Amtsrichter des AG Saarlouis verurteilt HUK-COBURG Allg. Versicherung AG unter Hinweis auf BGH und OLG Saarbrücken zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 27.3.2015 – 29 C 254/15 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

ein Kommentator hat vor einiger Zeit auf ein Urteil des AG Saarlouis hingewiesen, das wir unbedingt veröffentlichen sollten. Wir sind dieser Bitte nachgekommen und veröffentlichen nachfolgend das Urteil des AG Saarlouis vom 27.3.2015. Wie so oft hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten ohne Rechtsgrund gekürzt. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß § 398 BGB abgetreten war, machte der Kfz-Sachverständige in diesem Fall die restlichen, gekürzten Sachverständigenkosten als Restschadensersatzanspruch des Unfallopfers aus abgetretenem Recht geltend. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Auch in diesem Verfahren musste die HUK-COBURG eine herbe Niederlage hinnehmen. Da nützte es ihr auch nichts, dass sie in diesem Fall wieder durch ihren Kölner Prozessbevollmächtigten vertreten war. Denn das angerufene Gericht hat in der Urteilsbegründung zutreffend auf die Grundsatzentscheidungen des BGH und die Rechtsprechung des Saarländischen OLG hingewiesen. Das immer wieder von der HUK-COBURG angeführte – nicht rechtskräftige – Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – wurde zu Recht mit keinem Wort erwähnt. Auch die sogenannten Deckelungsurteile der Freymannschen Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken wurden – zu Recht – nicht erwähnt.  Alles in allem eine gute ud lesenswerte Entscheidung auf der Grundlage des OLG Saarbrücken und den Grundsatzentscheidungen des BGH.  Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Feiertag.
Willi Wacker

29 C 254/15 (16)

Amtsgericht Saarlouis

Urteil

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

des Kfz-Sachverständigen A. M. aus S.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

HUK-Coburg Allg. Vers. AG, vertr. d. d. Vorstand, Großherzog-Friedrich-Str. 40,
66111 Saarbrücken

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B. M. aus K.

hat das Amtsgericht Saarlouis im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 27.3.2015 durch den Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:

I.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 233,07 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.5.2011 zu zahlen.

II.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin die zugesprochene Hauptsumme als Schadenersatz gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB aus abgetretenem Recht. Die volle Haftung der Beklagten für die der Zedentin entstandenen Unfallschäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören dessen Aufwendungen für ein Schadensgutachten, soweit ein solches zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 58). Die Zedentin orientiert sich in Bezug auf die von ihr beanspruchte Grundvergütung an der Schadenshöhe. Das ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 25.9.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarländisches OLG, Urteil vom 22.7.2003, Az.: 2 U 438/02; BGH NJW 2006, 2472).
Der Geschädigte kann zwar auch Sachverständigenkosten nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko , wenn das Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Modalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.8.2008, Az.: 13 S 108/08 m.w.N.; Urteil vom 19.12.2014, Az.: 13 S 109/14).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung herangezogenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe ist im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten, soweit diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH Versicherungsrecht 2014, 474). Dem hat sich das saarländische Oberlandesgericht angeschlossen (Urteil vom 8. Mai 2014, 4 U 61/13). Auch das saarländische OLG führt aus, dass zur Darlegung der Schadenshöhe regelmäßig die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen genüge, welche im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderliches Betrages bilde, was sowohl für das Grundhonorar als auch die Nebenkosten gelte. In der Rechnung schlage sich regelmäßig nieder, was zur Schadensbeseitigung vordem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erforderlich sei. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit reiche vor diesem Hintergrund nicht aus, um die die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Etwas anderes gelte nur, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergäben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die erforderlichen Aufwendungen nehmen würden. Hierzu genüge es aber nicht, wenn die Honorarrechnung die aus der BVSK-Honorarbefragung folgenden Höchstsätze überschreite. Denn dem Geschädigten müssten diese nicht bekannt sein.
In seiner Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (VersR 2014, 474) hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass, bei einem Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von rund 1.050 € zuzüglich Umsatzsteuer, ein Sachverständigenhonorar von 534,45 € (= 50,9 % des Nettoschadens), das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260 €, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 €, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75 €, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 € (das heißt 1,80 € je Kilometer) sowie die auf den daraus errechneten Betrag entfallende Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten zu beanstanden sei, wobei die Nebenkosten sich allein auf 189,20 € beliefen. Innerhalb seiner Entscheidung vom 11.2.2014 hat der Bundesgerichtshofes ausdrücklich beanstandet, eine Honorarkürzung im Schätzwege allein auf der Grundlage der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes vorzunehmen. Das saarländische Oberlandesgericht (Urteil vom 8.5.2014, 4 U 61/13) hat Nebenkosten in Höhe von netto 279,50 € als schadensrechtlich erforderlich gebilligt innerhalb einer Honorarrechnung von 950,22 € brutto bei einem Reparaturschaden in Höhe von knapp über 4.000 €.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger bei einem Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von 2.883,44 € netto bei einer merkantilen Wertminderung von 750 € Bruttohonorarkosten von 777,07 € berechnet und zwar auf der Basis eines Grundhonorars von 468 €, Schreibkosten von 51 €, Kopierkosten von 34 €, Telefonkosten / Porto von 15 €, Lichtbildkosten von 50 €, Fahrzeugbewertung 20 € und EDV-Abrufgebühr 20 €, insgesamt 185 €, zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gesamthonorar macht damit nur ca. 27 % des Nettoschadens aus, ist damit im Verhältnis zu dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fall insgesamt und auch allein bezogen auf die Nebenkosten verhältnismäßig preisgünstiger.
Nach alledem hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Geschädigte und Zedent bei der Beauftragung des Klägers hätte erkennen müssen, dass dieser ihm ein Honorar berechnen werde, das unbillig oder jedenfalls erkennbar wesentlich überhöht sein würde. Nach der im Schadensrecht geltenden subjektbezogenen Betrachtungsweise hätte die Beklagte ausführen müssen, dass dem Geschädigten die Überhöhung zwingend hätte auffallen müssen. Die Beklagte behauptet aber nicht, dass gerade der Geschädigte über vertiefte Kenntnisse der Abrechnungsgewohnheiten von Unfallschadengutachtern verfügte und daher wusste, dass die Gutachten des Klägers überdurchschnittlich teuer sind, als er den Vertrag mit diesem abschloss.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus der Anwendung der §§ 280, 286, 288, 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, nachdem die Entscheidung mit der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Karle sagt:

    Die Sache mit der HUK läuft nach dem gleichen Schema ab wie bei der FIFA. Die Akteure haben keinerlei Rechtsbewusstsein und sind sich sicher, dass man unantastbar ist und die rechtswidrigen Schweinereien ewig so weitertreiben kann. Pustekuchen, wie man sieht! Beim Blatter ist das ewige Grinsen innerhalb weniger Tage verschwunden. Irgendwann ist eben doch Zahltag – demzufolge auch für die Verantwortlichen der HUK.

  2. werner u. sagt:

    Karle,
    wie wahr, wie wahr!
    Hoffentlich kommt der Zahltag bald!
    Einen schönen Fronleichnam

  3. Glöckchen sagt:

    Träumereien!
    Zahltag wäre dann,wenn sich die Ami-Cops dafür interessieren würden.
    Das kann man aber getrost ausschliessen!
    Was tut denn eine deutsche Staatsanwaltschaft?
    Antwort: Am liebsten nix,sondern zugucken!
    Hätten die bei der Verfolgung von Korruption soviel Power wie bei der Verfolgung von Kaufhausdieben,dann müssten die Turnhallen zur Verwahrung beschlagnahmter Computer anmieten und dann hätten wir wieder keine Turnhallen zur Unterbringung von Flüchtlingen.
    Also:dann machen wir doch lieber nix!
    Klingelingelingelts?

  4. LAS CORUJAS sagt:

    Wie war das noch mit den Honorarlürzungen ?

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    ein ehemaliger Mitarbeiter des GDV soll sinngemäß dazu bemerkt haben: Im Honorarstreit wird den agierenden Versicherungen jeweils ein bestimmter Katalog unterschiedlicher Argumente an die Hand gegeben, um die Durchsetzungsmöglichkeit eines Honorardiktats zu testen.

    Noch Fragen ? Wir bleiben dran.

    LAS CORUJAS

  5. LAS CORUJAS sagt:

    @werner u.
    „Hoffentlich kommt der Zahltag bald!“
    Der kommt nicht auf leisen Sohlen von ganz allein und das hat Glöckchen schon realistisch angemerkt.
    Beständige Neugier, Kontakterweiterung und eigene Beiträge bei klarer Zielsetzung sind unabdingbar erforderlich und wer letzteres betreitet, hat verloren. So einfach ist das aus unserer Sicht und Erfahrung.

    LAS CORUJAS

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