Das Urteil der Berufungskammer des LG Krefeld vom 18.03.2010 ( 3 S 30/09 ) jetzt im Volltext:

Das am 5.5.2010 eingestellte Berufungsurteil des LG Krefeld liegt jetzt im Volltext vor. Damit die Leser und Benutzer dieses Blogs auch die Möglichkeit haben sollen, sich – soweit wie möglich – umfassend zu informieren, gebe ich nunmehr das Urteil im Volltext bekannt:

3 S 30/09
Verkündet am 18.03.10
Landgericht Krefeld
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Württembergische Versicherung AG. (Beklagte und Berufungsklägerin)
gegen
…. (Klägerin und Berufungsbeklagte)
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld
auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2010

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 15.07.2009 -7 C 168/08- wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 21.02.2008 in Krefeld geltend. Die Parteien streiten über die Rechtsfrage, ob die Klägerin ihre fiktiven Reparaturkosten einem Sachverständigengutachten entsprechend abrechnen darf, das die Verrechnungssätze einer markengebundenen Vertrags-Fachwerkstatt zu Grunde legt, oder ob sie sich durch die Beklagte auf die (niedrigeren) Sätze einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss.

Das Amtsgericht Krefeld hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 934,48 € nebst Verzugszinsen zu zahlen sowie die Klägerin von ihren Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Rechtsverfolgung freizustellen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin müsse sich nicht auf eine freie Fachwerkstatt verweisen lassen, da die Reparatur dort mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht gleichwertig sei. Selbst wenn dies doch der Fall sei, sei dies für die Klägerin nicht mühelos und ohne Weiteres erkennbar gewesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihre Rechtsauffassung weiter und beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 I ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 15.07.2009 Bezug genommen.

Die zulässige, insbesondere gemäK den §§ 517und 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und nach Maßgabe des § 520 ZPO begründete Berufung hat keinen Erfolg.

Die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung ist in Höhe von 934,48 € begründet. Der Anspruch beruht auf § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG.

Die Klägerin durfte die fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen. Sie musste sich nicht auf die durch die Beklagte benannten Reparaturmöglichkeiten bei der Firma S. KFZ-Reparaturen oder der Lackierzentrum K. GmbH verweisen lassen.

Gemäß § 249 II BGB kann der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an welche Kosten tatsächlich aufgewendet worden, sondern welche objektiv erforderlich sind. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie s.ch ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Grundsätzlich ist es zur Einhaltung des Gebots zur Wirtschaftlichkeit genügend, wenn der Geschädigte der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem aligemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 155, 1,3; BGH, Urteil vom 20 10 2009 AZ: VI ZR 53/09). Denn Grundanliegen des § 249 II 1 BGB ist, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers auch ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll und er seine Dispositionsentsche.dung möglichst frei treffen können muss. Das bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, bereits die Weise der Schadensberechnung zur Disposition des Geschad.gten zu stellen Es heißt nur, dass die Berechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich rechtskonform ist und dass das Ergebnis
dieser Berechnung zum Ausgangspunkt der Dispositionsentscheidung gemacht werden kann.

Der Geschädigte muss sich jedoch auf eine ihm mühelos ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Das gebietet die auf § 254 II BGB beruhende Schadenminderungspflicht des Geschädigten. Der Auffassung der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass das auch der Fall sein kann, wenn die Reparaturmöglichkeit bei einer nicht markengebundenen, freien Fachwerkstatt besteht. Denn entscheidend ist nicht die Vertragsbindung der Werkstatt, sondern allein die Qualität der dortigen Reparatur und deren Erreichbarkeit für den Geschädigten. Beides kann bei einer freien Fachwerkstatt ebenso gegeben sein wie bei einer Vertrags-Fachwerkstatt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09).

Ob eine solche Reparaturmöglichkeit bestanden hat, muss die Beklagte als Schädigerin darlegen und beweisen. Das ist ihr im vorliegenden Fall nicht gelungen. Dabei kann dahinstehen, ob die Reparatur in den von der Beklagten benannten Betrieben (S. KFZ-Reparaturen; Lackierzentrum K. GmbH) tatsächlich gleichwertig mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewesen wäre. Denn diese Reparatur war der Klägerin nicht ohne Weiteres mühelos als gleichwertige Möglichkeit zugänglich. Zum mühelosen Zugang gehört nicht nur, dass die Klägerin die Reparatur problemlos zu den von der Beklagten genannten Konditionen hätte realisieren können, sondern auch, dass sie ohne Mühe – und insbesondere ohne eigene erhebliche Recherche – hätte erkennen können, dass die Reparatur tatsächlich gleichwertig gewesen wäre (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523). Denn der Geschädigte als Herr des Restitutionsgeschehens soll nicht gezwungen sein, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens langwierige Recherchen zur Gleichwertigkeit durchzuführen. Die Erkennbarkeit war hier aber nicht gegeben. Dazu wäre es, wie bereits das Amtsgericht festgestellt hat, erforderlich gewesen, dass die Beklagte der Klägerin konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben hätte zukommen lassen – etwa, ob es sich um eine Meistwerkstatt handelte, ob diese zertrfiziert war, ob Original-Ersatzteile Verwendung fanden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügte und dergleichen. Dass es auf diese Angaben ankommt, macht auch der Schriftsatz der Beklagten vom 04.08.2008 deutlich, in dem die behaupteten Qualitätskriterien im Einzelnen aufgelistet sind. Dies führt aber nicht zur gebotenen Erkennbarkeit. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, der Klägerin bereits vorprozessual konkrete Angaben zukommen zu lassen. Die Klägerin benötigt diese Angaben, um mühelos im Sinne der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ihre Dispositionsentscheidung treffen zu können, die naturgemäß auch davon abhing, wie hoch ein im Fall der Nicht-Reparatur zu erwartender Ersatzanspruch sein werde. Im August 2008, fast ein halbes Jahr nach dem Unfall vom 21.02.2008, war die Dispositionsentscheidung längst getroffen. Die Angaben in dem vorprozessualen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 17. März 2008 und dem beigefüten Gutachten der Firma „Control Expert“ sind unzureichend. Daraus ist nur zu entnehmen, dass in den genanten Werkstätten die Reparatur nach den Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller durchgeführt werde und es sich bei der L. GmbH um einen ZFK-Betrieb handele. Nach Auffassung der Kammer kann dahinstehen, ob sich aus diesen Angaben – wie die Beklagte in der Berufungsbegründung vorbringt – die Gleichwertigkeit in den genannten Betrieben entnehmen lässt. Jedenfalls konnte dies die Klägerin nicht ohne weitere Recherche und damit gerade nicht mühelos ohne Weiteres erkennen.

Der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. §257 BGB. Es besteht jedenfalls in Höhe von 124,36 €, beruhend auf einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2.300 VV RVG zuzüglich einer Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG nebst Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert: 934,48 €

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Das Urteil der Berufungskammer des LG Krefeld vom 18.03.2010 ( 3 S 30/09 ) jetzt im Volltext:

  1. Willi Wacker sagt:

    Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 11.1.2010 ( 116 C 27/09 ) zu den Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine preiswertere Reparaturmöglichkeit Stellung genommen. Nach dem grundsätzlichen Urteil des BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – sei eine Verweisung dann nicht möglich, wenn der Geschädigte seinen Wagen bislang immer in der Markenwerkstatt hat reparieren lassen. Problem in diesem vom AG Bonn entschiedenen Rechtsstreit war, dass der Geschädigte das Fahrzeug mit Erstzulassung 2002 im Jahre 2007 als Gebrauchtwagen erworben hatte, und von da an ständig, durch Scheckheft nachgewiesen, die Markenwerkstatt aufgesucht hatte. Das AG Bonn entschied, meines Erachtens zu recht, dass es für die Frage, ob das verunfallte Fahrzeug stets in einer Markenfachwerkstatt gewartet worden sei, nicht auf den gesamten Zeitraum des „Fahrzeuglebens“ ankommt, sondern nur auf die Zeit, in der der Geschädigte im Besitz des Fahrzeuges ist. Ich finde diese Entscheidung zur Ausfüllung der Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Verweisung bedeutend. Vielleicht kann die Redaktion versuchen, an den Volltext zu kommen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Redaktion,
    dieses interessante Urteil des AG Bonn ist mir wohl durchgegangen. Bei der jetzigen Urteilsflut auch kein Wunder. Gut, dass wenigstens einer aufpasst!
    Ein schönes Wochenende
    Dein Willi

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo alle miteinander!
    Mit diesem Berufungsurteil, das ich mir noch einmal nach dem BMW-Urteil des BGH angeschaut habe, hat die Berufungskammer des LG Krefeld die Vorgaben des VI Zivilsenates des BGH aus dem sog. VW-Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – ( DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann ) konsequent umgesetzt.

    Zwar hat der beklagte Haftpflichtversicherer die vom BGH in seinem späteren BMW-Urteil ( vom 23.2.2010 – VI ZR 91/09 – ) aufgeführten Kriterien schriftsätzlich vorgetragen, aber nicht bewiesen. Nach dem VW-Urteil des BGH hat der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine Reparatur in der vom Schädiger benannten freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Die erkennende Berufungskammer konnte dahinstehen lassen, ob die Reparatur in den beiden von der Beklagten angegebenen Werkstätten tatsächlich qualitätsmäßig gleichwertig mit der Reparatur in der Markenfachwerkstatt gewesen wäre. Zur Darlegungspflicht des Schädigers gehört, dass er nicht nur behauptet, die von ihm benannten Werkstätten seien gleichwertig, sondern auch die qualitative Gleichwertigkeit betreffende Angaben macht und auch bereits vorgerichtlich beweist. Dem Geschädigten muss nämlich bereits vorgerichtlich die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den von dem Schädiger benannten Konditionen die Reparatur durchführen zu lassen, ohne noch weitere eigene Erkundigungen anzustellen. Zum mühelosen Zugang gehört nämlich nicht nur, dass der Geschädigte die Reparatur zu den vom Schädiger genannten Konditionen hätte durchführen lassen können, sondern auch, dass der Geschädigte ohne Mühe und ohne eigene erhebliche Recherchen hätte erkennen können, dass die Reparatur in der vom Schädiger genannten Werkstatt tatsächlich qualitativ gleichwertig gewesen wäre ( OLG Düsseldorf DAR 2008, 523).

    Der Geschädigte bleibt auch nach dem zwischenzeitlich ergangenen BMW-Urteil des BGH Herr des Restitutionsgeschehens. Ihm kann nicht auferlegt werden, langwierige und eventuell kostspielige eigene Recherchen zur qualitativen Gleichwertigkeit anzustellen. Nach dem VW-Urteil des BGH trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der von ihm behaupteten qualitativen Gleichwertigkeit. Zwar hat der Schädiger vorprozessual einen Prüfbericht der Firma „Control Expert“ vorgelegt, in dem angegeben wurde, dass die eine Firma ein ZFK-Fachbetrieb sei und beide Firmen die Reparatur nach den Empfehlungen und Richtlinien des Herstellers durchführen würden. Dies reicht aber als Angaben zur Gleichwertigkeit keineswegs aus, da vorprozessual keine Angaben gemacht wurden, ob es sich um einen Meisterbetrieb handelt, ob Original-Ersatzteile verwendet werden, ob die Monteure nach den Herstellerangaben geschult wurden und dergleichen. Beweis ist noch nicht einmal von dem Schädiger vorprozessual angetreten worden, so dass die Berufungskammer – zu recht – darauf hinweisen musste, dass der Schädiger seiner Verpflichtung, dem Geschädigten die konkreten, die qualitative Gleichwertigkeit betreffenden Angaben zukommen zu lassen, nicht nachgekommen ist. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Beklagte im Berufungsverfahren die notwendigen Angaben zumindest teilweise nachgeholt hat, denn die Erkennbarkeit muss bereits mit dem Verweisungsbegehren durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dargelegt und bewiesen werden.

    Der Schädiger muss bereits vorprozessual in die Lage versetzt werden, ohne weitere umfangreiche eigene Recherche seine Dispositionsentscheidung hinsichtlich der Reparatur zu treffen. Legt der Haftpflichtversicherer die qualitativen Gleichwertigkeitskriterien nicht bereits vorgerichtlich dar und beweist diese, liegt keine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglickeit im Sinne der BGH-Rechtsprechung vor.
    Mit freundlichen Grüßen
    Euer Willi

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