AG Halle (Saale) verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG nur zum Teil zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.3.2015 – 102 C 10/13 -.

Verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG.  Wieder einmal hat diese Versicherung zunächst auf die abgetretenn Schadensersatzforderungen Teilleistungen erbracht. Dabei hat sie die Abtretungsvereinbarungn als wirksam angesehen. Im Rechtsstreit aus abgetretenem Recht bestreitet sie dann die Aktivlegitimation des klagenden Kfz-Sachverständigen, der aus abgetretenem Recht die Rstforderungen eingeklagt hat. Treuwidriges Verhalten nennt der Jurist derartiges Verhalten, wie es in diesem Fall die HUK-COBURG an den Tag legt. Wie war das noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wenn bereits Teilzahlungen geleistet wurden? Lest selbst und wundert Euch. Anschließend gebt bitte Eure Kommentare ab. Nachfolgend geben wir noch die Erläuterungen des Einsenders bekannt:

„Mal so, mal so, keine Ahnung was die Richterin F. bewegt. Gestern mit der Entscheidung des Verfahrens 102 C 192/13 vom 11.03.2015 war eine Beauftragung aus Finanzierung 2 mal möglich, hier nun wieder nicht (trotz  gleichem Vortrag), gestern hat sie die Preiskontrolle durchgeführt, heute erklärt sie die Sicht des Geschädigten. Naja, mal sehen was morgen ist.“

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

102 C 10/13                                                                                             Verkündet am 04.03.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG vertr. d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1,
96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2015 durch die Richterin am Amtsgericht F. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 554,66 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 zu zahlen.

2.     Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.     Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.    Die Berufung wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 830,48 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen (Gutachterkosten) aus abgetretenem Recht geltend.

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro und hat in den 5 hier zu Grunde liegenden Schadensfällen die Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe erstattet. Bei der Beklagten handelt es sich um die Kfz – Haftpflichtversicherung des jeweiligen Unfallgegners. Die 100%ige Haftung dem Grunde nach steht in den jeweiligen Fällen zwischen den Parteien nicht im Streit.

Am 14.07.2011 ereignete sich zwischen dem PKW Audi … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw der Frau H. M. ein Verkehrsunfall. Bei diesem wurde der Pkw Audi nicht unerheblich beschädigt. Der Kläger kalkulierte im Auftrag der Frau U. W. die voraussichtlichen Reparaturkosten und legte für die Gutachtenerstattung am 19.07.2011 Rechnung i.H.v. 520,18 € (Anl. K1). Frau U. W. unterzeichnete am 18.07.2011 eine Sicherungsabtretungserklärung (Anl. K2). Die Beklagte zahlte auf die Rechnung des Klägers an diesen am 01.08.2011 einen Betrag i.H.v. 379,00 €. Den Differenzbetrag i.H.v. 141,16 € macht der Kläger unter dem Klageantrag zu 1. geltend.

Am 09.05.2011 ereignete sich zwischen dem PKW Toyota … und dem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten PKW der Frau S. J. ein Verkehrsunfall, bei welchem der Toyota nicht unerheblich beschädigt wurde. Im Auftrag des Zeugen F. W. kalkulierte der Kläger die voraussichtlichen Reparaturkosten und legte Rechnung am 13.05.2011 über 511,33 € (Anl. K7). Der Zeuge W. unterzeichnete am 13.05.2011 die als Anl. K8 vorliegende Sicherungsabtretungserklärung. Die Beklagte leistete auf die Gutachtenrechnung am 14.06.2011 einen Betrag i.H.v. 390,82 €. Den Differenzbetrag i.H.v. 120,51 € macht der Kläger mit dem Klageantrag 2. geltend.

Am 23.04.2011 ereignete sich zwischen dem Motorrad Yamaha … und dem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten PKW des Herrn D. V. ein Verkehrsunfall, bei welchem das Motorrad nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Kläger kalkulierte im Auftrag des Zeugen T. R. die voraussichtlichen Reparaturkosten und legte am 05.05.2011 eine Rechnung in Höhe von 551,07 € (Anlage K 13). Der Zeuge R. unterzeichnete am 02.05.2011 die als Anlage K 14 vorliegende Sicherungsabtretungserklärung. Die Beklagte leistete auf die Gutachter Rechnung am 16.05.2011 einen Betrag i.H.v. 212,00 € und am 08.06.2011 einen weiteren Betrag i.H.v. 212,00 €. Den Differenzbetrag in Höhe von 197,07 € macht der Kläger mit dem Klageantrag 3. geltend.

Am 31.04.2011 ereignete sich zwischen dem PKW Fiat Doblo Cargo … und dem Pkw des Unfallgegners, welcher bei dem Beklagten haftpflichtversichert war, ein Verkehrsunfall, bei welchem der Fiat nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Kläger kalkulierte die voraussichtlichen Reparaturkosten im Auftrag des Zeugen K. B. und legte am 03.05.2011 Rechnung i.H.v. 622,64 € (Anlage K 20). Ein Beauftragter des Zeugen B. unterzeichnete am 28.04.2011 die als Anlage K 21 vorliegende Sicherungsabtretungserklärung. Die Beklagte zahlte auf die Rechnung am 27.06.2011 einen Betrag i.H.v. 488,00 €. Den Differenzbetrag i.H.v. 134,64 € machte der Kläger mit dem Klageantrag 4. geltend.

Am 20.12.2010 ereignete sich zwischen dem PKW VW Passat … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw des Herrn I. B. ein Verkehrsunfall, bei welchem der VW Passat nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Kläger kalkulierte im Auftrag des Zeugen M. L. die voraussichtlichen Reparaturkosten und legte am 12.01.2011 Rechnung i.H.v. 482,58 € (Anlage K 26). Der Zeuge L. unterzeichnete am 12.01.2011 die als Anlage K 27 vorliegende Sicherungsabtretungserklärung. Die Beklagte zahlte am 31.01.2011 auf die Gutachterrechnung einen Betrag i.H.v. 175,50 €. Den Differenzbetrag i.H.v. 307,08 € macht der Kläger mit dem Klageantrag 5. geltend.

Der Kläger mahnte die ausstehenden Beträge mehrfach bei der Beklagten an und beauftragte bereits vorprozessual einen Rechtsanwalt. Auf die ihm dadurch entstandenen Kosten beziehen sich die Klageanträge 6. und 7.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.12.2013 weitere Abtretungserklärungen (KS 10a, KS 10b, KS 10c, KS 10e) vorgelegt. Hierzu behauptet er, diese seien durch die Zeugen T. R., K. B., M. L. und F. W. unterzeichnet worden und bei diesem Zeugen handele es sich jeweils um die Eigentümer der beschädigten und von ihm begutachteten Fahrzeuge.

Der Kläger beantragt,

1.    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 141,16 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2011 zu zahlen;

2.    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 120,51 € zuzüpch Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 511,33 € seit dem 03.06.2011 bis zum 13.06.2011 sowie aus weiteren 120,51 € seit dem 14.06.2012 zu zahlen;

3.    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 127,07 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 339,07 € seit dem 26.05.2011 bis zum 13.06.2011 sowie aus weiteren 197,07 € seit dem 14.06.201 T zu zahlen;

4.    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 134,64 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 622,64 € seit dem 24.05.2011 bis zum 15.06.2011 sowie aus weiteren 134,64 € seit dem 16.06.2011 zu zahlen;

5.    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 307,08 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2011 zu zahlen;

6.    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 60,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen;

7.    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger i.H.v. 60,33 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen;

8.    der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

9.    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Quote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede und meint insoweit, die Abtretungserklärungen Anlagen K2, K8, K 14, K 21 und K 27 seien unwirksam da unbestimmt. Bezüglich der nachträglich vom Kläger vorgelegten Abtretungserklärungen KS 10a, KS 10b, KS 10c und KS 10e bestreitet sie, dass diese jeweils von den Geschädigten unterschrieben worden sind. Sie bestreitet weiter das Eigentum der jeweiligen Zedenten an den beschädigten Fahrzeugen. Sie behauptet überdies, der Kläger und die jeweiligen Zedenten hätten von vornherein vereinbart, dass die Auftraggeber/Zedenten die Gutachterrechnung nicht zahlen müssen, weshalb diesen auch kein Schaden entstanden sei.

Schließlich meint die Beklagte, der Kläger habe überhöht abgerechnet, so dass den jeweiligen Geschädigten ein Auswahlverschulden vorzuwerfen sei. Zur Feststellung der üblichen Vergütung könne nicht die Honorarbefragung der BVSK zugrunde gelegt werden. Die Beklagte habe vielmehr auf Grundlage des Gesprächsergebnisses der BVSK 2009 reguliert, wonach niedrigere Preise anzusetzen seien.

Das Gericht hat zur Frage der Unterzeichnung der neuen Abtretungserklärungen und zur Frage des Eigentums an den beschädigten Fahrzeugen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Frank Wache, Torsten Richter, Karsten Beitat und Marian Lapiak. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 09.07.2014 und vom 28.01. 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Erstattung der in den Schadensfällen Wache, Richter und Lapiak entstandenen (restlichen) Gutachterkosten aus abgetretenem Recht in Höhe von insgesamt 554,66 Euro aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff., 398 BGB.

Im Einzelnen:

Klageantrag 1. (U. W.)

Hinsichtlich dieses Schadensfalles ist der Kläger nicht aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche nicht wirksam an den Kläger abgetreten hat. Die Abtretung vom 18.07.2011 (Anl. K2) ist unwirksam. In der genannten Vereinbarung heißt es: „Zur Sicherung des Anspruchs des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.“ Dieser Abtretungserklärung fehlt die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung, welche jedoch Voraussetzung für eine wirksame Abtretung ist. Nach der zitierten Formulierung hat die Geschädigte nicht nur ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten abgetreten, sondern eben sämtliche aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadensersatzansprüche, diese jedoch nicht in voller Höhe, sondern begrenzt auf die Gutachterkosten. Da dabei jedoch nicht erkennbar ist, welcher Teil aus welchem Schadensersatzanspruch jeweils abgetreten werden soll, fehlt es an dem Erfordernis der Bestimmbarkeit oder Bestimmtheit der abgetretenen Forderung. Nach der Entscheidung des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) fehlt es an dem Erfordernis der Bestimmbarkeit oder Bestimmtheit immer dann, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll. So liegt der Fall hier. So sieht es im Übrigen auch das Landgericht Halle bezüglich der hier in Rede stehenden Abtretungsformulierung (2 S 98/13 vom 06.11.2013).

Klageantrag 2. (F. W.)

Dieser Klageantrag in Höhe von 120,51 Euro ist begründet.
Der Kläger ist in diesem Fall aufgrund der Abtretung vom 22.11.2013 (KS 10e) aktivlegitimiert. Der dortige Abtretungstext wird dem Bestimmtheitserfordernis gerecht. Es ist klar erkennbar, in welchem Umfang welcher Anspruch abgetreten werden soll.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass der Zeuge F. W. diese Abtretung eigenhändig unterzeichnet hat. Aufgrund seiner glaubhaften Aussage steht weiterhin fest, dass er im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des ursprünglich fremdfinanzierten – aber im Unfallzeitpunkt bereits vollständig bezahlten – Fahrzeuges war, so dass er im Zeitpunkt der Abtretung Inhaber der aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadensersatzersatzansprüche war. Wegen der Höhe des Anspruchs wird auf die unten folgenden Ausführungen verwiesen.

Klageantrag 3. (T. R.)

Dieser Klageantrag ist i.H.v. 127,07 € begründet.
Auch in diesem Fall ist der Kläger aufgrund der Abtretung vom 22.11.2013 (Anlage KS 10a) aktivlegitimiert. Die Abtretung ist wirksam, da sie dem Bestimmtheitserfordernis gerecht wird.
Auch hier steht im Ergebnis der glaubhaften Aussage des Geschädigten – des Zeugen
T. R. – fest, dass er als Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges diese Abtretung
unterzeichnet hat.
Wegen der Höhe des Anspruchs wird auf die unten folgenden Ausführungen verwiesen.

Klageantrag 4. (K. B.)

Dieser Klageantrag ist unbegründet, da der Kläger nicht aktivlegitimiert ist. Die Abtretung durch den Zeugen K. B. geht ins Leere, da er selbst nicht Inhaber des abgetretenen Schadensersatzanspruches geworden ist. Dies steht im Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge K. B. hat angegeben, das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug sei fremdfinanziert und der Fahrzeugbrief befände sich bei der Bank. Deshalb muss von einem Sicherungseigentum der Bank ausgegangen werden. Zu der Frage, ob der Zeuge B. der Bank gegenüber verpflichtet war, auf seine Kosten ein Schadensgutachten erstellen zu lassen (woraus sich ein eigener Schadensersatzanspruch des Zeugen ergäbe) oder ob die Bank ihre aus dem Eigentum am Fahrzeug resultierenden Schadensersatzansprüche an den Zeugen abgetreten hat, hat der Kläger nichts vorgetragen. Das Gericht vermag deshalb nicht festzustellen, ob der Zeuge B. die hier in Rede stehenden Ansprüche an den Kläger abtreten konnte.

Klageantrag 5. (M. L.)

Der Klageantrag i.H.v. 307,08 € ist begründet. Der Kläger ist aktivlegitimiert aufgrund der wirksamen Abtretungserklärung vom 23.11.2013 (KS 10 c).
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge M. L. diese Abtretungserklärung unterzeichnet hat und dass das beschädigte Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls in seinem Eigentum stand. Dies hat der Zeuge glaubhaft bekundet. Wegen der Höhe des Anspruchs wird auf die unten folgenden Ausführungen verwiesen.

Zur Höhe:

Die Beklagte kann sich im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht darauf berufen, der Kläger habe in den streitgegenständlichen Fällen ein über die Ortsüblichkeit hinaus gehendes Honorar berechnet. Die Parteien stehen sich in der vorliegenden Konstellation nicht als Werkunternehmer und Besteller gegenüber, weshalb werkvertragliche Erwägungen keine Berücksichtigung zu finden haben. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die vom Kläger berechneten Kosten einen erstattungsfähigen Schaden des Geschädigten/Zedenten darstellen, welchen die Beklagte dem Kläger als neuem Inhaber des Schadensersatzanspruchs zu erstatten hat. Dies ist zu bejahen.

Die Geschädigten W., R. und L. hatten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an ihren Fahrzeugen, welche durch die Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurden. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und den jeweils Geschädigten gilt, dass die Geschädigten vor der Erteilung der Gutachteraufträge keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben müssen, solange für sie nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen (vergleiche OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05). Dies war hier nicht der Fall. Die Preise des Klägers bewegen sich in etwa in dem Bereich, welchen die gerichtsbekannte BVSK-Honorarbefragung im Jahre 2010/2011 ergeben hat. Gravierende Abweichungen nach oben sind – auch hinsichtlich der Nebenkosten – nicht zu erkennen. Die geltend gemachten Kosten fallen demnach nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Soweit andere Gutachter möglicherweise aufgrund des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK Coburg im streitgegenständlichen Zeitraum niedrigere Preise ansetzten, ist dies nicht ausschlaggebend. Die Beklagte kann sich zur Begründung der Schadensminderungspflichtverletzung der Geschädigten bzw. bezüglich der Frage der erforderlichen Herstellungskosten nicht auf dieses Gesprächsergebnis berufen. Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob die vom Kläger berechneten Preise weit und für die Geschädigten erkennbar über das übliche hinausgehen, können nur die Preise bilden, welche andere Gutachter in der Region ohne Einflussnahme der Haftpflichtversicherer ansetzen. Diese Preise spiegelt die Tabelle der BVSK-Honorarbefragung und nicht des Gesprächsergebnis BVSK – HUK Coburg, auf welche sich die Beklagte beruft, wieder.

Der Schadensersatzarispruch scheitert auch nicht etwa daran, dass der Kläger und die Geschädigten vereinbart hätten, dass der Kläger allein die Beklagte in Anspruch nehmen wird. Ihre diesbezügliche Behauptung hat die Beklagte nicht substantiiert. Zudem steht einer solchen Abrede die schriftlich fixierte Vereinbarung in den Abtretungsurkunden entgegen, wonach die persönliche Haftung der Geschädigten für die Gutachterkosten bestehen bleiben soll. Es ist deshalb nicht erkennbar, wie die Beklagte darauf kommt, der Kläger würde seine werkvertraglichen Ansprüche gegenüber den Geschädigten nicht verfolgen.

Verzugsschaden

Soweit der Kläger vorgerichtliche Mahngebühren, außergerichtliche Rechtsänwaltskosten und Verzugszinsen für die Zeit vor dem 18.01.2014 geltend macht, ist die Klage unbegründet. Die Beklagte ist vor dem 18.01.2014 nicht in Verzug geraten, da die ursprünglichen Abtretungen nicht wirksam waren, so dass der Kläger gegenüber der Beklagten bis zur Unterzeichnung der neuen Abtretungserklärungen durch die Geschädigten Wache, Richter und Lapiak im November 2013 keinen Anspruch aus den in Rede stehenden Schadensfällen hatte. Die Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus den Schadensfällen Wache, Richter und Lapiak sind erst mit Übersendung der neuen Abtretungserklärungen an den Beklagtenvertreter, welche im Januar 2014 erfolgt ist, fällig geworden. Mit Schriftsatz vom 17.01.2014 hat der Beklagtenvertreter schließlich endgültig die Erfüllung dieser Ansprüche verweigert, wodurch die Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Ziff. 3 BGB ab 18.01.2014 in Verzug geraten ist. Daraus folgt ein Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

Verzinsung Gerichtskostenvorschuss

Der Feststellungsantrag des Klägers zu Klageantrag 9. ist ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Verzugszinsen auf den Gerichtskostenvorschuss kann zwar gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 288 Abs. 1 BGB bestehen, jedenfalls hinsichtlich des Gerichtskostenvorschusses für eine berechtigte Klageforderung. Denn die Verzugszinsen auf die verauslagten Gerichtskosten können ein kausaler Schaden sein, der dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte erst nach dem Rechtsstreit die Klageforderung bezahlt hat. Die Höhe seines Schadens hat der Kläger aber nicht ausreichend dargelegt. § 288 Abs. 1 BGB greift nicht direkt ein, weil der Kläger gegenüber der Beklagten noch keinen fälligen Anspruch auf Ersatz der Gerichtskosten hat. Vielmehr entstehen dem Kläger entweder Kosten durch die Aufnahme eines Kredits in Höhe des Gerichtskostenvorschusses oder es entgegen ihm Guthaben- oder Anlagezinsen, wenn Sie das Geld aus eigenen Mitteln einzahlt. Dazu fehlt es an einem Vortrag des Klägers.
Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Halle, Hansering 13, 06108 Halle (Saale).
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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3 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG nur zum Teil zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.3.2015 – 102 C 10/13 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Rechtsicherheit am AG Halle ist wegen der richterlichen Freiheit und dem schlechten Präsidium scheinbar nicht erreichbar, aber das am gleichen Dezernat mit Ignoranz zum 1006 BGB Rechtsicherheit ein Fremdwort ist, ist nicht akzeptabel! Ich habe mit Rechtsbeugung und Willkür argumentiert, ich habe Ihr erklärt, was es für ein von Kunden abhängiges Unternehmen bedeutet, wenn diese durch einfaches Bestreiten „ins Blaue“ vorgeladen werden…… Sie will keinen Rechtsfrieden (meine Meinung), warum?

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @ Willi Wacker
    „“Mal so, mal so, keine Ahnung was die Richterin F. bewegt.“

    Ich denke dass ihr der Wechsel oder Menstruationsbeschwerden zu schaffen machen, oder sie wird gerade durch ein jüngeres, nicht so rechthaberisches Weib ersetzt.

  3. Fred Fröhlich sagt:

    @Iven Hanske

    Rechtssicherheit und richterliche Freiheit stehen sich offensichtlich konträr gegenüber. Ich habe es selbst erlebt, dass an einem Amtsgericht von 2 Richtern völlig gegensätzliche Urteile in identischen Streitfällen gesprochen wurden. Ich habe also 1 x verloren und 1x gewonnen. Auf meine Frage, wie das sein kann, der Richter sinngemäß: ich habe da eben eine andere Rechtsauffassung, als mein Kollege.
    Wo bleibt dabei die für unsere Gesellschaft so notwendige und auch angepriesene Rechtsicherheit?
    Meiner Auffassung nach führt die HUK die Prozesse und registriert genau, bei welchem Richter bzw. AG sie Chancen hat und welcher Sachverständige sich wehrt. Dementsprechend wird munter losgekürzt oder eben vor Prozessbeginn anerkannt und der Schwanz eingekniffen.
    Da sich diese Strategie offensichtlich seit Jahren nicht ändert und für die HUK also wirtschaftlich (trotz der zahlreichen verlorenen Prozesse) ist, könnte die Schlussfolgerung nur sein, dass 1. immer weniger Sachverständige sich wehren und 2. die deutsche Justiz mit ihrer „Rechtsicherheit“ kräftig an dem Missstand ihren Anteil trägt .

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