AG Recklinghausen mit einem Urteil, in dem auch die Sachverständigenkosten gequotelt wurden (13 C 536/95 vom 30.01.1996)

Das Amtsgericht Recklinghausen hatte im Rechtsstreitverfahren der geschädigten Kfz-Eigentümerin gegen Fahrer, Halter und Versicherung zu entscheiden. Eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war die HUK-Coburg, Dortmund. Der Amtsrichter der 13. Zivilabteilung des AG Recklinghausen hat durch Urteil vom 30.1.1996 ( 13 C 536/95 ) für Recht erkannt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1591,75 DM nebst Zinsen abzgl. gezahlter 1199,91 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 42 % der Klägerin und zu 58 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat in Höhe des austenorierten Betrages Erfolg. Insofern steht der Klägerin gegenüber den Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 391,984 DM zu, §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG, 249 BGB.

Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge geht das Gericht davon aus, dass das Zustandekommen des Verkehrsunfallgeschehens durch ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2., des Fahrers des Beklagtenfahrzeuges, verursacht worden ist. Denn gem. § 8 StVG hatte der Beklagte zu 2. gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin [Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges] die Vorfahrt zu achten. Der Beklagte zu 2. hätte an der Haltelinie der Straße „Brander Heide“ anhalten müssen und hätte nicht das Fahrzeug in die Herner Straße hineinlenken dürfen. Auf der anderen Seite verkennt das Gericht aber auch nicht, dass auch dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges ein nicht unerheblicher Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Normen hier angelastet werden muss. Es ist ihm ein Verstoß gegen § 1 StVO zur Last zu legen. Denn nach der Aussage des unbeteiligten Zeugen S. war die Sachlage dergestallt, dass das klägerische Fahrzeug der Kollision hätte ausweichen können, indem es zwischen dem Fahrzeug des Zeugen Z. und dem sich in Rückwärtsbewegung befindlichen Fahrzeuges des Beklagten zu 1., gesteuert von dem Beklagten zu 2., hätte hindurchfahren können. Das Gericht mag sich in diesem Zusammenhang nicht den Aussagen der Zeigen X und Y anschließen. Insbesondere soweit der Zeuge X ausführt, bei der Kollision habe sich das Beklagtenfahrzeug nicht in einer Rückwärtsfahrposition befunden, steht diese Aussage im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen S., der keinen Grund hat, hier in irgendeiner Art und Weise eine der Parteien zu begünstigen.

Unter Awägung der einzelnen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hält hier das Gericht unter besonderer Berücksichtigung, dass gegen den Beklagten zu 2. der Anscheinsbeweis des Verschuldens spricht, eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagtenseite und 1/3 zu Lasren der Klägerin für angemessen, aber auch erforderlich, die entstandenen Unfallschäden auszugleichen.

Der Höhe nach geht das Gericht zunächst von den gutachterlich veranschlagten Reparaturkosten von 1.807,81 DM aus. Hinzuzurechnen sind die Gutachterkosten in Höhe von 539,81 DM…. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage und hält es auch nicht für angemessen, nunmehr erneut kosten- und zeitaufwendige weitere Gutachten eines Gutachters über ein bereits vorliegendes Gutachten einzuholen. Die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten sind über Jahre hinweg auch von den einzelnen Versicherern her nicht angegriffen worden. Nunmehr ist es zur Überzeugung des Gerichtes den einzelnen Sachverständigen auch nicht zuzumuten, ihre eigenen in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten substantiierter als sonst aufzuschlüsseln und zu begründen. Solange die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nicht erheblich aus dem bereits in der Vergangenheit erfolgten Rahmen hinausfallen, sieht das Gericht keine Veranlassung, die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nun wiederum durch einen anderen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Darüber hinaus kann die Klägerin eine Kostenpauschale von 40,– DM verlangen. … Somit ergibt sich eine Gesamtforderung von 2.387,62 DM als Sachschaden aus dem Verkehrsunfall. Zweidrittel dieses Betrages machen 1.591,75 DM aus. Die Beklagtenseite hat mit Zahlungseingang am 6.11.1995 an die Klägerin einen Betrag von 1.199,91 DM gezahlt, so dass jetzt noch ein weiterer Betrag in Höhe des ausgeurteilten Betrages zur. Zahlung offen steht. Insoweit war en die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen.

In diesem Rechtsstreit ist auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten, meiner Meinung nach zu Recht, eine Quotelung vorgenommen worden. Der Klägerin hätte es oblegen, um ihrer Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung zu genügen, ein Kurzgutachten in Auftrag zu geben, um ggfls. die Quote bei den Sachverständigenkosten zu vermeiden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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24 Antworten zu AG Recklinghausen mit einem Urteil, in dem auch die Sachverständigenkosten gequotelt wurden (13 C 536/95 vom 30.01.1996)

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi,
    man könnte aber auch hier, wie in dem Bericht von virus angegeben, davon ausgehen, dass die Sachverständigenkosten bei der Quotelung außen vor zulassen sind. Um den 2/3-Schaden der Klägerin festzustellen bedurfte es eines 1/1-Gutachtens. Aber bei dem obigen Fall ist es m.E. überzeugend, auch das Honorar für das Gutachten zu quoteln, denn der SV hat das Gutachten zu dem Gesamtschadensbetrag erstellt. Hinsichtlich dieses Betrages bestand aber von vornherein kein Schadensersatzanspruch, so dass der SV eigentlich zu viel begutachtet hat und hinsichtlich dieses Zuviel der Auftraggeber, hier also die klagende Kfz-Eigentümerin, einzustehen hat, womit diese auch mit den 1/3 Kosten des Gutachtens belastet ist. Ich bin daher der Ansicht, dass auch die SV-Kosten entgegen der grundsätzlichen Ansicht von Poppe der Quotelung unterliegen. Es ist daher prima, dass du das obige Urteil jetzt im Gegensatz zum damaligen Bericht mit der Anmerkung Poppe veröffentlicht hast.

  2. SV F.Hiltscher sagt:

    Hi,
    Willi,
    ich kenne leider kein Kurzgutachten!
    Was muss man da weglassen,um trotzdem die geforderten Mindestanforderungen an ein Gutachten zu bewahren?
    Die Besichtigung selbst?
    Lichtbilder?
    Kalkulation?
    Wertminderung?
    Eventl. Wertverbesserungen?
    Schadenbeschreibung?
    Kopien?
    Oder nur das Honorar?
    Nach meiner Meinung liegt hier ein fehlerhaftes Urteil vor.
    Warum?
    Keine Beweissicherung ergibt keine mögliche Schadenbezifferung, ergo auch keine mögliche Schadenersatzquotelung und schon gar keine mögliche Unfallrekonstruktion, so war es bisher.
    Warum soll sich der SV jedesmal auf dünnes Eis begeben und seine ihm auferlegten Pflichten vernachlässigen, nur weil man sich ein paar Euro sparen möchte?
    Eigentlich sollten m. E. Juristen, insbesondere Richter die SV Verpflichtungen kennen bevor sie solche Urteile verfassen.
    Was wäre denn gewesen wenn die Verschuldensfrage nur mit einem Sachverständigenbeweis zu ermitteln gewesen wäre und der Schadengutachter vorher nur unvollständig bzw. schlampig gearbeitet hätte?
    MfG
    F.Hiltscher

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Friedhelm,
    Du meinst offensichtlich den Beitrag von virus am 29.4.2010 mit dem Hinweis auf AG Siegburg, das in seinen Urteilsgründen auf Poppe einging. Um dem Urteil des AG Siegburg, das ich nur im Ergebnis für richtig halte, weil der Sachverständige im zu entscheidenden (Einzel-)Fall schon das geringste Honorar berechnet hat. Im Fall des AG Recklinghausen hat der Sachverständige sein Honorar in Relation zum Gesamtschaden berechnet. Hääte der Sachverständige im Fall des AG recklinghausen sein Honorar in Relation zum Zweidrittel-Reparatur-Schaden berechnet, also zu einem Gegenstandswert von bis 1600 DM, wäre m.E. eine Quotelung des Sachverständigenhonorares nicht vorgenommen worden, da der Geschädigte seiner Schadensgeringhaltungsverpflichtung gem. § 254 BGB bereits nachgekommen ist und ein preisgünstigeres Gutachten zur Ermittlung des ( Zweidrittel-)Unfallschadens in Auftrag gegeben hat. Der Sachverständige, der den Auftrag erhält, den Gesamtschaden zu begutachten, kann selbstverständlich gem. §§ 631, 632, 315, 316 BGB seine Kosten in Relation zum Gesamtschaden berechnen. Stellt sich dann später heraus, dass der Geschädigte – wie im Recklinghäuser Fall – zu 1/3 selbst den Unfallschaden verursacht hat, ersetzt ihm der Schädiger oder sein Versicherer nur 2/3 der Sachverständigenkosten im Falle der Abtretung. Den Rest von 1/3 kann er sich bei seinem Auftraggeber, dem Geschädigten, holen. Insoweit ist der Anwalt des Geschädigten gefordert, darauf hinzuweisen, dass möglicherweise eine Quote auch der Sachverständigenkosten in Betracht kommen kann mit der weiteren Folge, dass er für die Restquote, für die er selbst einzustehen hat, selbst geradestehen muss.
    Das obige Urteil zeigt m.E. auch recht einleuchtend, dass die Quote von dem Gesamtschaden zu berechnen ist, der sich aus den Gesamtreparaturkosten, den Gesamtsachverständigenkosten und der Unkostenpauschale zusammensetzt. Auch von der Unkostenpauschale trägt der Geschädigte 1/3, obwohl die Portokosten und Telefonate voll angefallen sind mit den Anrufen bei dem Versicherer, bei dem Anwalt, bei dem Gutachter und bei den Schreiben an die Versicherung u.s.w.
    Mann sollte daher auf jeden Fall bei einer Übertragung des AG Siegburg 1 zu 1 vorsichtig sein und Geschädigte nicht ins offene Messser laufen lassen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo F. Hiltscher,
    unter Kurzgutachten verstehe ich eine Reparaturkostenkalkulation, bei der keine Lichtbilder der Kalkulation beigefügt werden. Der Sachverständige, den Unfallschaden zwar fotografisch dokumentiert, ggfs. auch die Lichtbilder archiviert, aber nicht entwickelt bzw. ausdruckt, so dass Fotokosten (zumindest teilweise) entfallen. Weiterhin kann zunächst das Gutachten beschränkt werden auf die Audatex- o. ä. Kalkulation und von einem ausführlichen (ausgearbeiteten) Gutachtentext abgesehen werden, so dass das angemessene Honorar gem. §§ 632, 315 BGB schon geringer ausfällt, weil die Leistung des Sachverständigen auch geringer ist als bei einem kompletten ausführlichen Gutachten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  5. Tante Ilse sagt:

    Ein seriöser Sachverständiger, der Qualitätsarbeit abliefert erstellt keine sog. Kurzgutachten nach den beschriebenen Kriterien. Ein Gutachten, das diesen Vorstellungen gerecht werden soll (keine Lichtbildanlage, keine Schadensbeschreibung usw.) ist nämlich kein Kurzgutachten sondern bestenfalls ein Schrottgutachten für die Tonne. Darüber hinaus sind aber selbst bei diesen Schrottgutachten die wesentlichen Kosten bereits ausgelöst. An- und Abfahrt, Fahrzeugbesichtigung, Beweissicherung Schadensfestellung, Datenaufnahme, Lichtbildarchivierung, Kalkulation erstellen. Für den Fall dass es noch keiner bemerkt haben sollte. Die Diskussion in Richtung Kurz- oder Billiggutachten ist eine nette Steilvorlage für die Versicherer. Vielen Dank.

  6. Andreas sagt:

    Es gibt Gutachten und es gibt alles andere. Alles andere als Gutachten ist allenfalls ein Hinweis für denjenigen, der so etwas in Auftrag gibt, wohin die voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten laufen.

    Ein Gutachten ist immer vollständig zu erstatten, andernfalls ist es falsch und meiner Meinung nach unbrauchbar.

    Wenn ich nur Reparaturkosten ermitteln soll, dann kann damit eigentlich gar nicht richtig reguliert werden, da die Bezugsbasis fehlt, um überhaupt festzustellen, ob eine merkantile Wertminderung anfällt oder ob ein Totalschaden eingetreten ist, oder oder oder.

    Dazu kommt der fehlende Bildnachweis. Sicherlich kann ich das Fahrzeug fotografieren und die Bilder bei mir speichern. Aber Archivierung und Datensicherung kosten Geld und zwar mehr als die reinen Fotografiekosten betragen.

    Und wenn später die Bilder benötigt werden? Soll ich dann den Zeitaufwand für das Versenden berechnen? Das System der „Kurzgutachten“ entspringt dem Kasko-Bereich bzw. den Versicherungsaufträgen, die mit möglichst wenig Kostenaufwand ein bestimmtes Produkt haben wollen.

    Auch ich habe schon reine Reparaturkostenkalkulationen erstellt, bin aber davon wieder weggegangen. Was passiert denn? Kalkulation erstellt, erste Rückfrage warum die Versicherung kürzt. Zweite Rückfrage, wie hoch denn der Wiederbeschaffungswert „ungefähr“ sei. Dritte Rückfrage, die Versicherung wolle noch Bilder, ob ich die mal schnell per E-Mail senden könnte. Mit einem Gutachten hätte ich mindestens zwei Rückfragen weniger und auch noch vernünftiges Geld verdient.

    Und genau deshalb gibt es bei mir keine Rep.-kalkulationen mehr. Im Haftpflichtschadenfall gibt es nur Gutachten. Bei Kasko-Schäden soll doch die Versicherung einen Sachverständigen schicken. Ich sage den Kasko-VN immer, dass sie beim Versicherer anrufen sollen, dass die Werkstatt gesagt habe, der Schaden läge bei mindestens 10.000,- Euro. Da kommt ganz schnell ein SV vorbei.

    Wenn ich etwas mache/anfertige/berechne, mit dem es später Probleme gibt, bin ich im Übrigen voll in der Haftung und das nur, weil es billig sein sollte?

    Im Supermarkt kann ich schließlich auch nicht nur einen halben Joghurt kaufen.

    Grüße

    Andreas

  7. Frank sagt:

    …..nur wo Gutachten drauf steht, ist auch Gutachten drin.

    Wo nix drin ist ist es auch kein Gutachten. „Höchsten“ ein
    Besichtigungsbericht. Aber Kosten sparen? Wo denn, da stimme ich Hiltscher zu.

  8. SV F.Hiltscher sagt:

    Hi Wiili,
    jetzt kann ich mir auch denken wo der Begriff „kurzer Prozess“ abstammt.
    Der Anwalt macht nur eine Halbvertretung mit halben Schriftsätzen damit es vermeintlich billig bleibt, der SV erstellt nur ein Kurzgutachten für den Prozess damit es billig bleibt, dem Mandanten wird vom Gericht ein kurzer aber schmerzhafter Prozess beschert, damit es nicht billig bleibt.
    In der Kürze liegt die Würze.

  9. Onkel Theo sagt:

    Hi Tante Ilse,
    es gibt seriöse Kfz-Sachverständige, die werben auf ihrer Homepage damit, dass das Schadensgutachten für den Kunden vollkommen kostenlos ist, wenn der Unfallgegener die alleinige Schuld am Unfall trägt. Das zeigt doch, dass im Falle der Mitschuld der Kunde, der Geschädigte, einen Teil der Gutachterkosten doch selbst tragen muss. Man kann doch hier nicht erklären, die Kosten des Gutachtens würden grundsätzlich von dem Schädiger zu tragen sein, wenn seriöse Sachverständige selbst erkennen, dass im Falle der Mitschuld eine Aufteilung der Kosten vorzunehmen ist. Diese Diskussion ist doch dann scheinheilig.
    Onkel Theo

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    ich kann ja Euren Unmut verstehen. Aber man kann doch nicht vor dem Paragrafen 254 BGB die Augen verschließen und sagen, der interessiert mich nicht. Im übrigen hat auch der BGH in den Rahmen der Erforderlichkeit das Wirtschaftlichkeitsgebot gestellt. Ihr könnt den Kunden ja erzählen, dass für sie das Gutachten kostenlos ist, nur wenn dann später eine Mitschuld sich herausstellt, ist das Jammern groß, denn der Kunde beharrt auf der Aussage, dass das Gutachten kostenlos ist. Deshalb doch mein wohlverstandener Hinweis, dass unter Bezugnahme auf Poppe eine grundsätzliche Herausnahme der Sachverständigenkosten aus der Quotelung mehr als bedenklich ist. Ich werde jetzt aber auch nicht weiter darüber schreiben.

  11. Tante Ilse sagt:

    Lieber Onkel Theo,
    wenn ein Sachverständiger auf seiner Internetseite damit wirbt dass Gutachten für Auftraggeber kostenlos sind wenn der Unfallgegner die alleinige Schuld an dem Unfall trägt dann zeigt das lediglich dass der Sachverständige sich aus einem möglichen Quotenstreit heraus halten oder keine Abmahnung wg. unlauterem Wettbewerb einfangen will. Die Rechtsgrundlage für eine mögliche Quotenregelung kann man daraus wohl kaum herleiten. Das war aber nicht der Punkt. Thema von Willi Wacker war dass Sachverständige sog. Kurzgutachten zur Kosteneinsparung erstellen sollen. Damit wirbt kein seriöser Sachverständiger noch erstellt er diese Art von unqualifizierten Gutachten. Kurz- oder Billiggutachten sind eine Erfindung der Versicherungsfraktion und Teil der dortigen Propagandamaschinerie.

    Wie nennt man eigentlich Gutachter, die Kurzgutachten erstellen? Kurzgutachter, die nur kurz am Markt bestehen können?

  12. Willi Wacker sagt:

    Ach, liebe Tante Ilse, Du hast es immer noch nicht verstanden, es geht hier um die – zugegebenermaßen – streitige Frage, ob bei einer Schadensquotierung die Sachverständigenkosten mit in die Quotierung einbezogen werden müssen, so AG Recklinghausen, oder ob diese außen vor zu lassen sind, wie etwa AG Siegburg. Diese Frage hängt doch damit zusammen, ob die Sachverständigenkosten Teil des Schadensersatzanspruches des Gesamtschadens des Geschädigten sind oder nicht. Im Fall des AG Recklinghausen hat der Amtsrichter die im Schadensgutachten aufgeführten voraussichtlichen Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten und die allgemeine Pauschale addiert und daraus die Quotierung vorgenommen. Das heißt, der Amtsrichter in REcklinghausen hat die Sachverständigenkosten als Schaden des Geschädigten angenommen. AG Siegburg hat die Sachverständigenkosten aus der Gesamtschadensberechnung herausgenommen und sie als Rechtsverfolgungskosten angesehen. Der BGH hat die Sachverständigenkosten sowohl als Schadensposition als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand als auch als Rechtsverfolgungskosten angesehen. Es handelt sich mithin m.E. um einen dogmatischen Streit.
    Abschließend will ich nur noch darauf hinweisen, dass mir durchaus auch seriöse, qualifizierte und öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die durchaus diesem Blog gewogen sind, Bekannt sind, die aus Gründen der Schadensgeringhaltung ( mögliches Mitverschulden des Auftraggebers ) die von mir oben aufgezeigten Maßnahmen ergriffen haben. Deren „Kurzgutachten“ wurden durchaus als Grundlage für die Schadensregulierung benutzt. Gleichwohl kann man diese Gutachter nicht in das Lager der Versicherer stellen. Grund für diese Maßnahmen war einzig und allein der Gedanke, den Kunden für die Erstellung des Gutachtens nicht beteiligen zu müssen. Denn ein derartiger Kunde, dem zunächst erklärt wird, das Gutachten sei für ihn kostenlos, und der dann später wegen der fehlenden Quote doch in Anspruch genommen wird, kommt nur einmal.
    Tante Ilse sei mitgeteilt, dass die Sachverständigen, die ich oben erwähnt habe, die während meiner langen beruflichen Tätigkeit, immerhin 33 Jahre, in der oben beschriebenen Weise gehandelt haben, auch heute noch tätig sind.
    Kfz-Sachverständige sind Dienstleiser, die ihre Kinden auch auf Risiken hinweisen müssen. Es nützt daher nichts, dem Kunden unter Hinweis auf AG Siegburg zu erkären, sein Honorar sei aus der möglichen Quote herauszuhalten und das AG, wo auch immer, ist der gleichen Meinung wie AG Recklinghausen. Im übrigen gibt es zu der Entscheidung, ob auch SV-Kosten in die Quote miteinbezogen werden muss, noch weitere Urteile. AG RE steht nicht alleine.

  13. virus sagt:

    Hallo Willi,

    es gibt Urteile, die den direkten Weg vom Aktenordner in den Rundordner nehmen sollten, um keinen unnötigen Schaden anrichten zu können. Dies umsomehr, wenn diese nicht mehr unbedingt der aktuellen Rechtsprechung zuzuordnen sind.
    Daher nochmals der Tenor des Urteils vom AG Siegen, ergangen am 24.03.2010, unter dem AZ: 111 C 10/10, nachzulesen im meinen Beitrag vom 29.04.2010.

    „Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie bspw. Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat (Poppe DAR 2005, 669). Denn bei den Kosten, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen, handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten. Diese Kosten dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.“

    Gruß Virus

  14. Tante Käthe sagt:

    Hallo
    ich glaube,dass keine Versicherung für ein kostenloses Gutachten ernsthaft wird zahlen müssen,oder?

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    Du hast den rechtsdogmatischen Streit immer noch nicht verstanden. Ich werde es nunmehr aber lassen ,hier weiterhin Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn man mich nicht verstehen will, dann nützt auch das beste Reden nichts.
    Im übrigen weise ich darauf hin, dass die Rechtsprechung des AG RE keineswegs überholt ist. Bisher ist AG Siegburg auch noch nicht bestätigt worden.
    Aber das war`s dann.

  16. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    mir geht es nicht darum, zu entscheiden, ob SV-Kosten gequotelt werden oder nicht. Das überlasse ich denen, die juristisch belasteter sind als ich. 🙂

    Mir geht es nur darum zu zeigen, dass Kurzgutachten nicht Gutachten sein können und im Regelfall eine Reparaturkostenkalkulation alleine nicht Ziel führend ist.

    Viele Grüße

    Andreas

  17. Onkel Theo sagt:

    Liebe Tante Käthe,
    Deinen Fragesatz: „ich glaube,dass keine Versicherung für ein kostenloses Gutachten ernsthaft wird zahlen müssen,oder?“ kann ich als Dein Verwandter nur so beantworten: Warum sollte man für ein kostenloses Gutachten auch etwas bezahlen? Im übrigen trifft sich ja wohl die Verwandtschaft. Bis dann.

  18. SVS sagt:

    Wer glaubt die Versicherung zahlt ein KURZGUTACHTEN komplett, der irrt. Auch hier wird gequotelt. Ebenso bei einem Kostenvoranschlag. Und nun?

    Gruss SVS

  19. Tante Ilse sagt:

    Die Herren Rechtsanwälte wollen sich die Sache natürlich einfach machen so lange es auf Kosten anderer ausgetragen wird. Wenn der Sachverständige auf den gekürzten Quotenanteil verzichtet kann man dem Mandanten natürlich mehr Schadensersatz ausbezahlen und damit kräftig an der eigenen Werbetrommel rühren. Was interessiert jedoch den SV irgend eine Haftungsquote? Sachverständige werden für ihre Arbeit und nicht nach (Gerichts)erfolg bezahlt. Wäre ja noch schöner. Irgend eine Anwaltspflaume versemmelt den Prozess und der SV verzichtet großzügig auf die anteilige Honorarforderung? Gehts noch? Der Sachverständige erstellt ein vollständiges Schadensgutachten und hat damit den vollständigen Honoraranspruch gegenüber seinem Auftraggeber ausgelöst. So nebenbei handelt es sich bei einem willkürlichen Quotenverzicht (ohne Offenlegung in den AGB) um einen Verstoß gegen das UWG. Tolle Rechtsberatung.

  20. Tante Käthe sagt:

    Hallooo Ilse
    es sei denn,der SV arbeitet immer so kostenlos,wie Deiner!!LOL LOL LOL und kricht hinterher jarkeen Geld!

  21. Willi Wacker sagt:

    Hallo Tante Ilse,
    sicherlich hat der SV aufgrund seines Auftrages die Berechtigung, sein Honorar aus dem Werkvertrag zu berechnen. Die Honorarforderung geht aber gegen den Auftraggeber. Das Honorar soll der SV auch haben, weil er es verdient hat. Wenn also das Gericht im Falle eines Mitverschuldens eine Quote ausspricht und anders als das AG Siegburg die Quote auch auf die SV-Kosten bezieht, ist es dem SV freigesellt, die restlichen nicht von der Quote betroffenen Kosten bei seinem Auftraggeber einzufordern. Beim nächsten Mal ist der Kunde bei einem anderen SV, da kann man sicher sein.
    Was allerdings das UWG (Gesetz über unlauteren Wettbewerb) hier soll, bleibt offenbar Dein Geheimnis. Wer soll unlauter beworben haben? Niemand will dem SV sein Honorar abspenstig machen. Wir sollten aber zu dem eigentlichen Thema, ob grundsätzlich auch die SV-Kosten der Quote unterliegen zurückkehren.
    Abschließend sei noch vermerkt, dass ein SV, der laut Kommentar von Onkel Theo am 11.5.2010 damit wirbt, dass seine Gutachten für den Auftraggeber kostenlos seien, überhaupt keinen Honoraranspruch gegen seinen Auftraggeber hat. Entweder ist die Aussage auf der HP richtig oder der SV will mit der Aussage in der HP nur Kunden locken, dann kann allerdings ein Verstoß gegen UWG angenommen werden. Kostenlose Gutachten gibt es eigentlich nicht.

  22. Tante Ilse sagt:

    § 4 Nr. 4 UWG

    Unlauter handelt insbesondere, wer

    4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

    …nicht klar und eindeutig (in den AGB) angibt.

    Wer bei der Quotenregelung mit seinen Preisen mauschelt will sich mit dieser besonderen Dienstleistung ausschließlich einen kleinen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschaffen.

    Zitat Willi Wacker:
    „Beim nächsten Mal ist der Kunde bei einem anderen SV, da kann man sicher sein.“

    Zitat RA Müller:
    „Läßt sich der SV in solchen Fällen darauf ein, auch bei seiner Abrechnung die Haftungsquote zu berücksichtigen, so dürfte er Aufträge erhalten, die andernfalls an ihm vorbeigegangen wären.

    Schlußfolgerung: Ich gehe zu DEM Sachverständigen weil DER seine Preise immer so schiebt wie man sie gerne hätte. Auch im Nachhinein. Preisliste hin AGB her. Riecht doch gewaltig nach Wettbewerbsverstoß?

  23. recht und richtig gemacht sagt:

    Ach Tante Ilse und wie ist es umgekehrt, der Sachveständige schreibt viel zu viel auf und der Gerichgtsgutachter streicht es ordentlich zusammen, wird dann dem armen Kunden vom SV die Differenz gezahlt oder wollen Sie dieses Maleuer auch noch auf den armen RA schieben? Darüber sollten sich SV mal den Kopf zerbrechen!

    Warum sollte aber ein Kunde, der genau weiß, dass er ein Mitverschulden an der Unfallverusachung trägt, seinen Sachverständigen nach Quote zahlen? Mitnichten, der muss die volle Kostennote zahlen ist doch klar und das sieht der Kunde in der Regel auch ein und der kommt auch wieder!

    Ein guter Anwalt wird übrigens dafür sorgen, dass die Versicherung den SV ohne Quote bezahlt oder er holt die Differenz über den Nutzungsausfall wieder rein, er wird jedenfalls beide zufrieden stellen, den SV und den Mandanten (allerdings ohne den Richter ins Spiel zu bringen)

  24. Andreas sagt:

    Hallo recht und richtig gemacht,

    was soll dieser Kommentar? Wenn der Sachverständige ein falsches Gutachten erstattet, besteht ein Haftungsgrund, wenn ein Schaden entsteht.

    Aber vielleicht ist ja auch der ein oder andere (Gerichts-)Gutachter versicherungstechnisch vorbelastet und der Anwalt ist sich zu schade diesen abzulehnen?

    Grüße

    Andreas

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