Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 67/06 die HUK-COBURG Allg. Ver. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.1.2015 – 115 C 8001/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Maifeiertag veröffentlichen wir hier noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die die berechtigten Forderung des Unfallopfers auf vollständigen Schadensersatz nicht erfüllte bzw. nicht erfüllen wollte. Teilweise gab es vom Gericht, das der Kfz-Sachverständige aus abgtretenem Recht zur Hilfe nahm, recht klare Worte. Man erkennt an den Urteilsgründen aber wieder das Vorghen der Anwälte der HUK-COBURG, nämlich alles zu bestreiten. Nur ist dieses Bestreiten ins Blaue hinein unsubsubstantiiert. Ob drei Fotos weniger zu fertigen gewesen wären, wird von der HUK-COBURG aus der ex-post-Sicht betrachtet. Darauf kommt es aber nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) nicht an. Man sieht, dass die BGH-Rechtsprechung von der HUK-COBURG einfach nicht beachtet wird. Beratungsresistenz kann man auch dazu sagen. Lest das Urteil aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen 1. Mai
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 115 C 8001/14

Verkündet am: 22.01.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

… ,

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht S.
am 23.012015  im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 08.12.2014 am 22.01.2015

für Recht erkannt:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136,04 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 27.08.2013 sowie 3,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gemäß §§ 823, 249 BGB, § 3 Pflichtversicherungsgesetz, §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG Anspruch auf Zahlung weiterer 136,04 EUR. Unstreitig haftet die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 16.08.2012 in vollem Umfang für die dem Geschädigten entstandenen Schäden. Diese Ansprüche sind wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Soweit die Beklagte eine wirksame Abtretungsvereinbarung bestreitet, geht der Einwand fehl. Es liegt eine wirksame Abtretungserklärung vor. Insoweit wird auf die Anlage K 2 (Bl. 9 dA) verwiesen. Die Annahme der Abtretungserklärung des Geschädigten kann allein in der Klageerhebung gesehen werden.

Streitig ist allein die Höhe der Sachverständigenkosten. Bei der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens durch den Geschädigten an die Klägerin wurde die Vergütung der Klägerin auf Grundlage ihrer Honorartabelle vereinbart. Dies geht zweifelsfrei aus der Anlage K 1 hervor. Es wird ausdrücklich auf die Rückseite der Honorartabelle verwiesen. Aufgrund dieser Honorartabelle hat die Klägerin eine Rechnung gestellt, auf die verwiesen wird (Anlage K 4, BL 19 dA). Es ist zulässig und nicht zu beanstanden, dass die Berechnung des Grundhonorars anhand der Schadenshöhe erfolgt ist. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH Urteil vom 31.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsautwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH a. a. O.). Danach kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten in der Höhe ersetzt verlangen, bei denen es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für Kfz-Sachverständige handelt. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädigerund dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a. a. O.). Die Vergütung darf daher gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt werden. Die Befragung der Sachverständigen durch die BVSK stellt eine solche Befragung dar, die eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswertes dessen, was die befragten Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 5 S 443/12). Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, sich daran zu orientieren, was ein Gesprächsergebnis zwischen dem BVSK und der HUK-Versicherung ergeben haben soll. Maßgeblich sind allein die üblichen Kosten, unabhängig davon, was BVSK und HUK vereinbart haben. Eine Versicherung kann nicht mittels einer Vereinbarung mit dem BVSK die Angemessenheit einer Sachverständigenvergütung allgemein verbindlich festlegen. Verlässliche Anhaltspunkte zur Frage der Üblichkeit ergeben sich allein aus der Markterhebung, wie die BVSK – Honorarbefragung 2011 sie darstellt (OLG Oldenburg a. a. O.).

Es ist auch kein strengerer Maßstab deshalb anzulegen, weil nicht der Geschädigte selbst den Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht.

Erstattungsfähig ist daher ein Grundhonorar in Höhe von 285,00 EUR, das sich im Rahmen der Tabelle der BVSK – Honorarbefragung 2011 bewegt.

Als zu den für die Schadensfeststellung erforderlichen Kosten gehören auch die durch die Sachverständigenbegutachtung entstehenden Nebenkosten. Auch insoweit ist auf die üblichen Kosten abzustellen. Auch diesbezüglich kann als üblich angesehen werden, was die BVSK-Befragung ergeben hat (OLG Oldenburg a. a. O.). Sämtliche Nebenkosten sind daher ebenfalls erstattungsfähig. Bei den Fahrtkosten ist es auch nicht so, dass der Geschädigte das Fahrzeug dem Sachverstandigen vorstellen muss. Vielmehr ist dieser zur Besichtigung 26 Kilometer hin- und zurückgefahren, so dass Fahrtkosten angefallen sind. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte der Auffassung ist, es hätten 3 Fotos eingespart werden können. Tatsächlich wurden sie gefertigt und sind erstattungsfähig. Hinsichtlich der Schreib- und Kopiekosten kann auf die BVSK – Honorarbefragung 2011 verwiesen werden, Schreibkosten und eine Pauschale für die sonstigen Nebenkosten sind auch nicht identisch.

Sämtliche in Rechnung gestellter Kosten sind erstattungsfähig. Es verbleibt daher ein noch offener Betrag in Höhe von 136,04 EUR.

Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf die Mahnkosten ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. Die Höhe ist angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr, 11, 711, 713ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 136,04 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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