Amtsrichter des AG Bayreuth verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit kurzem und knappem Urteil vom 13.4.2015 – 109 C 206/15 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Garmisch-Partenkirchen geht es auf unserer Urteilsreise weiter nach Bayreuth. Nachstehend geben wir Euch ein Urteil des Amtsrichters der 109. Zivilabteilung des AG Bayreuth in dem Rechtsstreit des Unfallopfers gegen die Generali Versicherungs AG bekannt. Wieder ging es um gekürzte Sachverständigenkosten, die die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung außergerichtlich nicht zahlen wollte oder konnte, obwohl die Haftung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung eindeutig war. Aber man lässt es dann lieber auf einen Rechtsstreit ankommen und zahlt dann zusätzlich auch noch Anwalts- und Gerichtskosten sowie Zinsen. Bei dieser Situation ist das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Generali keineswegs beachtet, denn das rechtswirige Kürzungsverhalten ist so etwas von unwirtschaftlich, wenn nachher doppelt so viel gezahlt werden muss. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Bayreuth

AZ: 109 C 206/15

IM  NAMEN  DES  VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn B. M. aus W.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte RAe. L, D & K aus B.

g e g e n

Genenali Versicherung AG , vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden W. S. , Adenauerring 7 in 81737 München

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. v.R. & P. GbR aus N.

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Bayreuth durch den Richter am Amtsgericht H. am 13.4.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104,47 € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.12.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil is vorläufig vollstreckbar.

Vor der Erstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gem. den §§ 823 I BGB, 115 I Nr. 1 VVG einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls vom 14.1.2014 in Hollfeld grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Zum erstattungsfähigen Schaden gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel selbst dann, wenn die Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, BGB-Kommentar Rdnr. 58 zu § 249 BGB). Hierdurch wird der Schädiger nicht rechtlos gestellt, da er sich gegebenefalls die Rechte des Geschädigten gemäß der §§ 315 III bzw. §§ 280, 631 I, 812 BGB abtreten lassen kann. Eine derartige Abtretung wurde seitens des Klägers ausdrücklich angeboten.

Ein Streit über die Höhe der angefallenen Sachverständigenkosten soll grundsätzlich nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honrar geradezu willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden nicht zur Last fällt, kann er vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen. In diesem Sinne hat auch bereits das LG Bayreuth entschieden (vgl. LG Bayreuth 12 S 64/13). Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers oder Kenntnisse über ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung sind vorliegend nicht ersichtlich oder nachgewiesen. Die Beklagte ist daher verpflichtet, auch den restlichen Betrag in Höhe von 104,47 € auszugleichen.

Verzugszinsen können gemäß den §§ 286, 288 BGB gefordert werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 104,47 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(Es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung, von deren Veröffentlichung wir hier absehen).

 Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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