Einzelrichterin des LG Baden-Baden verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung der Mietwagenkosten nach Schwacke und zur Zahlung der Abschleppkosten mit Urteil vom 2.2.2015 – 2 O 285/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Baden-Baden zu den Mietwagenkosten und zu den Abschleppkosten gegen die Württembergische Versicherung bekannt. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgte nach Schwacke-Mietpreisspiegel. Die Abschleppkosten wurden ohne Diskussion zugesprochen. Lest selbst bitte das Urteil des Landgerichts Baden-Baden. Gebt sodann auch Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Bloedt-Werner & Huber, aus 76547 Sinzheim.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
2 0 285/14

Landgericht Baden-Baden

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1) …
– Beklagter –

2) …
– Beklagte –

wegen Forderung aus Verkehrsunfall
hat das Landgericht Baden-Baden – Zivilkammer II – durch die Richterin am Landgericht Dr. K. als Einzelrichterin am 02.02.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2015 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung der Firma Autovermietung … (Mietwagenkosten gemäß Rechnung-Nr. …) i.H.v. 5.314 € freizustellen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung der Fs. … (Abschleppkosten gemäß Rechnung Nr. …) i.H.v. 298,65 € freizustellen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 225,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 14.11.2014 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000 € vorlaufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert wird auf 5.617,65 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz (Freistellung bzw. Zahlung) nach einem Verkehrsunfall am 12.04.2014, bei dem aufgrund des alleinigen Verschuldens des Beklagten 1 das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.

Bei dem Unfall wurde das mit einem Saisonkennzeichen versehene Fahrzeug des Klägers, ein Cabrio, erheblich beschädigt und war nicht mehr fahrbereit. Für das Abschleppen des beschädigten Fahrzeuges wurden ihm insgesamt 493,43 € in Rechnung gestellt (Anl. K 6), worauf die Beklagte 2 einen Betrag von 194,78 € zahlte.

Der Kläger mietete am selben Tag bei der Firma … ein Ersatzfahrzeug bis zum 23.05.2014 an, wofür ihm insgesamt 13.281,48 € (Anl. K 5) in Rechnung gestellt wurden. 5.365 € davon macht der Kläger mit der Klage geltend.

Der Kläger beauftragte am 14.04.2014 einen Sachverständen mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges und erhielt am 17.04.2014 das Sachverständigengutachten (Anl. K 1).

Am 22.04.2014 erteilte der Kläger den Reparaturauftrag, der am 23.05.2014 abgeschlossen war.

Mit der Klage verlangt der Kläger Freistellung hinsichtlich der Mietwagenkosten i.H.v. 5.365 € sowie der Abschleppkosten i.H.v. 298,65 €, femer die Zahlung außergerichtlich Anwaltskosten i.H.v. 225,51 € nebst Zinsen.

Der Kläger behauptet, es habe ihm zum Zeitpunkt des Unfalls und der Anmietung kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden. Er sei mit dem Fahrzeug insgesamt 7.430 km gefahren. Er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er habe das Fahrzeug gegen 20:00 Uhr am Unfalltag vor Ort übernommen. Die Reparaturdauer sei durch die Beschädigungen bedingt. Auf die Höhe der Abschleppkosten habe er keinen Einfluss.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn

1. von seiner Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Mietwagenrechnung der Firma … vom 28.05.2014, Rechnung Nr. … , in Höhe eines Betrages von 5.365 € freizustellen;

2. von seiner Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Abschlepprechnung der Firma … vom 15.05.2014, Rechnung Nr. … , in Höhe eines Betrages von 298,65 € freizustellen;

3. an ihn außergerichtliche Nebenkosten i.H.v. 225,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, es sei nicht erforderlich gewesen, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Dieses hätte bereits am 17.04. angemietet werden müssen und es sei nur eine Reparaturdauer von 13 Tagen kalkuliert worden. Der Kläger sei vorsteuerabzugsberechtigt. Die Zustellung bzw. Abholung des Fahrzeuges sei nicht erforderlich gewesen, da beide Firmen unter derselben Adresse ansässig seien. Die Übernahme des Ersatzfahrzeuges außerhalb der üblichen Geschäftszeiten werde bestritten. Die Abschleppkosten seien übersetzt und nur i.H.v. 194,78 € erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 12.01.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Freistellung hinsichtlich der Mietwagenkosten i.H.v. 5.314 € sowie hinsichtlich der Abschleppkosten i.H.v. 298,65 € nach §§ 7, 17 StVG, 249 Abs. 1 BGB verlangen. Ferner kann er Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 225,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 14.11.2014 nach §§ 7, 17 StVG, 280 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet und abzuweisen.

1.
Der Beklagte 1 haftet als Fahrer des bei der Beklagten 2 versicherten Motorrads für den bei dem Unfall entstandenen Schaden alleine nach §§ 7, 17, 18 StVG. Die Beklagte 2 als Haftpflichtversicherung haftet nach § 115 VVG.

2.
Beide haften als Gesamtschuldner (§§ 115 Abs. 1 VVG, 421 BGB) für den eingetretenen Schaden wie folgt:

a) Mietwagenkosten

Der Kläger kann Freistellung (§ 249 Abs. 1 BGB) hinsichtlich der angefallenen Mietwagenkosten i.H.v. 5.314 € verlangen. Nicht zu erstatten sind Kosten für die Zustellung bzw. Abholung des Fahrzeuges (46 €), da der Kläger unstreitig dieses in Achern bei der Mietwagenfirma übernommen hat. Ferner kann er nur 55 € (statt 60 €) für die Anmietung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten verlangen.

Der Unfall ereignete sich unstreitig an einem Samstag (12.04.), so dass erst am darauffolgenden Montag (14.04.) der Sachverständige beauftragt werden konnte, der dann am 17.04.2014 (Gründonnerstag) sein Gutachten dem Kläger überlassen hat, so dass dieser erstmals feststellen konnte, wie hoch der Schaden an seinem Fahrzeug war. Dem Kläger war, da es sich um einen Schaden im Bereich eines wirtschaftlichen Totalschadens handelt, bei dem im Fall einer Reparatur die Reparaturkosten bis zur Grenzen von 130% noch verlangt werden konnten, eine angemessene Überlegungsfrist (OLG Karlsruhe, NZV 2011, 546) zuzubilligen, wobei der darauffolgende Montag ein Feiertag (Ostermontag) war, so dass kein Reparaturauftrag erteilt werden konnte. Dies ist dann am nächst möglichen Werktag, am 22.04., unstreitig erfolgt. Eine Verzögerung in der Durchführung der Reparatur liegt somit nicht vor.

Aufgrund der Anl. K 2 (Schreiben vom 11.09.2014), die als privatschriftliche Urkunde (§ 416 ZPO) verwertet werden kann, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Reparatur des Fahrzeuges bis 23.05.2014 angedauert hat.

Zwar ist zutreffend, dass der Privatgutachter … in seinem Gutachten lediglich von einer Reparaturdauer von voraussichtlich 12 bis 13 Arbeitstagen ausgegangen ist (Anl. K 1). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Reparaturdauer ohne Samstage, Sonn- und Feiertage angegeben sind und im fraglichen Zeitraum sowohl Ostern als auch der Tag der Arbeit (1. Mai) lagen.

Maßgeblich ist die tatsächlich benötigte Zeit zur Reparatur. Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, auf die es ankommt, tragen die Beklagten, da der Geschädigte nach Erteilung des Reparaturauftrages keine Möglichkeit zum Einfluss auf die Ausführung des Auftrages hat, das sogenannte Werkstattrisiko (BGH NJW 1975, 160; VersR 2013, 1590). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger bei Erteilung des Auftrags hätte erkennen können, dass es – wofür nichts spricht – zu Verzögerungen in der Reparatur seines Fahrzeuges kommt.

(3)
Das Gericht schätzt die nach § 249 Abs. 1 erforderlichen Mietwagenkosten (Normaltarif) nach § 287 ZPO nach dem arithmetischen Mittel der Schwackeliste 2014 (BGH, NJW 2009. 58) auf insgesamt 5,314 € brutto.

Das beschädigte Fahrzeug des Klägers ist unstreitig in Mietwagenklasse 9 der Schwackeliste einzugruppieren.

Nach der Schwackeliste (PLZ 765, arithmetisches Mittel) belaufen sich die Mietwagenkosten für die Dauer von sechs Wochen unstreitig auf 4.587 € (764,50 €/Woche). Der Betrag entspricht mindestens dem Betrag, den der Kläger der Mietwagenfirma schuldet (Anlage K 5).

Zwar ist zutreffend, dass das Fahrzeug im Postleitzahlengebiet 778 angemietet wurde. Der Kläger wohnt jedoch im Gebiet 765 und die Wochenpauschale dort ist jedenfalls nicht niedriger als im Gebiet 778.

Da sich der Unfall an einem Samstag ereignete, kann der Kläger die Erstattung eines Zuschlags i.H.v. 55 € brutto für die Anmietung außerhalb der regulären Öffnungszeiten verlangen. Dieser Betrag wurde ihm in Rechnung gestellt (Anlage K 5) und ist nicht höher als das arithmetische Mittel nach der Schwackeliste (60,67 €). Einen darüber hinausgehenden Betrag kann der Kläger jedoch nicht verlangen, da tatsächlich keine höheren Kosten angefallen sind. Die Klage ist somit in Höhe von weiteren 5 € abzuweisen.

Ferner kann er – da von den Beklagten nicht bestritten – die Erstattung der Kosten für einen erweiterten Vollkaskoschutz i.H.v. 672 € (42 Tage x 16 €) verlangen. Dieser Betrag ist ebenfalls nicht höher als das arithmetische Mittel nach der Schwackeliste (19,31 €/Tag). Dem Kläger wurde ein Betrag in mindestens dieser Höhe auch in Rechnung gestellt (Anlage K 5).

Es ergibt sich somit ein Betrag von insgesamt 5.314 €.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, abhängig beschäftigt zu sein, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Nicht erstattet verlangen kann der Kläger die mit der Klage geltend gemachten Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges i.H.v. 46 Euro, da er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2015 das Fahrzeug bei der Vermietungsfirma in Achern direkt übernommen hat, somit keine Zustellung/Abholung an ihn erfolgt ist.

Ersparte Eigenaufwendungen sind, da ein Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Klasse angemietet wurde, nicht abzuziehen.

b) Abschleppkosten

Dar Kläger kann Freistellung hinsichtlich der angefallenen Abschleppkosten in Höhe restlicher 298,65 € verlangen.

Unstreitig war das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit, so dass es abgeschleppt werden musste.

Das Gericht schätzt die Höhe der erforderlichen Abschleppkosten (§ 249 Abs. 1) nach § 287 ZPO anhand der vorgelegten Rechnung (Anl. K 6) auf insgesamt 493,43 €, wovon die Beklagte 2 unstreitig bereits 194,78 € gezahlt hat Es verbleibt ein Rest von 298,65 €.

(1)
Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, eine Abschleppfirma seiner Wahl mit dem Abschleppen zu beauftragen (vgl. BGH, VersR 2013, 1590). Er kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, NJW 2014, 3151).

(2)
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte für den Fall, dass er wie hier Freistellung verlangt, regelmäßig durch Vorlage der Rechnung. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismoglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder, indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (BGHZ 61, 346). Liegen die mit dem Abschleppunternehmer vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden.

(3)
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf Freistellung in Höhe des Rechnungsbetrages abzüglich der bereits erfolgten Zahlung durch die Beklagte 2.

Es kann dahin stehen und bedarf keiner weiteren Erörterung, ob die Beklagten überhaupt die Höhe der erforderlichen Kosten substantiiert bestritten haben. Jedenfalls ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es für den Kläger erkennbar gewesen wäre, dass die vom Abschleppunternehmer abgerechneten Preise erheblich über den üblichen Preisen liegen, wobei nicht geklärt zu werden braucht, ob dies tatsächlich der Fall ist. Das von den Beklagten angeboten Sachverständigengutachten hinsichtlich der erforderlichen Kosten ist mangels Beweiserheblichkeit nicht einzuholen.

3.
Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 225,51 € als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung verlangen.

Die Anwaltskosten berechnen sich aus einem Streitwert von 30.878,02 (30.929,02 – 51 €). Eine 1,3 fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beläuft sich dann auf 1.219,40 €, zuzüglich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7001 VV RVG i.H.v. 20 € ergibt sich ein Nettobetrag von 1.239,40 €. Zzgl. 19 % MwSt belaufen sich die Anwaltskosten auf insgesamt 1.474,89 € brutto, worauf die Beklagten unstreitig 1.249,38 € bereits bezahlt haben. Es verbleibt somit ein Betrag i.H.v. 225,51 €.

Der Kläger kann von der Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von Prozesszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 225,51 € seit 14.11.2014 nach §§ 291, 288 BGB verlangen.

Die Klage wurde dem Beklagten 1 am 13.11.2014 (AS 17) zugestellt der Beklagten 2 am 17.11.2014 (AS 19). Mit Zustellung ist Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO eingetreten, wobei die Beklagte 2 nach § 115 VVG unbeschadet von § 425 BGB ab Rechtshängigkeit dem Beklagten 1 gegenüber haftet.

Zinsen sind analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Rechtshängigkeit geschuldet somit ab 14.11.2014. Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da der Kläger nur i.H.v. 51 € unterliegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird nach §§ 48 GKG, 3 ZPO in Höhe der Forderungen, von denen freizustellen ist, festgesetzt. Die Anwaltskosten und Zinsen bleiben dabei als Nebenforderungen außer Betracht (§ 4 ZPO).

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