AG Ahrensburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 21.01.2010 (48 C 1020/09) hat das AG Ahrensburg die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.275,00 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlich angefallenen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages an die Autovermietung X wegen Mietwagenkosten in Höhe von 1,275 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 I Nr. 1 VVG.

Die Klägerin ist zunächst berechtigt, den Schadensersatzanspruch trotz Sicherungsabtretung an die Autovermietung X gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. Ein Klagerecht auf Leistung an den Sicherungsnehmer steht dem Sicherungsgeber auch nach erfolgter Abtretung stets zu.

Der Anspruch ist dem Grunde nach zwischen den Parteien gemäß §§7, 17 StVG, §§ 823 BGB, § 115 I Nr. 1 VVG infolge des Autounfalles entstanden. Dass die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig für die unfallbedingten Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2009 ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Anspruch besteht jedoch auch der Höhe nach vollumfänglich. Den der Klägerin der Höhe nach zustehenden Schaden infolge der unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeuges schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 1.275 EUR.

1. Grundmietkosten

Die erstattungsfähigen Grundmietkosten schätzt das Gericht auf insgesamt 1.575 € brutto.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. 6. 2006 – VI ZR 161/05 = NJW 2006, 2621 m. w. N.), der sich das Gericht anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger; bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Auf die jüngsten Entwicklungen zur Pflicht des Geschädigten zur Schadensgeringhaltung in den Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif angemietet wird, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, braucht dabei vorliegend nicht eingegangen werden. Die Klägerin hat vorliegend unstreitig keinen gegenüber dem üblichen Tarif abweichenden Unfallersatztarif gewählt.

Im Hinblick auf die Höhe des danach vorliegend erstattungsfähigen Normaltarifs begegnet es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Tatrichter diese gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (sog. Modus) des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt (vgl. z.B. BGH , Versäumnisurteil vom 4. 7. 2006 –VI ZR 237/05 = NJW 2006, 2693 ff.; BGH , Urteil vom 30.1.2007 – VI ZR 99/06 = NJW 2007, 1124 ff.). Das Gericht legt dabei für das vorliegende Verfahren die Schwacke-Liste 2009 zugrunde. Da diese eine engere zeitliche Nähe zum konkreten Anmietzeitraum (vom 16.02.2009 bis 09.03.2009) aufweist, ist sie im Verhältnis zur Schwacke-Liste 2008 für eine Schadensschätzung besser geeignet. Die Erstellung der Schwacke-Listen erfolgt regelmäßig in den Monaten Mai bis Oktober, wobei der Schwerpunkt der Datenerhebung in den ersten Monaten von Mai bis Anfang Juli liegt. Die im Mai bis Juli 2009 erhobenen Daten liegen damit 3 bis 5 Monate vom konkreten Anmietdatum entfernt, die im Mai bis Juli 2008 für die Liste 2008 erhobenen Daten hingegen bereits zumindest 7 Monate. Der maßgebliche Markt ist der Mietwagenmarkt im gereich Ahrensburg / Bargteheide – Postleitzahlengebiet 229 (Schwacke), da die streitige Abmietung in Ahrensburg erfolgte.

Soweit die Beklagte die Geeignetheit der Schwackeliste in Frage gestellt hat, steht dies deren Anwendung im Streitfälle nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Zwar darf die Schadenshöhe, wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 11 3 2008, Az.: VI ZR 164/07 = SVR 2008 Heft 6, S. 217), nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt der Beklagtenvortrag nicht.

a.  Soweit die Beklagte pauschal strukturelle Schwächen bei der der Schwackeliste zugrunde liegenden Ermittlung der Mietpreishöhe rügt, bedarf dies keiner näheren Erörterung. Ein Bezug zur konkreten Schadensschätzung fehlt hier zur Gänze. Auch soweit die Beklagte die Unzulänglichkeit der Schätzgrundlage mit sachverständigen Erhebungen zu begründen versucht, vermag dies nach Auffassung des Gerichts nicht als erhebliche Einwendung in vorstehend genanntem Sinne gewertet zu werden. Denn sowohl aus dem angeführten Sachverständigengutachten von Herrn Dr. A (Bl. 70 d.A.), als auch aus dem Sachverständigengutachtenj des Herrn B (Bl. 72 d.A.) und des Sachverständigengutachtens des Herrn C  (Bl. 75 d.A.) ist – bezogen auf den konkreten Fall – nicht ersichtlich, dass die Schwackelisten fehlerhaft und daher für eine Schadensschätzung ungeeignet sind.

Im Hinblick auf die Erhebung von Herrn Dr. A folgt dies bereits daraus, dass diese sich auf die Region Saarbrücken bezieht. Insoweit kann der Erhebung von Herrn Dr. A mangels Bezugs zum hier maßgeblichen regionalen Markt kein konkreter Mietpreis für die hier in Rede stehende Anmietung und damit auch nicht die Fehlerhaftigkeit bzw. Unzutreffendheit der Schwackeliste bezogen auf die konkret in Rede stehende Schadensschätzung entnommen werden. Gleiches gilt für das Sachverständigengutachten von Herrn B, dass  sich auf den Raum Düsseldorf bezog und für das Sachverständigengutachten des Herrn C, das sich auf den Postleitzahlraum 026 bezog.

b.    Nach alledem ist die Schwackeliste 2009 im Streitfalle für die Ermittlung des Grundmietpreises (Normaltarif) als Schätzgrundlage heranzuziehen. Nach der zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 0203.2007, Az.: 19 U 181/06 = NZV 2007, 199 ff.), der sich auch das erkennende Gericht anschließt, ist hierbei bei längerer Mietzeit jedoch nicht allein auf den Tagesmietpreis abzustellen, sondern auf eine der Mietdauer entsprechende Kombination der verschiedenen Wochen-, Mehrtages- und Einzeltagestarife. Unter Berück-sichtigung dieser Grundsätze sind bei der Schadensberechnung (Grund-) Mietwagen kosten in Höhe von 1.575 € brutto in Ansatz zu
bringen. Der Wert ergibt sichjbei Zugrundelegung einer unstreitig erforderlichen Mietzeit von 22 Tagen und des nach der Schwackeliste 2009 für den örtlichen Postleitzahlenbereich (229) maßgeblichen Normaltarifs (Modus) bei einer Kombination des Wochentarifs (3 mal 495,00
€) und des Ein-Tagestarifs (90,00 €) für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenkategorie 4. Ersparte Eigenaufwendungen sind nicht in Abzug zu bringen, da die Klägerin einen Wagen niedrigerer Klasse als ihren eigenen Wagen anmietete.

c.  Die Erforderlichkeit des vorstehenden Betrages kann auch nicht unter Hinweis auf eine Pflicht der Klägerin in Frage; gezogen werden, Vergleichsangebote einzuholen. Nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung insbesondere auch des BGH folgt, dass eine solche Pflicht grundsätzlich nur dann entsteht, wenn der Verletzte einen Ersatzwagen nach einem besonderen Unfalltarif anmietet und dieser Tarif nicht durch entsprechenden unfallbedingten Mehraufwand betriebswirtschaftlich gerechtfertigt scheint. Nur wenn insoweit Anlass besteht, die Erstattungsfäigkeit des Unfallersatztarifs in Frage zu stellen, besteht die Pflicht, sich auf dem Markt nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl, etwa BGH, NJW 2006 360 361 = NZV 2006, 139; Wagner, NJW 2006, 2289, 2290). Das ist hier nicht der Fall. Weder hat die Klägerin nach einem auffällig hohem Unfallersatztarif angemietet noch bestanden anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass zu einem auffällig überhöhten Tarif abgerechnet werden sollte. Dies gilt umso mehr, als das der abgerechnete Tarif (in der Summe: 1.659 EUR) dem Tarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel (1.575 EUR) weitgehend entsprach und auch insoweit keinen Anhaltspunkt dafür bot, dass die Klägerin Bedenken gegen die Angemessenheit des ihr angebotenen Tarifs haben musste.

d. Zuletzt kann die Erforderlichkeit des vorstehenden Betrages auch nicht durch Vorlage des Internetangebots (Bl. 84 / 85 d.A.) in Frage gezogen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass das fragliche Angebot aus einem anderen Zeitraum stammt als dem streitgegenständlichen (Angebot: November 2009 – Mietzeitraum: Februar / März 2009). Angesichts der allgemein bekannten Variabilität insbesondere von Internetangeboten vermag das Angebot die Schätzgrundlage nicht in Frage zu stellen. Es stellt schon im Hinblick auf den erheblich unterschiedlichen Zeitraum keinen hinreichend Vortrag dar, der konkrete Zweifel an der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage im konkreten Einzelfall (bestehend insb. aus Zeitpunkt der Anmietung und einschlägigem Anmietort) begründet.

2. Nebenkosten (Zubringen/Abholen, Haftungsbeschränkung, Winterbereifung)

a. Gegen die Erstattungsfähigkeit der Positionen Zubringen/Abholen und Haftungsbeschränkung sind keine Einwendungen erfolgt. Bedenken ergeben sich insoweit auch sonst nicht. Im Hinblick auf die erstattungsfähige Höhe ist gleichfalls auf die Schwackeliste 2009 abzustellen, wobei auch hinsichtlich der Kosten der Haftungsbeschränkung nicht ausschließlich der Tagespreis heranzuziehen ist, sondern entsprechend zur Ermittlung der Grundmietkosten derjenigen Tarif, der der Mietzeit von der Dauer am nächsten kommt ggf. in Kombination mit den Tarifen für weitere Mehr- bzw. Einzeltage (s. o.). Insoweit ergeben sich erstattungsfähige Nebenkosten in Höhe von 530 EUR brutto (Haftungsbeschränkung: 484,00 EUR, Zubringen/Abholen: 46,00 EUR).

b. Auch die Kosten für die Winterreifen sind erstattungsfähig. Den Autovermieter trifft die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem im Februar auch in Schleswig-Holstein Winterbereifung gehört. Es kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen als Preisbestandteil des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die durch die Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder – wie vorliegend – Zusatzkosten für
Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie – wie unstreitig hier – tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten stellt das Gericht auch hier auf die Schwackeliste 2009 ab. Insoweit ergeben sich erstattungsfähige Nebenkosten in Höhe von 220 EUR.

Insgesamt betragen die damit erstattungsfähigen Nebenkosten 750 EUR brutto.

Nach alledem ergibt sich zunächst ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag in Höhe von 2.325 EUR brutto. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 1.050 € verbleibt somit eine gerechtfertigte Klageforderung in Höhe von 1.275 EUR.

II. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.04.2009 (Bl. 15 d.A.) die Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung ernsthaft und endgültig verweigert. Hingegen vermag das Gericht nicht der Rechtsansicht der Klägerin beizutreten, nachdem eine endgültige Weigerung schon in dem Schriftsatz vom 16.03.2009 (Bl. 14 d.A.) liegen soll. An die Feststellung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind hohe Anforderungen zu stellen. Aus dem Schreiben vom 16.03.2009 kann vor diesem Hintergrund noch nicht mit der erforderlichen letzten Gewissheit geschlossen werden, dass die Beklagte hiermit „das letzte Wort gesprochen“ haben wollte. Jedenfalls aus dem Wortlaut kann es sich ebenso um eine Erklärung des zu zahlenden Betrages handeln, der jedoch nicht die Bedeutung eines „letzten Wortes“ zukommen sollte. Eine derartige Bedeutung hatte dann aber das Schreiben vom 29.04.2009. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass man sich eben im Vorfeld dieses Schreibens bereits – auf Klagerinnenseite auch anwaltlich vertreten – um die zu zahlende Höhe gestritten hatte und die Beklagte nunmehr erkennbar eine letzte Erklärung abgeben wollte. Die hieraus resultierende Zinspflicht folgt aus § 288 Abs. 1 S.1 BGB die Zinshöhe aus §288 Abs. 1 $.2 BGB.

III. Der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt gleichfalls aus §§ 286 BGB (Höhe: 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 W RVG = 136,50; Auslagen = 20 EUR; MWSt = 29,74 EUR).

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Soweit das AG Ahrensburg

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