AG Ebersberg verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.12.2014 – 7 C 321/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

es geht jetzt Schlag auf Schlag. Schon wieder müssen wir ein Urteil gegen die HUK-COBURG veröffentlichen. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die ohne Rechtsgrund, und damit rechtwidrig, die berechneten Sachverständigenkosten vorgerichtlich gekürzt hatte. Diese unberechtigte Kürzung nahm der Geschädigte nicht hin und beanspruchte – zu Recht – vollständigen Schadensausgleich mit Hilfe des Gerichts. Und wieder hat die HUK-COBURG durch sinnlose Kürzungen einen Prozess provoziert, den sie dann letztlich – mit Recht – verloren hat. Sind die bisher verlorenen Prozesse noch nicht Lehrgeld genug? Aber, wir wir wissen, ist die HUK-COBURG beratungsresistent. Und so werden noch weitere Urteile gegen die HUK-COBURG ergehen. Da bin ich mir sicher. Lest selbst das Urteil aus Ebersberg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Ebersberg

Az.:   7 c 321/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit


– Klägerin –

gegen
1)   …
– Beklagter –

2)   HUK 24 AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Martin-Greif-Straße 1, 80336 München
– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch die Richterin G. am 18.12.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Sachverständigen … , zu dessen Gutachterrechnung vom 29.01.2013, Gutachten-Nr. … , 138,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.03.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 138,30 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 138,30 € gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG, 115 VVG i.V.m. § 249 BGB.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Zwar hat die Klägerin erfüllungshalber ihre Ansprüche an den Sachverständigen … abgetreten. Die Auslegung ergibt aber, dass es sich hierbei um eine bloße Einzugsermächtigung handelt, nach der lediglich ein Forderungsausschnitt übertragen wird (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 398, Rn. 32 ff.).

b)  Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten ist, vom Schädiger statt der Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Dazu gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit die Einschaltung eines Sachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wird die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch des Geschädigten auf den erforderlichen Geldbetrag, d.h. auf die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rdnr. 12 m.w.N.).

Daraus folgt u.a., daß sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf Mehrkosten erstreckt, die ohne Schuld des Geschädigten verursacht werden, der Schädiger das Prognoserisiko trägt und dem Geschädigten (solange ihm kein Auswahlverschulden anzulasten ist) Sachverständigenkosten auch dann zu ersetzen sind, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet oder seine Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., § 249 Rdnr. 13 und 58 m.w.N.). Selbst wenn die der Klägerin entstandenen Sachverständigenkosten überhöht sein sollten, könnte die Beklagte der Klägerin dies nur dann anspruchsmindernd entgegenhalten, wenn die Klägerin als Geschädigte gegen ihre Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen hätte.

Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligations-mäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann (BGH SVR 2014, 181, 182). Bei dem Bemühen um eine wirtschafltich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, a.a.O.). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, a.a.O.).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, a.a.O.).
Danach gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot nur dann einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm Ausgewählte Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (BGH, a.a.O.). Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Kosten ansetzen würde, wird von der Beklagten nicht behauptet. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht die Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung kennen. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, a.a.O.).

Dem Schädiger verbleibt natürlich die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Berechnung von Nebenkosten zu einem Grundhonorar durchaus üblich und so z.B. auch in der BVSK-Tabelle als Berechnungsposten enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, BeckRS 2014, 16279; LG Oldenburg, NJW-RR 2013, 273, 275). Die Bedenken der Beklagten gegen die BVSK-Tabelle teilt das Gericht nicht und hält die BVSK-Honorarbefragung für eine geeignete Schätzgrundlage (vgl. ebenso AG München, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 331 C 9134/12 m.w.N.). Das hier geltend gemachte Grundhonorar bewegt sich innerhalb des HB V Korridors, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der obere HB V Wert immer identisch ist mit dem HB III Wert und diesen 95 % der Mitglieder unterschreiten, ist dem entgegen zu halten, dass der HB III Wert nur in etwa 50,00 € über dem HB II Wert liegt, den wiederum 90 % der BVSK-Mitglieder unterschreiten. So erklärt sich, dass die meisten Sachverständigen zwischen diesen (nur wenig auseinander liegenden) Beträgen abrechnen, was in dem HB V Korridor abgebildet wird.

Auch rechtfertigt allein der Umstand, dass die vom Kfz-Schadensgutachter abgerechneten (Neben-) Kosten die aus der BVSK-Honorarabrechnung ersichtlichen Höchstsätze teilweise übersteigen, nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten (vgl. BGH, SVR 2014, 181, 183; AG Viechtach, Urteil vom 07.07.2014, Az.: 1 C 171/14). Die geltend gemachten Fahrtkosten mit 1,20 € je km überschreiten nur knapp die im HB V Korridor angegebenen Sätze (0,92 € bis 1,16 €). Die Pauschale für Telefon und Porto (15,00 €) liegt sogar am unteren Rand des Korridors (14,48 € bis 18,17 €). Lediglich die für die Bilderund die Schreibkosten geltend gemachten Beträge überschreiten den HB V Korridor um 0,45 € bzw. 0,74 €. Allein diese Überschreitung lässt aber die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht zu.

Auch kann offen bleiben, ob der Sachverständige zusätzlich EDV-Kosten abrechnen konnte. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin auffallen musste, dass dies geschah und dass dies der Klägerin als eine nicht gerechtfertigte Position erscheinen musste.

Die Beklagten waren daher zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 138,30 € zu verurteilen.

2. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruhtauf § 91 ZPO.

III.  Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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