AG Münster urteilt beim gleichen Sachverständigen mit gleicher Abtretungs- und Honorarvereinbarung völlig anders gegen die LVM mit lesenswertem Urteil vom 10.10.2014 – 7 C 3960/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach dem aktuell eingestellten „Schrotturteil“ aus Münster geben wir Euch gleich hinterher ein positives Urteil aus der LVM-Stadt Münster bekannt. Geklagt hatte auch in diesem Fall der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht, und zwar der selbe, der im „Schrotturteil“ unterlegen war. Geklagt wurde auch dieses Mal gegen die in Münster ansässige LVM. Aber dieses Mal handelt es sich um einen erfahrenen jungen Richter, dem die BGH-Rechtsprechung bekannt ist. So unterschiedlich kann an dem Amtsgericht Münster geurteilt werden. Das ist schon an sich ein Skandal. Denn Rechtssicherheit hängt nicht davon ab, welcher Richter über den anstehenden Prozess entscheidet. Zumindest hätte der Richter aus der 48. Zivilabteilung die Berufung zulassen müssen, damit eine einheitliche Rechtsprechung hergestellt werden kann. Mit diesem erkennenden Richter der 7. Zivilabteilung scheint es beim AG Münster einen Richter mit Sachverstand zu geben. Hier veröffentlichen wir seine vergleichsweise nahezu perfekte Schadensersatzentscheidung zum Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht gegen den LVM. Bemerkt werden muss noch, dass auch in diesem Rechtsstreit die gleiche Abtretungs- und Honorarvereinbarung wie in dem Verfahren mit dem Schrotturteil des AG Münster zugrunde lag. Man kann gespannt sein, ob, bzw. wie lange die anderen LVM geneigten Richter des AG Münster den „rechtswidrigen Boykott“ gegenüber dem betroffenen und den übrigen Sachverständigen nun noch weiter aufrecht erhalten können? Gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

7 C 3960/13

Amtsgericht Münster

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständiger … ,

Klägers,

gegen

der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48151 Münster, gesetzlich vertreten durch Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48151 Münster,

Beklagter,

hat das Amtsgericht Münster
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
10.10.2014
durch den Richter B.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der der Kläger die Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht begehrt, ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Kosten in Höhe 110,88 € aus den §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, §§ 249 ff., 398 BGB.

Die Sachverständigenkosten von 783,73 Euro sind insgesamt ein nach § 249 BGB erstattungsfähiger Schaden, so dass der Beklagte auch den Betrag von 105,43 €, der noch auf die Kosten des Sachverständigen entfällt, zu ersetzen hat, § 287 ZPO.

Zu den gemäß § 249 BGB ersatzfähigen Schäden des Geschädigten gehören auch die mit der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche verbundenen Kosten. Der Geschädigte kann insbesondere auch einen Sachverständigen mit der Ermittlung und Dokumentation seiner Schäden beauftragen, sofern es sich nicht lediglich um einen Bagatellschaden handelt. Ein solcher Bagatellschaden, der bis etwa 700,00 €, zum Teil auch bis 1.000,00 €, angenommen wird, liegt hier in Anbetracht der festgestellten Reparaturkosten von 3.222,98 netto nicht vor.

Der Geschädigte kann jedoch auch beim Ersatz von Sachverständigenkosten nur den erforderlichen Aufwand verlangen, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 mit weiteren Nachweisen). Dabei sind der Wissensstand und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten für die Beurteilung der Erforderlichkeit entscheidend (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, – zitiert nach juris). Der Geschädigte ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, den für ihn zumutbaren und möglichen wirtschaftlichsten Weg der Schadensbeseitigung zu gehen und somit die Höhe der zu ersetzenden Kosten gering zu halten. Nicht verpflichtet ist der Geschädigte jedoch, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um auf diesem die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung durch Ermittlung des preisgünstigsten Sachverständigen zu treffen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, – zitiert nach juris). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages. Dies gilt sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten (Schreib- und Kopierkosten, Fahrtauslagen etc (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08. Mai 2014 – 4 U 61/13 -). Nur, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragten. Nur bei einer ihm persönlich und ohne weiteres  erkennbaren Überteuerung für den Geschädigten sind die zu erstattenden Sachverständigenkosten zu kürzen.

Gleichzeitig obliegt es dem Schädiger, Umstände vorzutragen, aus welchen sich
ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für
seine  Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war (vgl. BGH, a.a.O; LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 – 13 S 54/14 -, juris).

Vorliegend ist weder eine Erkennbarkeit im vorgenannten Sinne noch überhaupt eine deutliche Überschreitung üblicher Sätze ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass die Sachverständigenkosten 783,73 € brutto betragen und der Beklagte eine Überhöhung von 105,43 € moniert, ist bereits aus der Tatsache, dass die etwaige Überhöhung sich im Bereich von unter 15% des Gesamtbetrages hält, ein Auswahlverschulden des Geschädigten abzulehnen. Bei einer solchen Überschreitung ist es für den Geschädigten nicht evident, dass das Honorar des von ihm ausgewählten Sachverständigen zu hoch ist und sich daher nicht mehr mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbaren lässt.

Nach Ansicht des Gerichte ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb ein strengerer Maßstab an die Beurteilung der Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusetzen, weil vorliegend – anders als in dem zitierten BGH-Fall – nicht die Geschädigte selbst direkt ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend macht, sondern der Kläger aus abgetretenem Recht vorgeht (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 – 13 S 54/14 – ).

Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als in den Fällen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, in welchen das Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht den Ersatz der dem Geschädigten jeweils entstandenen Mietwagenkosten verlangt: Auch dort stellt der BGH bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zur Herstellung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Frage des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB stets auf die Sicht des Geschädigten ab (vgl. nur BGH, Urteil vom 05. März 2013, VI ZR 245/11, VersR 2013, 730). Nur auf dessen Sicht kann es auch ankommen: Denn dieser hat das jeweilige Mietwagenunternehmen beziehungsweise im vorliegenden Fall den Sachverständigen beauftragt, das Vertragsverhältnis kam zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigenbüro zustande. Die hier erfolgte Abtretung ändert die Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nicht, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung (vgl. LG Stuttgart a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 105,43 Euro.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Münster urteilt beim gleichen Sachverständigen mit gleicher Abtretungs- und Honorarvereinbarung völlig anders gegen die LVM mit lesenswertem Urteil vom 10.10.2014 – 7 C 3960/13 -.

  1. Gunther F. sagt:

    Hallo Redaktion,
    zu Eurer Entscheidung, kurz hintereinander zwei Urteile des AG Münster quasi im Kontrastprogramm zu veröffentlichen, kann ich nur gratulieren. So sieht man mal, wie in ein und demselben Sachverhalt allerdings mit anderen Zahlen, unterschiedlich entschieden wird.
    Vielen Dank für diese zeitnahe Gegenüberstellung.
    Wetten, dass … die LVM nur das gestern veröffentlichte Urteil zitieren wird?
    Im Gegensatz zu diesem Urteil, das immerhin die Rechtsprechung von OLG Saarbrücken und BGH zitiert, verschwindet das „Schrotturteil“ der 48. Zivilabteilung in der Versenkung. Schrott muss eben auf denselbigen Haufen.
    Grüße aus Ostwestfalen
    Gunther F.

  2. Emil A. sagt:

    Eigentlich ist es eine Bankrotterklärung der Justiz, wenn bei einem Gericht der gleiche Sachverhalt, nämlich die Forderung restlicher SV-Kosten aus abgetretenem Recht mit ein und derselben Honorarvereinbarung bei derselben Kfz-Haftpflichtversicherung mal so und mal so entschieden wird. Ich finde das skandalös. Der rechtssuchende Bürger muss doch Rechtseinheit geboten kregen.

    Davon kann bei einem Gericht, das mal so und mal anders herum entscheidet, keine Rede sein. Vielmehr ist der rechtssuchende Bürger dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts unterworfen, auf den er keinen Einfluss hat. Als die Klagen nach dem Anfangsbuchstaben des Beklagten sortiert wurden, konnte der Kläger noch durch eigene Bestimmung zumindest einigermaßen selbst bestimmen, zu welchem Richter oder zu welcher Zivilabteilung eines Gerichtes die Klage gereicht werden sollte. In diesem Fall war z.B. der Richter H. für den Anfangsbuchstaben H. des Beklagten zuständig. Z.B. die Klage gegen die Huk-Coburg kam zum Richter H, weil Huk-Coburg mit H anfing. Auch wenn man die Klage gegen den Halter H. erhob, kam man zum Richter H. Allerdings hatte dieser Richter dann auch HDI. Er war sehr beschäftigt und hatte seinen Pensen bald voll.

    Ganz anders läuft es offenkundig beim AG Münster. Dort kann über die Klagen des Sachverständigen SV jedes der Dezernate zuständig sein. Das kann nicht zur Rechtssicherheit führen, wie die beiden Urteile beweisen, die erfreulicherweise innerhalb eines Tages gegeneinander gestellt wurden, sodaß die Diskrepanz deutlich wurde. Dafür danke ich auch der Redaktion und Willi Wacker.

    Herzliche Grüße aus dem Landkreis Coesfeld
    Emil A.

  3. Oliver sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    hierzu der Vorschlag eines Kollegen:
    Beide Urteile mit Kommentaren und Quelle in Kopie an den AG-Direktor des AG Münster expedieren mit der Bitte um Kenntnisnahme.
    Mehr nicht!-

    Mit freundlichen Grüßen

    Oliver

  4. Iven Hanske sagt:

    Ja, solange ein Richter ungestraft vorsätzlich falsch Entscheiden darf, so lange wird man auch nur kleines Schmiergeld vermuten? Schön dass dieser Richter hier, im Gegensatz zu seinem Vorgänger bzw. hier veröffentlichten Vorgängerentscheidung, noch Anstand besitzt und das ohne Strafandrohung.

  5. Franz H. sagt:

    Oliver, nicht W.W. auffordern, der hat schon genug zu tun mit dem Veröffentlichen der Urteile, sondern selbst ist der Mann.
    Oder der Kollege soll es selbst tun.
    Mich ärgert schon seit längerem, dass immer nach W.W. gerufen wird.
    Es grüßt aus dem Voralpenland Franz H.

  6. Oliver sagt:

    Lieber Franz H.,
    natürlich war nicht W.W. aufgefordert, einen solchen Schritt zu unternehmen, sondern der Kollege hat wohl eher an die Betroffenen selbst gedacht, was eigentlich auch selbstverständlich sein sollte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Oliver

  7. Scouty sagt:

    Hi, Willi,
    sie versuchen es immer wieder und da liest man dann mit Erstaunen u.a.:

    „Die in Rechnung gestellten Nebenkosten sind erkennbar deutlich überhöht. Nach dem Urteil des BGH vom 22.07.14 (Az. VI ZR 357/13) unterliegen die einzelnen Nebenkostenpositionen rechtlich einer vollständigen Überprüfbarkeit.
    Nach unserer Auffassung sind die erstattungsfähigen Nebenkosten jedenfalls mit dem angesetzten Betrag in Höhe von 100,00 € netto abgegolten.“

    Ja, lieber LVM -Schadenservice, DAS lest ihr aus diesem Urteil, aber auch ihr berücksichtigt nicht die ex ante Position des Geschädigten, d.h. weil euch diese nicht in den Kram passt, wird sie einfach ausgeblendet. Ein bisschen zu simpel, wie ich meine und deshalb muss nun mal wieder der VN als Schädiger in die Pflicht genommen werden, so wie es im § 249 BGB steht. Und da geht nix über Versprechungen, die nicht eingehalten werden können und auch nicht mit Zusteuerung eines geeigneten Rechtsverdrehers, denn die Gerichte lassen sich inzwischen nicht mehr für blöd verkaufen, was ihr wohl immer mal wieder schmerzlich erfahren müsst. Versicherungsservice hat eine andere Dimension, als ihr euch vorzustellen überhaupt in der Lage seid und die Urteile bekommen garantiert auch eure Versicherungsnehmer zum Studium. Weiter so!-

    Scouty

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