Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt Generali Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.12.2014 – 110 C 6248/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Rosenheim geht es weiter nach Leipzig. Nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung. Auch wenn die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung der Auffassung ist, die Nebenkosten müüssten auf 70,– € begrenzt werden, so kann sie damit nicht gehört werden. Zum einen hat der BGH in der immer wieder von Versicherungen angeführten Entscheidung VI ZR 357/13 ausgeführt, dass eine Begrenzung der Nebenkosten auf 100,– €, wie sie das LG Saarbrücken vorgenommen hatte, revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Eine derarte Begrenzung entbehrt jeglicher Grundlage. Umsomehr gilt dies bei einer Begrenzung auf 70,– €. So nach dem Motto, man kann ja auch noch ein bisschen weiter heruntergehen bei den Nebenkosten. Dem hat das erkennende Gericht bewusst und zu Recht einen Riegel vorgeschoben. Aber auch die von der beklagten Versicherung vorgetragene Entscheidung des OLG Dresden fällt ihr auf die Füße, denn die Nebenkosten machen nicht einmal 25 % des Grundhonorars aus. So ist das eben, wenn man nicht passende Urteile anführt. Diese kommen meist als Bumerang zurück. Zu Recht hat die zuständige Amtsrichterin der 110. Zivilabteilung des AG Leipzig daher der Klage aus abgetretenem Recht statt gegeben. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 110 C 6248/14

Verkündet am: 18.12.2014

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Generali Versicherung AG, Adenauerring 7-11,81737 München, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Winfried Spies

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 gem. § 313a ZPO

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35,46 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2014 an die Klägerin zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gemäß § 313a ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in voller Höhe begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35,46 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz Satz 4 VVG, §§ 249 f. BGB, § 398 BGB. Die 100 %-ige Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 13.05.2014 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Von den Gutachterkosten in Höhe von 547,16 EUR zahlt die Beklagte nur 511,70 EUR, so dass noch 35,46 EUR offen sind. Diese Restforderung ist begründet.

Der Schädiger hat die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann zu ersetzen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzförderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet, hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt ein an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, S. 2472 f., 2474, BGH, NJW 2007, S. 1450 f., 1452).

Die Klägerin hat ihre Abrechnung im Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 bzw. 2010/2011 vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Gutachter kann sich, auch wenn er dies nicht muss, bei der Abrechnung an die BVSK-Honorarbefragung halten (LG Oldenburg, NJW-RR 2013, S. 2073 f.). Insofern sind die Nebenforderungen der Klägerin nicht zu beanstanden. Sofern die Beklagte, wie im Schreiben vom 02.07.2014 ersichtlich, die Nebenkosten der Klägerin pauschal auf 70,00 EUR begrenzt hat, so ist eine derartige Pauschalbegrenzung unzulässig. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalles erfolgte Begrenzung des Honorars im Hinblick auf die Nebenkosten bei Routinefällen auf einen bestimmten Betrag ohne konkrete Begründung entbehrt einer hinreichenden tragfähigen Grundlage (BGH, NJW 2014, S. 3151 f.: Begrenzung auf 100,00 EUR).

Das Gutachten ist auch ansonsten nicht überhöht. Die Relation der Nebenkosten zum Grundhonorar (weniger als 25 %) ist nicht so dermaßen exorbitant hoch, dass man hier von einer Unverhältnismäßigkeit ausgehen kann. Eine derartige Relation der Nebenkosten zum Grundhonorar ist weder für den Geschädigten erkennbar als überhöht ersichtlich, noch ist hierin ein Verstoß gegen §§ 134 Abs. 1, 138 BGB zu sehen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat durch ihr Schreiben vom 02.07.2014 jede weitere Zahlung abgelehnt, so dass dies als endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen werden kann. Die Beklagte schuldet daher Verzugszins ab dem 02.07.2014.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 35,46 EUR

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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