AG Bochum hält auch bei 572,43 € brutto Reparaturschaden ein Sachverständigengutachten für erstattungspflichtig mit Urteil vom 30.12.2009 – 65 C 388/09 -..

Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

der Aufruf zur Übersendung von Bagatellschadensurteilen hat bereits die ersten Früchte getragen. Gestern wurde mir per Mail ein Urteil des AG Bochum vom 30.12.2009 – 65 C 388/09 – zugesandt. Da das Urteil relativ kurz und bündig war, wurde es durch mich für den Blog abgetippt. Bei dem Einsender bedanken wir uns recht herzlich. Vielleicht macht es Schule und weitere Urteile folgen.  In dem jetzt übersandten Urteil hatte der erkennende Amtsrichter des AG Bochum bei kalkulierten Brutto-Reparaturkosten von 572,43 € die vom Sachverständigen berechneten Gutachterkosten von 138,04 € für erstattungspflichtig angesehen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

65 C 388/09

Amtsgericht Bochum

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Des Herrn D.I. aus B.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. H. & P aus H.

g e g e n

die Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und Versorgungsunternehmen Allgemein VVaG, vertr. d.d. Vorstand Jörg Fleck, Arndstraße 26, 44787 Bochum

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D.E. & P. aus B.

hat das Amtsgericht Bochum im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 30.12.2009 durch den Richter am Amtsgericht B. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.9.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a I ZPO.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht anlässlich des Verkehrsunfalls vom 13.5.2009 in Bochum von der Beklagten den Ausgleich des Sachverständigenhonorars in Höhe von 138,04 € verlangen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem estimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Scadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder nicht möglicherweise, kostengübstigere Schätzungen, wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebes ausgereicht hätte, vgl. BGH NJW 2005, 356.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte der Geschädigte die Beauftragung des Klägers für geboten erachten. Die vom Kläger ermittelten Repraturkosten beliefen sich auf brutto 572,43 €. Dieser Betrag liegt zwar unter der sogenannten Bagatellgrenze. Dies war entgegen der Ansicht der Beklagtenseite für den Geschädigten aber nicht ohne weiteres erkennbar. Denn angesichts des Unfallhergangs, nämlich einen streifenden Zusammenstoß mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Bus, war für einen technischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich die Beschädigungen tatsächlich auf die äußerlich sichtbaren Schadensspuren beschränkten. Bei der Masse eines Busses und der hiervon ggfls. auf das Fahrzeug des Geschädigten einwirkenden Energie kann ein Laie berechtigter Weise davon ausgehen, dass weitere, nicht sichtbare Schäden vorhanden sind und damit ein erheblicher Unfallschaden vorliegt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigt.

Hinzu kommt, dass der Kläger, als sich im Zuge der Besichtigung ein relativ geringer Schaden herausstellte, von der Erstellung eines normalen Schasensgutachtens abgesehen hat und sich auf eine einfache Schadenskalkulation beschränkt hat. Die hierfür berechneten und sich auf eine einfache Schadenskalkulation beschränkt hat. Die hierfür berechneten und in vorliegendem Verfahren geltend gemachten Kosten liegen aber nicht wesentlich über den Kosten, die auch von Kfz-Werkstätten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags berechnet werden.

Insgesamt stellt daher das geltend gemachte Sachverständigenhonorar einen im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Rahmen dar.

Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenkosten beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Es handelt sich sicherlich um eine Einzelfallentscheidung. Keineswegs darf aus dieser Entscheidung der Rückschluss gezogen werden, dass die – ohnehin nicht existierende – Bagatellgrenze bei diesem, im Urteil erwähnten Schadensbetrag läge. Es gibt keine starre Grenze. Es kommt einzig und allein auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an. Hier – im Einzelfall – konnte und durfte der Geschädigte von einem größeren Schaden ausgehen, weil vorher eine Kollision mit einem Bus, also einer größeren Masse, stattgefunden hat. 

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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