Die Direktorin des AG Hamburg-St. Georg veurteilt die Allianz Deutschland AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.12.2014 – 917 C 81/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

kurz vor Heiligabend im Jahr 2014 musste die Allianz Deutschland AG eine bittere Niederlage vor Gericht hinnehmen. Wieder ging es in dem Rechtsstreit um rechtswidrig gekürzte Sachverständigenkosten. Wieder einmal war die Allianz der irrigen Auffassung, ohne Rechtsgrund die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Dieser Kürzungswut der Allianz hat die Direktorin des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg jedoch durch Urteil eine Abfuhr erteilt. Nachfolgend veröffentlichen wir das positives Urteil aus Hamburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St Georg
Az.: 917 C 81/14

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Allianz Deutschland AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorsitzenden Dr. Alexander Vollert, Königinstraße 28, 80802 München

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 917 – durch die Direktorin des Amtsgerichts S. am 23.12.2014 auf Grund des Sachstands vom 10.12.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.08.2014 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.11.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.1 s.1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte auf die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 124,37 € gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG.

a) Die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 653,57 € sind erforderlich und angemessen.

Der BGH (Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13) hat zur Erstattungsfähigkeit jüngst seine frühere Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt (Zitat gekürzt um Nachweise):

„Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen.

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des BGH ist der Ansatz des Honorars in Höhe von 653,57 € nicht zu beanstanden. Die Abrechnung der Gutachterkosten und deren Höhe sind für den Geschädigten nicht überhöht geschweige denn erkennbar deutlich überhöht.

Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13; VI ZR 67/06), wird er in aller Regel auch von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Anhaltspunkte für eine für den Geschädigten als solches erkennbar auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung oder gar eines Auswahlverschuldens des Geschädigten gibt es nicht.

Sofern bei Vertragsschluss eine Vergütungsvereinbarung – wie hier – unterzeichnet wird, kommt es für die Frage der Erstattungspflicht des Versicherers darauf an, ob das Entgelt „deutlich erkennbar“ (BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. „erkennbar erheblich“ (BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt. Bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, ist nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto- / Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. In Anlehnung an die Wertung des § 138 Abs. 2 BGB dürfte die Erkennbarkeit auch für den Laien erst dann gegeben sein, wenn der Rechnungsgesamtbetrag das üblicherweise verlangte Honorar um 100 % oder mehr übersteigt.

Dieser Wert wird im vorliegenden Fall nicht ansatzweise erreicht. Gegen die Höhe des abgerechneten Grundhonorars wendet sich die Beklagte nicht. Selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten übersteigen nur die Nebenkosten die üblichen Werte um lediglich 46 %. Hinzu kommt, dass ausweislich der Anlage K1   sich alle Einzelpositionen innerhalb des Korridors Vder Honorarbefragung bewegen.

Sofern die Beklagte meint, Nebenkosten wie Fotokosten und Schreibgebühren seien Teil des Grundhonorars und nicht gesondert abrechenbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Sachverständige bei der Ausgestaltung seiner Honorarforderung nicht gebunden ist, weil es keine gesetzlichen oder sonst verbindlichen Vorgaben hierfür gibt. Nach dem geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es dem Gutachter überlassen, wie er sich sein Honorar aufteilt.

Der von der Beklagten angenommene Verstoß gegen § 305 c BGB erscheint schon deshalb fernliegend, weil auch die BVSK-Honorarvereinbarung eine Trennung von Grundhonorar und Nebenkosten vorsieht, was gerade die Üblichkeit einer derartigen Aufsplittung erkennen lässt.

Da die Schadensersatzforderung ursprünglich in der Person des Geschädigten entstanden ist, ist bei der rechtlichen Bewertung auch ausschließlich auf dessen Person und Kenntnisse anzustellen. Durch die Abtretung an den Sachverständigen reduziert sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – diese in voller Höhe entstandene Schadenersatzforderung nicht nachträglich.

Verzug gem. den §§ 286, 288 BGB hinsichtlich der restlichen Gutachterkosten ist eingetreten am 7.8.2014, da die Beklagte mit ihrer Teilzahlung von 529,20 € am 6.8.2014 und die Zahlungsverweigerung im Übrigen mit dem Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit deutlich gemacht hat, dass sie zu weiteren Zahlungen nicht bereit ist.

Ebenso schuldet die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die mit der – nicht hinreichend substantiiert bestrittenen – vorprozessualen Einschaltung der jetzigen Prozessbevollmächtigten nach Verzugseintritt unabhängig von der Rechnungstellung an den Kläger entstanden sind. Ein etwaiger diesbezüglich lediglich auf Freistellung gerichteter Anspruch hat sich durch die Zahlungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, auf den nach den §§ 288, 291 BGB Prozesszinsen zu entrichten sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Allianz Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

9 Antworten zu Die Direktorin des AG Hamburg-St. Georg veurteilt die Allianz Deutschland AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.12.2014 – 917 C 81/14 -.

  1. virus sagt:

    Fantastisch!

    Eine Richterin, die meine Gedanken gelesen haben muss.

    Mein Dank geht auch an Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon.

    Besser konnten Richterin und Anwältin ihren Job nicht machen!

    Virus

  2. G.v.H. sagt:

    Hallo, W.W.,

    wieder etwas mehr Klarheit in der schadenersatzrechtlichen Betrachtung und man muß vergleichsweise feststellen, dass die Amtsgerichte einen nicht unerheblichen Anteil daran haben. So ist die nachfolgende Passage der Entscheidungsgründe beachtenswert.

    „Bei der Frage, wann von „erkennbar” überhöhten Preisen auszugehen ist, ist nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto- / Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. In Anlehnung an die Wertung des § 138 Abs. 2 BGB dürfte die Erkennbarkeit auch für den Laien erst dann gegeben sein, wenn der Rechnungsgesamtbetrag das üblicherweise verlangte Honorar um 100 % oder mehr übersteigt.“

    Dann aber auch noch:

    „Sofern die Beklagte meint, Nebenkosten wie Fotokosten und Schreibgebühren seien Teil des Grundhonorars und nicht gesondert abrechenbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Sachverständige bei der Ausgestaltung seiner Honorarforderung nicht gebunden ist, weil es keine gesetzlichen oder sonst verbindlichen Vorgaben hierfür gibt. Nach dem geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es dem Gutachter überlassen, wie er sich sein Honorar aufteilt.“

    Tefflich veranschaulicht.
    Nun kann man einmal die guten Linsen von den schlechten Linsen trennen und auflisten, welche Versicherungen den Grundsatz der Vertragsfreiheit sträflich ignorieren.

    Gruß

    G.v.H.

  3. virus sagt:

    @ G. v. H.

    Tefflich veranschaulicht.
    Nun kann man einmal die guten Linsen von den schlechten Linsen trennen und auflisten, welche Versicherungen den Grundsatz der Vertragsfreiheit sträflich ignorieren.

    Dass die Kfz-Versicherer „den Grundsatz der Vertragsfreiheit sträflich ignorieren“ stellt nur die eine Seite Medaille dar. Denn die Kfz-Versicherer werden regelmäßig vertragsbrüchig im Verhältnis Versicherungsgeber – Versicherungsnehmer.

    Siehe hierzu am Beispiel der AKB Allianz Versicherung AG, Stand 01.09.2014:

    1.1
    Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
    Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
    a) Personen verletzt oder getötet werden,
    b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
    c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren zum Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.

    1.2
    Welche Leistung erbringen wir im Versicherungsfall?

    (1) Leistung von Schadenersatz bei begründeten Schadenersatzansprüchen
    Wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründet sind, leisten wir Schadenersatz in Geld.

    (2) Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche
    Wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegründet sind, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.

    Quelle: http://www.vbed.de/wp-content/uploads/https___go-eportale.allianz.de_dlc_app_Print_DlcPdfPrintService_PKRB-0300Z0.pdf

    Wann bzw. dass der Schadensersatzanspruch auf das Honorar der unabhängigen Sachverständigen begründet ist, ist oben nachzulesen. Nachgewiesener Maßen erfolgen die Schadensersatzkürzungen – auf Anweisung – ohne Prüfung der Erforderlichkeit hinsichtlich der Übereinstimmung der ausgewiesenen Rechnungspositionen zur Leistungserbringung des SV. Die Kfz-Versicherer interessiert am Jahresende nur, dem angestrebten kalkulierten Wert aus dem Verhältnis Sachverständigenkosten- Fahrzeugreparaturkosten/Wiederbeschaffungskosten so nah wie möglich zu kommen. Regelmäßig wird daher entgegen Absatz 1.2, Satz 2: „Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.“ wider besserem Wissen begründeter Schadensersatz vertragswidrig nicht erstattet.

  4. Iven Hanske sagt:

    Tausche Vizepräsidentin des AG Halle gegen Direktorin vom AG Hamburg 😉 . Also unsachliche Frauenquote gegen sachliche Kompetenz. Biete eine wunderschöne Stadt Halle gegen Schiffssmog 🙂

  5. G.v.H. sagt:

    @ virus
    Danke für diesen erhellenden Kommentar.

    G.v.H.

  6. DerHukflüsterer sagt:

    @“Sofern die Beklagte meint, Nebenkosten wie Fotokosten und Schreibgebühren seien Teil des Grundhonorars und nicht gesondert abrechenbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Sachverständige bei der Ausgestaltung seiner Honorarforderung nicht gebunden ist, weil es keine gesetzlichen oder sonst verbindlichen Vorgaben hierfür gibt. Nach dem geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es dem Gutachter überlassen, wie er sich sein Honorar aufteilt.“

    Seit 20 Jahren sage ich als juristischer Laie, dass der Honorarkrieg nicht von Verkehrsrechtsanwälten in den Griff zu bekommen ist, sondern von fähigen Verfassungsrechtlern, Wettbewerbsrechtlern und Wirtschaftsrechtlern.
    Wenn ich mir die neueste Auflage SV Praxisrecht, insbesondere die Texte des Prof. Roesner durchlese bezüglich der JVEG Anwendung bei Privatgutachten, muss es sofort Verfassungsklagen hageln!!!!
    Damit hat dieses sauber begründete Gerichtsurteil von dieser Richterin doch gezeigt, wo der Hase im Pfeffer liegt.
    Freie Sachverständige werden zu etwas genötigt, was gesetzlich nicht festgelegt ist !!!
    Schon längst überfällig, wegen der nun rechtswidrigen, gerichtlich durchgeführten „Honorar-JVEG Mischung“ in der „Münchner Gerichtsrunde“, sollte zwingend beim nächsten VGT in Goslar ein Arbeitskreis stattfinden, wie die Mehrheit der Richter u. RA sowie SV das sehen.
    Nach meiner Kenntnis wurde das schon von einem Honorarsachverständigen beim VGT beantragt.
    Das finde ich sehr gut, wenn auch so ein Vorhaben von den RA als nicht durchführbar abgetan wird.

  7. Alliwanz sagt:

    Die hirnrissige Argumentation /Rechtfertigung der Allianz-Vers. bezüglich rechtswidriger Honorarkürzungen bzw. der Schadenregulierungsverpflichtung vor dem Hintergrund des § 249 BGB ist sowas von kleingeistig, dass man eine gezielte Provokation unterstellen muss. Wer das im Hause dieser Versichertung kreiert hat, gehört zu 20 Jahren Sozialdienst verurteilt bei Wasser und Brot, um die Denkfähigkeit wieder herzustellen.
    Alliwanz

  8. Hirnbeiss sagt:

    @DerHukflüsterer says:
    21. Februar 2015 at 11:18

    „Nach meiner Kenntnis wurde das schon von einem Honorarsachverständigen beim VGT beantragt.
    Das finde ich sehr gut, wenn auch so ein Vorhaben von den RA als nicht durchführbar abgetan wird.“

    Hallo,
    warum nicht durchführbar?
    Da hat jemand die Problematik erkannt und will etwas bewegen mit einer sehr guten Idee ,einen Arbeitskreis beim VGT in Goslar zu beantragen/bewerben und schon wird wieder von den RA geunkt.
    Langsam glaube ich dass allen RA u. SV die Weitsicht fehlt.
    Solche Leute, welche überhaupt auf die Idee kommen, einen elitären Kreis wie den VGT in Goslar, anzusprechen , müssen doch Unterstützung bekommen.
    Schade dass so ein Thema nicht interessiert. Dann müssen wir SV es wohl hinnehmen, dass der BVSK keine Honorarabfragen mehr durchführt, sondern festgelegte „Grundgebühren“ mit ausgelesenen/gewünschten JVEG Einzelwerten würzt.
    Danach kann sich die “ Münchener Gerichtsrunde“ auf den BVSK berufen, weil „geeignete Schätzgrundlage.“
    Aber vielleicht soll es so sein, dass es keine unabhängigen SV mehr geben darf und ein versicherungslastiger Berufsverband (mit 6% Marktanteil) bestimmt was Sache ist.
    Eigentlich schade, bei Leuten die eine Bezeichnung „Sachverständiger“ haben, ist so ein Verhalten gar nicht zu errwarten.

  9. Ötzi sagt:

    @DerHukflüsterer
    endlich mal die irrsinnige Situation klar und deutlich auf den Punkt gebracht. Die Kürzungsmaffia macht ja inzwischen, was sie für richtig hält und es zeigt sich doch seit geraumer Zeit, dass selbst versierte Verkehrsrechtsanwälte dem mehr oder wenig hilflos gegenüberstehen, andererseits deinen Überlegungen auch nicht zugetan sind, weil sie dann um ihre Mandate fürchten und Herr Fuchs um sein Prestige als Heilsverkünder. Bitte die Überlegung deshalb weiter konkretisieren.-
    Ötzi

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert