AG Essen verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (11 C 160/96 vom 10.11.1997)

Und noch ein Urteil gegen HUK-Coburg, das nicht in der Liste aufgeführt ist. Immer mehr Urteile, auch älterer Art, werden mir nunmehr zugespielt. Nachfolgend das Urteil des AG Essen:

Mit Urteil vom 10.11.1997 ( 11 C 160/96 ) hat das AG Essen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, an den klagenden Sachverständigen die restlichen, gekürzten Sachverständigenkosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht des Geschädigten J.G. aus dem Verkehrsunfall vom 21.09.1995 ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung gem. §§ 7 Abs. 1, 3 PflVG zu. Gegen die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung des Geschädigten bestehen keine Bedenken. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. … Das Sicherungsabtretungsformular entspricht auch den Anforderungen in seiner inhaltlichen Gestaltung wie es der BGH in seiner Entscheidung vim 26.4.1995 verlangt. Der Kläger ist auch den formellen Voraussetzungen, die der BGH an Abtretungen dieser Art stellt, nachgekommen. Der Kläger ist nicht verpflichtet, seinen Kunden vorab auf prozessualem Weg in Anspruch zu nehmen.

Der Honoraranspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Da eine Vergütungsvereinbarung nicht besteht, kann der Kläger die Höhe seines Honoraranspruches gem. §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen bestimmen. Dieses Ermessen unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Nach Auffassung des Gerichtes hat sich der Kläger hier an den ihm vom Gesetz gewährten Berechnungsspielraum gehalten. Übliche Sätze i.S.d. § 632 BGB, wie es die Beklagte meint, sind ja gerade nicht vorhanden. Üblichkeit bedeutet allgemeine Verkehrsgeltung bei den beteiligten Kreisen. Daran fehlt es aber gerade. Es mögen zwar statistische Erhebungen durch die Beklagte vorliegen, die auch entsprechende Sätze daraus entnehmen. An einer verbindlichen Feststellbarkeit dieser Sätze fehlt es aber, denn auch die Einzelsachverständigen legen Erhebungen in dem Bereich vor. Auch für die Frage der allgemeinen Angemessenheit fehlt dies…. Da es an einer Kostenordnung und damit jeglicher objektiver Grundlage fehlt, kann dem Sachverständigen nicht verwehrt werden, sein Honorar nach 3 315 BGB zu bestimmen. Da feste Tarife fehlen, ist der Sachverständige berechtigt, nach billigem Ermessen sein Honorar festzulegen. Dabei ist er nicht gehalten, sich an Mittelwerten der im Raum Essen tätigen großen Sachverständigenbüros zu orientieren, solange sich der Satz in einem nachvollziehbaren Rahmen hält und nicht wucherisch wirkt. Der Sachverständige ist insbesondere nicht verpflichtet, über Stundenhonorar abzurechnen. Das Gericht ist auch nicht der Meinung, dass die Rechnung genauer aufgeschlüsselt werden muss. Weiterhin besteht auch eine Verpflichtung, die Nebenkosten des Gutachters zu erstatten. Sämtliche Nebenkostenpositionen halten sich im Rahmen dessen, was dem Gericht aus zahlreichen anderen Fällen bekannt ist… Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

So die Amtsrichterin der 11. Zivilabteilung des AG Essen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert