LG Hanau urteilt im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung und spricht gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. die fiktiven UPE-Aufschläge zu sowie die merkantile Wertminderung und restliche Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.2.2015 – 4 O 818/13 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und – Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir heute ein Urteil über eine fiktive Schadensabrechnung bei einem Unfall in der Nähe von Hanau, bei dem ein Pkw Mercedes-Benz SL 350 durch einen Pkw mit bulgarischem Kennzeichen beschädigt wurde. Nach dem Unfall holte das deutsche Unfallopfer ein Gutachten ein. Aufgrund der im Gutachten angegebenen Reparaturarbeiten ließ der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen. Die durchgeführte Reparatur ließ er durch den Schadensgutachter bescheinigen. Die deutsche Regulierungsgesellschaft, die Schmitz GmbH in Köln, zahlte nur einen Teil des entstandenen Schadens. Der Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreites vor dem örtlich zuständigen Landgericht Hanau. Die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes. Dabei sprach sie auch die fiktiven UPE-Aufschläge zu. Interessant sind auch die Ausführungen zur merkantilen Wertminderung und zu den restlichen Sachverständigenkosten. Das Urteil wurde dem Autor durch die Rechtsanwälte Imhof und Partner, Roßmarkt 23-29 aus 63739 Aschaffenburg zugesandt. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Landgericht Hanau

Aktenzeichen: 4 O 818/13

Verkündet am: 4.2.2015

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

des Herrn G. W.  aus H.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D.I. & K. aus A.

g e g e n

Deutsches Büro Grüne Karte e.V., vertreten d. d. Vorstand Dieter Gerd Heumann, Stefan Richter und Dr. Klaus Sticker, Wilhelmstrasße 43/43 G, 10117 Berlin

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigt: RAin. A. J. in K.

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau durch die Richterin am Landgericht G. als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO nach Schriftsatzfrist bis zum 14.8.2014, welcher dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurtelt, an den Kläger 19.608,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.6.2013 zu zahlen abzüglich am 25.9.2013 hierauf gezahlter 16.935,02 €.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.215,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszissatz hieraus seit dem 13.6.2013 zu zahlen abzüglich am 25.9.2013 hierauf gezahlter 921,28 €.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger war Eigentümer des Pkw Mercedes Benz SL 350 mit dem amtlichen Kennzeichen HU-….

Die Beklagte ist die für Deutschland zuständige Einrichtung zur Abwicklung von Autohaftpflichtfällen im Rahmen des internationalen Grüne Karte Systems.

Am 10.4.2013 befuhr der Kläger mit seinem Pkw die linke Fahrspur der L 3309 in Richtung Hanau-Innenstadt. In Höhe Großauheim bei Kilometer 0,4 wollte der Fahrer eines bei der bulgarischen Versicherungsgesellschaft Lev Ins Insurance Company versicherten Pkw von der rechten auf die linke Fahrspur wechseln. Hierbei übersah er das Fahrzeug des Klägers und stieß gegen dessen rechte Seite. Der Kläger versuchte  nach links auszuweichen und touchierte dabei noch zusätzlich die Mittelleitplanke. Die volle Haftung dem Grunde nach auf Beklagtenseite ist zwischen den Parteien außer Streit.

Der Kläger beauftragte des Sachverständigen C. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dieser konstatierte mit Gutachten vom 2.5.2013 Reparaturkosten in Höhe von 15.569,90 € netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 30.040,– €, einer Reparaturdauer von 9 Arbeitstagen und einer verbleibenden Wertminderung von 1.351,80 €. Bei den Ersatzteilpreisen berücksichtigte er einen Preisaufschlag von 15 % auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bzw. Importeurs.

Für seine Tätigkeit berechnete der Sachverständige C. dem Kläger 1.454,78 €, die dieser auch zahlte.

Der Kläger ließ das Fahrzeug instand setzen und vom Sachverständigen C. nachbesichtigen. Dieser bestätigte mit Schreiben vom13.5.2013 die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur. Hierfür berechnete er dem Kläger weitere 113,05 €, die vom Kläger ebenfalls beglichen wurden. Das Fahrzeug wurde vom Kläger in der Folgezeit verkauft. Mit Schriben vom 15.5. und zuletzt vom 5.6.2013 unter Fristsetzung zum 12.6.2013 ließ der Kläger das vom Beklagten eingeschaltete Regulierungsbüro Schmitz GmbH mit Sitz in Köln zur Zahlung von insgesamt 20.823,88 € auffordern. In der dem Beklagten am 9.9.2013 zugetellten Klage hat der  Kläger zunächst angekündigt, zu beantragen:

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 19.608,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpukten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2013 zu bezahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.215,35 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2013 zu bezahlen,

3. festzusstellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuteilenden Kostenquote zu bezahlen.

Der Beklagte leistete mit Zahlungseingang vom 25.9.2013 an den Kläger insgesamt 17.896,30 €. Wegen der Zusammensetzung dieser Zahlung wird auf das Abrechnunsschreiben des Regulierungsbüros Schmitz vom 23.9.2013 gemäß Anlage zur Klageerwiderung vom 14.10.2013 (Bl. 132 d. A.) Bezug genommen.

Unter Rücknahme des Klageantrags zu Ziffer 3 und Aufrechterhaltung der Klageanträge im Übrigen erklärte der Kläger nunmehr den Klageantrag zu Ziffer 1 in Höhe von 16.935,02 € und den Klageantrag zu Ziffer 2 in Höhe von 961,28 € für erledigt.

Der Beklagte beantragt unter Zustimmung zur Teilerledigung,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

De Beklagte vertritt die Ansicht, ein sogenannter UPE-Aufschlag könne auf Gutachtenbasis vom Geschädigten nicht verlangt werden. Im Übrigen sei der Kläger den Nachweis schuldig geblieben, dass diese Aufschläge regional üblich seien. Die vom Sachverständigen C. für seine Tätigkeit berechneten Honorare hielten sich ferner ncht innerhhalb der üblichen Vergütungsbandbreite. Die in der Rechnung vom 2.3.2013 aufgeführten Nebenkosten seien daher auf 100,– € und die Vergütung für die Nachbesichtigung auf 70,– € brutto zu kürzen gewesen. Der Kläger könne auch nur Nutzungsausfall für insgesamt 9 Tage verlangen und eine Wertminderung sei im Hinblick auf das Alter de Fahrzeugs (Erstzulassung Mai 2008) und die Kilometerleistung von mehr als 135.000 km nicht mehr ansetzen. Schlussendlich seien auch die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten übersetzt. Hier sei allenfalls eine 1,3-fache Rahmengebühr angemessen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 29.8.2014 (Bl. 182 bis 183 d.A.) und vom 23.6.2014 (bl. 128 d.A.) Beweis erhoben durch Einholun eines Gutachtens nebst Ergänzunsgutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die beiden Gutachten des Sachverständigen K. vom 16.5.2014 (Bl. 191 bis 196 d.A.) und vom 6.10.2014 (Bl.  131 bis 132 d.A.) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist, soweit nicht durch Zahlung erledigt, begründet.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 I, 17, 18 StVG, 115 VVG weitergehende Schaensersatzansprüche aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 10.4.2013 zu.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der Kläger zunächst den vom Sachveständigen C. angesetzten UPE-Aufschlag von 15 % verlangen. Nach weit überwiegender Ansicht können sogenannte UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis verlangt werden, wenn und soweit sie in den markengebundenen Kfz-Werkstätten regional üblich sind (OLG Hamm NZV 2013, 247; OLG Düsseldorf NJW 2008, 3366). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Die Gegenansicht hätte zur Folge, dass die betreffenden Aufschläge nur im Fall ihrer tatsächlichen Berechnung bei der Instandsetzung eines Fahrzeugs erstattungsfähig wären. Die Höhe der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ist bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis jedoch gerade nicht maßgeblich.

Die Erhebung der sogenannten UPE-Aufschläge seitens der markengebundenen Fachwerkstätten ist im hiesigen Bezirk ferner üblich. Das steht nach den Ausführungen des Sachverständigen K. im Gutachten vom 16.5.2014 fest. Gegen diese Feststellungen des Sachverständigen hat auch der Beklagte keine Einwände mehr erhoben.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Nutzungsausfall für 2 weitere Tage in Höhe von zusammen 198,– €. Die von dem Sachverständigen C. angegebene Reparaturdauer von 9 Tagen bezieht sich ausweislich des Gutachtens auf die reinen Arbeitstage. Da bei 9 Arbeitstagen auch ein Wochenende dazwischen liegt, sind hier weitere 2 Tage anzusetzen.

Der Kläger hat des Weiteren auch Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Wertminderung, und zwar in Höhe des klagegegenständlichen Betrages von 1.351,80 €.

Auf der Grundlage der beiden Gutachten K. und des Privatgutachters H. schätzt das Gericht die durch den Unfall eingetretene merkantile Wertminderung auf 1.400,– €. Da der Kläger lediglich 1.351,80 € verlangt, war dem gemäß § 308 I ZPO Rechnung zu tragen.

Wie sowohl der Sachveständige K. als auch der Privatgutachter H. ausgeführt haben, lässt sich die tatsächliche  Höhe einer unfallbedingten merkantilen Wertminderung auch mittels der einschlägigien Berechnungsmethoden nicht zuverlässig ermitteln. Diese können allenfalls als Hilfsmittel herangezogen werden, da letztlich der Markt über die Höhe der Wertminderung entscheidet. Eine Wertminderung von 1.500,– € sieht der Sachverständige K. als genauso gut möglich an wie der von ihm zunächst angesetzte Betrag von 900,– €. Der Privatgutachter H. ist zu einer Wetminderung von 1.500,– € bis 1.800,– € gelangt, der Sachverständige C. von rund 1.350,– € und der Sachverständige K. zu einer möglichen Bandbreite von 900,– € bis 1.500,– €. Der seitens der Kammer auf 1.400,– € geschätzte Betrag ist dahr als Mittelwert anzusehen  unter Berücksichtigung der für überzeugend erachteten Ausführungen des Sachverständigen H., dass Wertminderungsbeträge nicht in ungeraden Euro-Beträgen, sondern auf 50,– € als minimalsten Rundungsbetrag gerundet verhandelt werden.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen. Die Kammer erachtet die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen K. nicht als ungenügend, sondern hält sie für überzeugend. Es liegt auf der Hand, dass bei der Ermittlung eines hypothetischen Minderwertes im Falle eines Verkaufs immer nur eine Schätzung möglich ist. Wie hoch ein Minderungsbetrag im Verkaufsfall ausfällt, kann von derart vielen, auch ändernden Faktoren abhängen, dass eine genaue Festlegung nicht möglich ist.

Der Klger kann von dem Beklagten auch die restlichen Sachverständigenkosten erstattet verlangen. Es ist nicht ersichtlich, woraus der Beklagte sein Recht zur Kürzung des Sachverständigenhonorars herleitet. Zum einen besteht kein Anlass zu der Annahme, der Sachverständige C. habe ein objektiv überhöhtes Entgelt berechnet. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist das Honorar als zur Wiederherstellung erforderlicher Aufwand vom Schädiger zu bezahlen. Einwände gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Außerhalb dieser beiden – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefälle bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen. Soweit der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht erachtet, kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB die Abtretung seiner Ansprüche gegen den Sachverständigen verlangen. Es ist allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Sachverständigen wegen dessen Honoraforderungen auseinanderzusetzen (OLG Düsseldorf NJW 2008, 366).

Diese dem Kläger zustehende Unfallpauschale schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 30,– €, so dass noch weitere 5,– € vom Beklagten zu zahlen sind.

Der Kläger kann ferner vom Beklagten die restlichen 254,07 € der außergerichtliche entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen. Gemäß § 14 I RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinn der Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 I S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des RVG ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zusteht (BGH MDR 2007, 491). Bei dem durchschnittlichen Verkehrsunfall ist eine 1,3-ache Geschäftsgebühr gerechtfertigt (BGH aaO.). Ob und inwieweit im Hinblick auf das außergerichtliche Regulirungsverhalten des Beklagten bzw. des von diesem eingeschalteten Regulierungsbüros eine überdurchschnittliche Verkehrsunfallsache anzunehmen  und deshalb eine höhere Gebühr anzusetzen ist, mag daher letztlich dahinstehen. Jedenfalls bewegt sich die von den Klägervertretern angesetzte 1,55-fache Gebühr im Rahmen des ihnen eingeräumten 20%-igen Ermessens.

Das vom Beklagten beantragte Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Angemessenheit der Gebührenhöhe war nicht einzuholen. Zum einen gilt hier § 14 I 4 RVG, wonach die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Zum anderen gilt § 14 II RVG nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, nicht jedoch im Verhältnis zum schadensersatzpflichtigen Dritten.

Der Verzinsungsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Spätestens mit Ablauf der im Schreiben vom 5.6.2013 zum 12.6.2013 gesetzten Zahlungsfrist befand sich der Beklagte in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 269 III ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 ZPO.

G., Richterin am Landgericht.

Soweit das Urteil der Einzelrichterin des LG Hanau. Nun bitte Eure Kommentre.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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