohne weiteres leicht erkennbar gewesen wäre (vgl. hierzu LG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2008, S. 410). Im Übrigen trägt der Beklagte nicht vor, dass, und falls ja, welche Maßnahmen die Klägerin unterlassen haben soll, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 573,79 € gemäß §§7, 17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB. Die insoweit vorgenommenen Kürzungen durch den Beklagten waren unzulässig. Im Einzelnen:

a.

Die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung für – angeblich – vom Sachverständigen berechnete Aufschläge für Ersatzteile in Höhe von 50,18 € ist zulässig. Abgesehen davon, dass sich dem Gericht schon nicht erschließt, dass der Sachverständige Ersatzteilaufschläge in Höhe von 50,18 € vorgenommen haben soll, wären diese Aufschläge, so sie denn tatsächlich berechnet worden sein sollten, ersatzfähig.

Zu dem Ersatzanspruch des Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören auch die branchenüblich erhobenen Ersatzteilaufschläge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden und den Aufwand abgelten sollen, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist. Soweit daher entsprechende Kosten in die Kalkulation aufgenommen und in dem Gutachten ausgewiesen werden, handelt es sich lediglich um unselbstständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, S. 324). Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ist somit von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Position auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region beim markengebundenen Fachwerkstatt typischerweise Ersatzteilzuschläge erhoben werden (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, S. 324). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zwischen den Parteien ist schon unstreitig, dass dem Gutachten die im Schadenszeitpunkt gültigen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der VW-Vertragswerkstätten Region mittleres Ruhrgebiet zugrundeliegen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sähe sich das Gericht wegen des ihm bei der Ermittlung des Schadensumfangs nach § 287 ZPO im besonderen Maße freigestellten Ermessens nicht an einer eigenen Einschätzung bezüglich des Anfalls dieser Kosten gehindert. Denn es ist aufgrund zahlreicher im allgemeinen Zivildezernat des erkennenden Gerichts auftretender gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten gerichtsbekannt, dass die markengebundenen Kfz-Werkstätten im Großraum Mülheim an der Ruhr einen Ersatzteilzuschlag berechnen.

b.

Auch die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der Stundenverrechnungssätze in Höhe von insgesamt 319,86 € war unzulässig. Zwar steht es dem Schädiger grundsätzlich frei, den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen (vgl. BGH, VersR 2010, S. 225, BGH, VersR 2010, S. 923; BGH, VersR 2010, S. 1380; BGH, VersR 2010, S. 1096). Allerdings ist der Schädiger gehalten, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Der Beklagte ist seiner vom Bundesgerichtshof aufgestellten Substantiierungslast im Hinblick auf die Benennung eines Referenzbetriebes schon nicht nachgekommen. Zwar hat der Beklagte der Klägerin eine Firma benannt, welche – angeblich – günstigere Reparaturkonditionen anbietet. Er hat jedoch in keiner Weise, beispielsweise durch Vorlage eines Prüfberichtes, konkretisiert, zu welchen Stundenverrechnungssätzen die Alternativwerkstatt ihre Leistungen anbietet bzw. in welchen Positionen es zu Einsparungen gekommen wäre. Es bleibt nach alledem völlig offen, wie sich der pauschal in den Raum gestellte Betrag in Höhe von 319,86 € überhaupt berechnet. Auf diesen Umstand hatte das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 12.03.2014 auch hingewiesen, ohne dass der Beklagte hierauf reagiert hätte.

c.

Auch der vom Beklagten vorgenommene „technische Abzug“ in Höhe von 203,75 € war unzulässig. Insoweit fehlt jeglicher substantiierte Vortrag dazu, warum der Beklagte einen solchen Abzug überhaupt vorgenommen hat und warum ein solcher erforderlich sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, wie sich „dieser technische“ Abzug überhaupt zusammensetzt.

III.

Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. In dem Schreiben der Versicherung des Beklagten vom 22.08.2013 liegt eine endgültige Erfüllungsverweigerung, die die Mahnung entbehrlich machte.

IV.

Der Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Anspruch ist zu verzinsen gemäß §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Zwar sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung einer Forderung vorprozessual dann nicht erstattungsfähig, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts keine Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit macht der Beklagte geltend, dass es den Beteiligten habe bewusst
gewesen sein müssen, dass ein Schreiben von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Denn bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle sei eine außergerichtliche Zahlung der Versicherung ausgeschlossen. Zudem habe die Versicherung bereits im Vorhinein mitgeteilt, dass eine außergerichtliche Zahlung durch sie nicht in Frage komme.

Dieser Auffassung des Beklagten ist nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anwaltliches Schreiben der Klägerin von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Die Behauptung, dass bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle eine außergerichtliche Zahlung der Versicherung ausgeschlossen sei, ist eine bloße, vom Beklagten weder substantiierte noch in irgendeiner Weise belegte Spekulation. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Versicherung des Beklagten im Vorhinein mitgeteilt habe, dass eine außergerichtliche Zahlung durch sie keinesfalls infrage komme.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird auf 713,73 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Mülheim an der Ruhr verurteilt mit hervorragender Begründung den Unfallverursacher, dessen Fahrzeug bei der DA-Direkt Versicherung haftpflichtversichert ist, zur Zahlung des vorgerichtlich von seiner Versicherung gekürzten Restschadensersatzes mit Urteil vom 20.6.2014 – 13 C 186/14 -.

  1. heu sagt:

    Grundhonorar 432,60 €
    EDV und Datenkosten 32,00 €
    Stadtfahrtpauschale 35,00 €
    Post- und Telekommunikationspauschale 18,00 €
    2×15 Digitalfarbfotos = 30 á EUR 3,00 90,00 €
    Schreibkosten (6 Seiten Originalgutachten á EUR 3,50) 21,00 €
    Schreibkosten (18 Seiten Kopien á EUR 1,00) 18,00 €
    Umsatzsteuer 122,80 €
    Gesamtrechnungsbetrag 769,40 €

    Kein Wunder, dass solche Rechnungen nicht bezahlt werden. Kein Wunder, dass manche Gerichte dem auch nicht mehr ausnahmslos folgen. Solche aufgeblähten Rechnungen sind lächerlich.

    Die Sachverständigen erzählen hier etwas von freiem Markt und dem Spiel von Angebot und Nachfrage, sehen aber zwei Dinge nicht: Erstens ist eine (nicht vermeidbare) Verfälschung des Marktes darin zu sehen, dass derjenige, der die Entscheidung trifft (Sachverständigenbeauftragung) die wirtschaftlichen Folgen (Kosten) nicht trägt. Dies ist zwar Folge des Schadensrechts und nachvollziehbar, aber man kann nicht von freier Marktwirtschaft sprechen. Zum zweiten verschleiern doch solche Rechnungen den Preis. Die Nebenkosten sind (Fahrkosten außen vor) nicht nur anteilsmäßig hoch, sondern auch im einzelnen überhöht.

    Fotos für 3,00 das Stück und gedruckte Seiten für je 3,50 € („Schreibkosten“)?! War das Gutachten auf Büttenpapier? Mit Goldfeder geschrieben? 18 € Post- und Telekommunikations-Pauschale? Der Anwalt darf 20 € verlangen für das ganze Verfahren, hat aber wohl mehr Kommunikationsaufwand als ein Sachverständiger. EDV- und Datenkosten?! Das sind doch Bürokosten und daher grundsätzlich vom Honorar zu bestreiten.

    Was ihr vergesst: Die Urteile zu Gunsten solcher Sachverständigen beruht darauf, dass dem Schädiger die Kostenprüfung nicht zumuten kann (grundsätzlich richtig). Warum aber soll dann nicht der Geschädigte bzw. sein Haftpflichtversicherer dann Regress nehmen und die Überhöhungen durch den Sachverständigen zurückverlangen können?!

    Es ist wohl an der Zeit, eine Gebührentabelle wie für Rechtsanwälte einzuführen. Dann gehören Schreibkosten, EDV-Kosten usw. als Nebenkosten der Vergangenheit an. Ein Anwalt muss auch von den Gebühren leben und kann nicht noch hunderte Nebenkosten aufgeschlagen. Zwei Ausnahmen: Fahrkosten (die habe ich ja oben auch außen vorgelassen) und Kopierkosten. Aber selbst die sind keine 3 bzw. 1 € wie oben.

    Entweder gibt es zu viele Sachverständige, die dann nicht ausgelastet sind und somit hohe Gebühren (eher: Nebengebühren) verlangen. Den Kunden rechnet man dann nur das Grundhonorar vor. Oder die Sachverständigen sind hier teilweise gar zu gierig. Aber ich würde gerne mal einen anderen Berufsstand kennenlernen, der 3,50 € für eine Seite als Schreibkosten verlangen kann. Selbst für eine Mahnung wäre dies zu viel.

    Nicht dass wir uns falsch verstehen, oft verhalten sich auch Haftpflichtversicherer unverschämt, quoteln unberechtigt und kürzen den Schadensbetrag unter fadenscheinigen Gründen. Das ist nicht in Ordnung. Und selbstverständlich muss auch ein Sachverständiger ordentlich bezahlt werden. Das Grundhonorar zzgl. der Fahrkosten (hier 35 €, ok) und einer Pauschale für Gutachten, Fotos und Post- und Telekommunikation von 50 € wäre noch ok. Der Gutachter verlangt hier 179 € zzgl. MwSt. für Kosten die kein Grundhonorar oder Fahrtkosten sind. Das ist schlicht zu hoch.

    Wenn ich zum Friseur gehe, der sagt, alles kostet mit Haarewaschen, Föhnen und Gelen 35 €, dann muss ich auch nicht 35 € zahlen. Da kann auch keine Gebühr für die Kasse, für das Wasser, das Gel, Stromkosten dazukommen.

  2. Aber hallo sagt:

    Mit Heu war aber ein Superschlauer unter den Kommentatoren unterwegs.
    Obwohl hier bereits mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass beim Schadensersatzprozess werkvertragliche Gründe keine Rolle spielen dürfen, fängt dieser Kommentaror damit an, die einzelnen Rechnungspositionen auseinanderzupflücken, obwohl der BGH selbst entchieden hat, dass es dem Schädiger und dem Gericht untersagt ist, im Schdensersatzprozess die Kosten des Sachverständigen zu überprüfen.
    Ich glaube, der Kommentator Heu hat heuer die Interessenlage noch nicht kapiert. Was soll dieser Kommentar?
    Grüße vom Nebelhorn

  3. SV F. Hiltscher sagt:

    @ Aber Hallo
    @Heu

    „EDV und Datenkosten 32,00 €“…………………………………….. sind zu hoch max. € 16.-
    „Stadtfahrtpauschale 35,00 €………………………………………….. ok.
    Post- und Telekommunikationspauschale 18,00 €…………………….. sind zu hoch max. € 8,00
    2×15 Digitalfarbfotos = 30 á EUR 3,00 90,00 €…………………………sind zu hoch max. € 1.50 pro Bild
    Schreibkosten (6 Seiten Originalgutachten á EUR 3,50) 21,00 €. ………………….noch ok aber max.
    Schreibkosten (18 Seiten Kopien á EUR 1,00) 18,00 € ………………………………….. ok

    Hi,
    beide habt ihr recht, aber dass die Nebenkosten um ca. € 70.- überteuert (bitte nicht mit insgesamt zu hoch verwechseln) sind, obwohl es variable, den jeweiligen Objekt zuordnungsbare Kosten sind, darf u. muss wohl gesagt werden.
    Sind denn 70 € kein Geld mehr?
    Ich möchte davor warnen die Honorarlinie der Mischkalkulation zu verlassen, weil immer erkennbarer wird, dass bei den kleinen Gegenstandswerten nahezu schon die durchnittlichen 3,5 Stunden einer Gutachtenerstellungsdauer voll verrechnet werden. Wie sollte der SV in naher Zukunft dann ein sehr hohes Honorar im Bezug auf eine sogenannte Mischkalkulation rechtfertigen, wenn bei den niedrigen Schadenhöhen, wo der SV eigentlich mit Unterdeckung arbeiten sollte um in einem angemessenen Schadenumfang/Honorar zu stehen, bereits ein voller Wertausgleich erfolgt.
    Denkt mal darüber nach, bevor die Gier das Hirn frisst.

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