Amtsrichterin der 335. Zivilabteilung des AG München verurteilt mit hervorragender Begründung HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.6.2014 – 335 C 2231/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier zum Sonnabend und zum Beginn des Oktoberfestes ein positives Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung, insbesondere BGH NJW 2007, 1450 und BGH NJW 2014, 1947, gegen die HUK-COBURG. Völlig korrekt und zutreffend ist die zuständige Amtsrichterin der 335. Zivilabteilung des AG München von der Rechtsprechung des BGH aus den Urteilen vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) zur Begründung ihres zusprechenden Urteils ausgegangen. Zum Abschluss ist sie auch völlig richtig auf den vom Schädiger zu suchenden Vorteilsausgleich eingegangen, wenn der Schädiger meint, die Sachveerstänigenkosten seien überhöht, denn auch überhöhte Sachverständigenkosten sind zu erstatten, weil der vom Geschädigte beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Insoweit hat das erkennende Gericht zu Recht auf OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029 verwiesen. Auffällig ist, wie wenig die HUK-COBURG von diesem ihr zustehenden Recht Gebrauch macht. Sie muss sich nur den vermeintlichen Bereicherungsanspruch des Geschädigten gegen den Sachvwerständigen sich abtreten lassen und dann im Wege des Vorteilsausgleichs gegen den Sachverständigen vorgehen. Aber dieser Weg wird kaum oder gar nicht beschritten. Warum nur nicht? – Scheut die HUK-COBURG den Streit mit den Sachverständigen? Oder kann die HUK-COBURG die behauptete Unangemessenheit nicht beweisen? Oder scheut sie das Prozess- und Kostenrisiko für die von ihr zu erhebenden Klagen? – Vermutlich ist ihre Rechtsabteilung aber zu dem Ergebnis gelangt, dass es ökonomischer ist, einfach die Kosten zu kürzen. Was denkt ihr? Das nachfolgend veröffentlichte Urteil wurde erstritten durch die Kanzlei Michael Brand in München. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare auch zu dem Urteil ab. 

Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.; 335 C 2231/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht S. am 05.06.2014 auf Grund des Sachstands vom 21.04.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 206,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteii ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 206,05 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen, Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Dem Kläger steht ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 206,05 € gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG gegen die Beklagte zu.

I.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zu 100 % für die ihm bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall am 12.10.2013 in München entstandenen Schäden aufzukommen hat. Streitig ist lediglich die Höhe der ersatzfähigen Sachverständigenkosten. Der Sachverständige, den der Kläger beauftragt hatte, stellte diesem mit Rechnung vom 16.10.13 einen Betrag in Höhe von 713,05 € in Rechnung. Hierauf wurden von der Beklagten vorgerichtlich 507 € erstattet. Der Rest in Höhe von 206,05 € ist Gegenstand des Verfahrens.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten vom Schädiger als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geitendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450). Nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen nicht dazu gehalten, vorab eine Marktforschung zu betreiben (BGH NJW 2007,1450; BGH Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Im Gegensatz zu dem Mietwagengeschäft gibt es bei Kfz Sachverständigen keine allgemein zugänglichen Preislisten. Darüber hinaus orientiert sich das in der Regel geltend gemachte Grundhonarar an der erst noch zu ermittelnden Schadenshöhe, so dass vor der Begutachtung keine konkreten Angaben zu den Kosten des Sachverständigengutachtens gemacht werden können. Der durchschnittliche Unfallgeschädigte hat in der Regel keine Ahnung, wie Sachverständigenkosten berechnet werden und was in dieser Hinsicht angemessen ist. Er wäre mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Der Geschädigte darf sich daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage und ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).

Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029; OLG Hamm, Urteil vom 13.4.1999, Az. 27 U 278/98). Die Berechnung des Schadens kann daher grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen, abhängig gemacht werden (BGHZ 61, 3; 146, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im folgenden Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH NJW 2007, 1450). Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenhonorars betreffen alleine den Vergütungsanspruch des Sachverständigen, nicht aber den Schadensersatzanspruch. Dieser ist jedoch hier alleine Maßstab der Beurteilung.

Eine Grenze ist erst dort erreicht, wo es auch für den Laien erkennbar ist, dass Preis und Leistung in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen oder die Preise erkennbar willkürlich festgesetzt worden. Erst dann kann dem Geschädigten die Verletzung einer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorgeworfen werden, wenn erden Rechnungsbetrag begleicht, obwohl er erkennbar überhöht ist. Insoweit bildet jedoch die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachten Schadenshöhe infrage zu stellen. Es müssen hierzu konkrete Punkte vorgetragen werden, weshalb es für den Geschädigten hätte erkennbar sein müssen, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Erst dann kann dem Geschädigten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB vorgeworfen werden. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten hoch sind, reicht hierfür nicht aus. Aus der BVSK Befragung ergibt sich, dass es durchaus üblich ist, auch bei den Nebenkosten zu pauschalieren und höhere Kosten als er den tatsächlichen Aufwand abzurechnen. Das Grundhonorar hält sich im Rahmen des HB V Korridors der BVSK Befragung 2013. Lediglich die Nebenkosten liegen etwas über dem HB V Korridor. Aliein aus der Höhe der in Rechnung gestellten Beträge war es daher nach Auffassung des Gerichts für den Geschädigten hier nicht erkennbar, ob und das gegebenenfalls die Sachverständigenrechnung in bestimmten Punkten überhöht ist. Die Erstellung von zwei Gutachtenskopien erscheint dem Gericht gerechtfertigt, da der Kläger gegebenenfalls für sich, seinen Rechtsanwalt und die Beklagte eine Ausfertigung des Gutachtens benötigt.

Auch nach dieser Rechtsansicht ist die gegnerische Versicherung dabei nicht rechtlos gestellt, da Sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen kann (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029).

Dem Kläger steht damit ein berechtigter Schadensersatzanspruch in Höhe von 206,05 € zu.

II.

Dem Kläger stehen Verzugszinsen seit 19.12.13 zu. Das Schreiben des Klägervertreters vom 23.10.2013, in dem der Schaden erstmals beziffert wird, stellt nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende Mahnung für die Begründung eines Schuldnerverzuges dar. Dagegen stellt das Schreiben vom 4. Dezember 2013, in dem die Zahlung des Restbetrages bis zum 18.12.2013 angemahnt wurde, eine Mahnung dar, die den Verzug begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war nur verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.

So die überzeugende Begründung der Amtsrichterin aus München und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Amtsrichterin der 335. Zivilabteilung des AG München verurteilt mit hervorragender Begründung HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.6.2014 – 335 C 2231/14 -.

  1. Glöckchen sagt:

    Hi Willi
    Die HUK vermeidet es seit mittlerweile über 15 Jahren direkt gegen SV wegen behauptet überhöhter SV-Kosten analog §255 BGB vorzugehen,denn um dabei Erfolg zu haben müsste die HUK die von ihr so vollmundig gegenüber dem Unfallopfer behauptete Kostenüberhöhung auch BEWEISEN.
    Sie weiss,dass sie diesen Beweis NIEMALS führen kann.
    Nur deshalb wird hinterhältig gegenüber dem Unfallopfer das gekürzt
    was man in direkter Auseinandersetzung mit dem SV niemals durchsetzen könnte.
    BGH VI ZR 225/13 hat genau das erkannt;Richter W. hat an diesem Urteil nicht mitgewirkt.
    Die rechtsverachtende Taktik der Coburger ist nun auch beim BGH durchschaut.
    Auch glaube ich nicht,dass dem BGH-Richter W. nocheinmal gestattet werden wird,mit einem Berufungsgericht nach der Methode:“wasch mir den Pelz,aber mach mich nicht nass“ in einem BGH-Urteil rumzuschmusen dergestalt,dass die Auffassung des Berufungsgerichts zur Höhe zweier Nebenkostenpositionen als Bedenkenlos gelobhudelt wird.
    Abwegige Einschätzung und Sachunkenntnis war hier dem BGH-Richter zu bescheinigen, als er es für richtig einschätzte,dass das LG 1,10€ für Fahrtkosten und 2,45€ für Lichtbilder für zu teuer gehalten hat.
    Der Mann hat sich damit disqualifiziert.
    Die Höhe der Fahrtkosten hängt sehr davon ab,welcher Fahrzeugtyp vom SV für die Anreise zum Besichtigungstermin genutzt wurde.
    Im konkreten Fall war das ein SLK 55 AMG mit Kilometerkosten laut ADAC-Tabelle von 1,21€/Km.
    Also:sowohl LG als auch BGH: richterliche Hinweispflicht gem.§139 ZPO verletzt,daher Note Ungenügend!
    Lichtbilderkosten von 2,45€ für zu teuer zu halten steht in diametralem Widerspruch zu der Tatsache,dass selbst die Entschädigungssätze des JVEG hier 2,-€ je Lichtbild vorsehen, dass polizeiliche Lichtbilder –betriebswirtschaftlich von der Polizeiverwaltung gerechnet– 4,-€ je Lichtbild kosten und dass der Ansatz von 2,45 € innerhalb der Bandbreite von Honorarumfragen liegt und damit als üblich gem. BGH v.10.10.2006 X ZR 42/06 einzustufen ist.
    Wären die Herren geistig offen für die spezielle Thematik,dann würden sie die einschlägigen Richtlinien des IFS eV. heranziehen und die Vorgaben berücksichtigen,die von Unfallanalytikern an die Qualität der schadensgutachterlichen Beweissicherung durch Fotodokumentation gestellt werden.
    Also auch hier leider ungenügend.
    Der Pelz ist gewaschen und jeder der sehen kann erkennt aber auch,dass er dabei doch triefend nass geworden ist!
    Die HUK versucht nun argumentativ dem Unfallopfer ein Mitverschulden hinsichtlich der Höhe der SV-Kosten anzudichten.
    Hier scheitert man bereits an der Kommentierung von Prof.Dr.Dieter Medicus bei Staudinger zu §254 BGB.
    Wer das als Klägeranwalt nicht „drauf“ hat,der haftet selbst gegenüber dem Mandanten für den verlorenen Prozess.
    Alles in Allem scheint am AG und LG München nun die Kürzungspraxis der HUK nicht mehr toleriert zu werden.
    Den Mietmäulern gehen die unblamablen Argumente aus.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,

    im Vorspann hatte ich ja schon auf die von Dir aufgezeigte Problematik hingewiesen.
    Richtig ist, dass Herr Richter am BGH W. an dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – nicht mitgewirkt hat. Deshalb konnte er auf einem Seminar – im Nachhinein auch glaubhaft – erklären, dass ihm das Urteil VI ZR 225/13, das ihm entgegengehalten wurde, nicht bekannt sei.
    In einem anderen Seminar hat er angeblich erklärt, dass unter seiner Mitwirkung VI ZR 225/13 so nicht gesprochen worden wäre.

    Das unter seiner Mitwirkung gefällte Urteil VI ZR 357/13 vom 22.7.2014 muss erheblich kritisch betrachtet werden. Der Leitsatz a) des Urteils vom 22.7.2014 ist identisch mit den Ausführungen in dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Insoweit ist das Urteil VI ZR 357/13 eine Fortführung des Urteils vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Bekanntlich war in VI ZR 67/06 entschieden worden, dass für den Fall, dass der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle (im Sinne des Werkvertragsrechts) durchzuführen. Das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonoars (BGH VersR 2007, 560 ff.).

    Aber gerade bei VI ZR 357/13 wird eine Preiskontrolle durchgeführt. Dabei setzt sich der VI. Zivilsenat mit Urteil vom 22.7.2014 in Widerspruch zu VI ZR 67/06.

    Bei der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO ist von der Ex-Ante-Sicht des Geschädigten auszugehen (vgl. BGH DS 2007, 144). Entscheidend ist, wie der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag ansieht. Nur darauf kommt es an. Bekanntlich ist der Geschädigte auch berechtigt, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl in seiner Region zu beauftragen. Er ist nicht verpflichtet, eine Marktforschung nach dem günstigsten zu betreiben (BGH aaO). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot allerdings gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe derfür die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Genau das kann er bei den Sachverständigenkosten nicht. Der Geschädigte ist als Laie nicht in der Lage, die Höhe des Schadens zu bestimmen. Wenn er datzu nicht in der Lage ist, ist er berechtigt, qualifizierte sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen (BGH aaO.).

    Die Höhe der Sachverständigenkosten kann der Geschädigte bei Auftragserteilung (ex-ante-Sicht!) auch nicht beeinflussen, denn er weiß ja noch nicht einmal, wie hoch sein Schaden ist. Deshalb beauftragt er ja gerade einen Sachverständigen. Bei Auftragserteilung kann noch nicht einmal der Sachverständige seriös seine Gesamtkosten angeben. Diese berechnen sich bekanntlich in Relation zur Schadenshöhe (vgl. BGH VersR 2006, 1131; BGHZ 167, 139 Rn. 15 ff.; BGH DS 2007, 144). Auch weiß der Sachverständige noch nicht, wie hoch seine Nebenkoten ausfallen werden. Die Anzahl der Fotos ist noch nicht klar, die Anzahl der Gutachtenseiten ebenso wenig. etc.

    Wenn der VI. Zivilsenat unter Mitwirkung von BGH-Richter W. in VI ZR 357/13 nunmehr eine (unzulässige) Preiskontrolle der Nebenkosten durchführt, setzt er sich damit in Widerspruch zu VI ZR 67/06 -. Die vom Senat durchgeführte konkrete Überprüfung der Nebenkosten – Fotokosten, Kilometergeld etc. – ist daher eine Prüfung der werkvertraglichen Voraussetzungen der Angemessenheit des Werklohnanapruchs. Eine derartige Kontrolle mit werkvertraglichen Gesichtspunkten hat im Schensersatzprozess allerdings nichts zu suchen.
    Meines Erachtens ist daher VI ZR 357/13 eines der schlechtesten Urteile des VI. Zivilsenats.
    Wenn nach BGH VI ZR 225/13 der Geschädigte BVSK und dessen Honorarbefragung nicht kennen muss, wie soll der Geschädigte dann im Vorhinein – Ex-ante – erkennen können, ob die Kosten des Sachverständigen insgesamt oder auch nur in Teilen, wie Fotokosten oder Kopiekosten, Restwertermittlungskoten etc. als erforderlicher Wiederherstellungsuwand angesehen werden können? – Das kann der Geschädigte nicht.

    Der ominöse Halbsatz in VI ZR 67/06 hat seine Grenze (erst) dort, wo der Wucher anfängt. Liegen die Kosten exorbitant über den branchenüblichen Kosten, dann ist der Betrag nicht mehr erforderlich im Sinne von 249 BGB.

    Was branchenübliche Beträge sind, bleibt dann immer noch offen. Woher soll der Geschädigte diese kennen, wenn er keine Vergleichspflicht hat?

    Meines Erachtens kann es nur so gehen, dass auch vermeintlich überhöhte SV-Kosten auszugleichen sind, und zwar bis zur Grenze des (erkennbaren) Wuchers, und der Schädiger den Vorteilsausgleich nach §§ 812, 255 analog BGB suchen muss. Die sich für den Schädiger daraus ergebenden Konsequenzen hatte ich im Vorspann auch bereits angeführt.

    Mit kollegialen Grüßen
    Willi Wacker

  3. RA Schwier sagt:

    Zitat:
    „Meines Erachtens kann es nur so gehen, dass auch vermeintlich überhöhte SV-Kosten auszugleichen sind, und zwar bis zur Grenze des (erkennbaren) Wuchers, und der Schädiger den Vorteilsausgleich nach §§ 812, 255 analog BGB suchen muss. Die sich für den Schädiger daraus ergebenden Konsequenzen hatte ich im Vorspann auch bereits angeführt. “

    Holla die Waldfee,
    dies ist jetzt mal richtig anspruchsvoll von den Gedankengängen -zumindest erstmal für mich- 🙂

    Aber der junge und lustige Troubadour der Pandekten ist ja noch lernfähig.

    Kurzum, den Lösungsansatz von WW halte ich für dogmatisch! (dass mir dieses Wort nochmal über die Tastatur kommt!) für richtig und konsequent.

    Warum dies jedoch nicht generell geschieht war eine Andeutung im Vorspann. Es ist einfach nicht gewollt, denn es wäre zu teuer und zeitaufwendig. Der KFZ-Bereich ist und bleibt ein Massegeschäft!

    Aus der Praxis in der Regulierung des Sachschadensbereiches kann ich jedoch sagen, dass dort (Haftpflicht im Bereich Hausrat, Gebäude, ja sowas gibt es!) durchaus unproblematisch regressiert wird. Im KFZ-Schadenbereich ist mir sowas aber noch nie untergekommen.

    Mit kollegialem Gruß

  4. Jörg sagt:

    Hallo, W.W. Na ja, eine gewisses Verständnis dafür, dass so ein BGH-Richter wie Herr W. in seiner Vita auch mal zu ein bißchen Wohlstand kommen will, ist doch verständlich. Und das geht halt nur mit Vorträgen und Seminaren des richtigen Inhalts, die dann gut bezahlt werden. Oder soll er etwa klauen gehen?

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