Amtsrichterin des AG Leipzig entscheidet mit lesenswertem Urteil vom 9.2.2015 – 104 C 8037/14 – auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es mit einem positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder war es die HUK-COBURG allgemeine Versicherung AG, die den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzte. Zu Recht hat sich das erkennende Gericht in diesem Fall auf das Grundsatzurteil des BGH zu den erforderlichen  Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom 11.2.20114 – VI ZR 225/13 – (= BGH BeckRS 2014, 04270 = DAR 2014, 474 = DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 ) gestützt. Damit ist ein rechtskonformes Urteil aus Leipzig herausgekommen. Aber ich fürchte, dass auch dieses Urteil, das wieder einmal das rechtswidrige Kürzen der HUK-COBURG festschreibt, bei den Verantwortlichen der HUK-COBURG und auch bei den Verantwortlichen des GDV ohne Wirkung bleiben wird. Das ist eben Beratungsresistenz der Versicherer. Lest aber selbst das Urteil aus Leipzig und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 104 C 8037/14

Verkündet am 09.02.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht A.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015 am 09.02.2015

für Recht erkannt:

1.          Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.5.2013 sowie 5 EUR Mahnkosten zu zahlen.

2.         Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 126,45 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 126,45 EUR Schadensersatz gemäß §§ 398 BGB, 7, 17 STVG, 115 VVG , 249 BGB wegen des Verkehrsunfalls vom x.3.2013 in Leipzig Essener Straße/Dortmunder Straße.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte gegenüber … wegen des streitgegenstandlichen Verkehrsunfalls   für sämtliche   entstandenen Schäden zu 100% einstandspflichtig ist.

Eine wirksame Abtretung des Geschädigten ist durch die Erklärung vom 7.3.2013 (Bl. 9) erfolgt. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Abtretung gegenüber dem Zedenten war gemäß § 151 BGB entbehrlich, da eine solche nach der Verkehrssitte nichts zu erwarten war.

Grundsätzlich gehören die Kosten der Schadensfeststellung zum gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schaden, also auch die Kosten von Sachverständigengutachten sofern diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH 11.2.2014 VI ZR 225/13). Diese sind hier in vollem Umfang zu erstatten. Sie waren der Höhe nach erforderlich.

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschadigten erbrachter Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erförder-lichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH 11.2.2014 VIZR 225/13).

Solche Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar. Das Honorar war zwischen dem Geschädigten und der Klägerin vereinbart, das ergibt sich aus Anlage K1, die im Termin im Original vorgelegt worden ist. Die Honorartabelle befindet sich auf der Rückseite des Vertrages. Das Grundhonorar übersteigt die Spanne der BSKV-Befragung nur geringfügig. Die Nebenkosten sind zwar verhältnismäßig hoch, allerdings konnte der Zedent nicht von vornherein erkennen, dass diese Kosten überhöht sind. Denn es ist zu berücksichtigen, dass ein Verkehrsunfallereignis ein für die allermeisten Verkehrsteilnehmer einmaliges Ereignis darstellt. Man kann untersteilen, dass auch ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter nicht ansatzweise eine Vorstellung davon hat, welche Kosten für die Erstattung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall anfallen. Für die Frage, ob Sachverständigenkosten zu erstatten sind, ist daher aufgrund der regelmäßig zu unterstellenden fehlenden Sachkunde des Geschädigten auf dessen Sicht nach dem Verkehrsunfall abzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass unter diesem Gesichtspunkt dem Geschädigten die mit der Klägerin vereinbarten Entgelte unüblich oder überhöht erscheinen mussten gibt es nicht.  Gerade die auch z.B. bei Anwälten, Steuerberatern und Architekten anzutreffende Orientierung der Entgelthöhe an dem Wert des Gegenstandes dürfte einem unbefangenen Geschädigten nicht ungewöhnlich, sondern eher naheliegend erscheinen. Dass, je geringer der Wert des Auftrages ist, die Entgelthöhe im Verhältnis stärker ins Gewicht fällt und diesen im Extremfall sogar übersteigen kann, ist arttypisch für gegenstandswertorientierte Abrechnungssysteme und folglich nicht ungewöhnlich.

Zu einer Recherche nach einem Sachverstandigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein (BGH aaO.).

Die Beklagte hat weder dargelegt noch bewiesen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Auch ohne eine vertragliche Preis-Vereinbarung wären jedenfalls ein Grundhonorar nach dem Korridor der BSKV-Befragung und mindestens 25% als Nebenkosten als übliches Honorar geschuldet gewesen. Dies wären 608,39 EUR insgesamt statt der in Rechnung gestellten 666,45 EUR, Die Abweichung ist nicht so gravierend, als das im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Sachverständigem, der Geschädigte nicht verpflichtet wäre die vereinbarte Vergütung zu tragen. Daher ist es hier ohne Relevanz, dass nicht der Geschädigte selbst, sondern dass Sachverständigbüro aus abgetretenem Recht vorgeht.

Die Nebenforderung ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nummer 11, 711 , 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu Amtsrichterin des AG Leipzig entscheidet mit lesenswertem Urteil vom 9.2.2015 – 104 C 8037/14 – auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG.

  1. J.M.C. sagt:

    „Aber ich fürchte, dass auch dieses Urteil, das wieder einmal das rechtswidrige Kürzen der HUK-COBURG festschreibt, bei den Verantwortlichen der HUK-COBURG und auch bei den Verantwortlichen des GDV ohne Wirkung bleiben wird.“

    Ja, Willi, tu Deinen Gefühlen keinen Zwang an, aber besser als zu fürchten ist es sicherlich, auf die heroisch agierende HUK-Coburg-Crew einen guten alten schottischen Whisky zu trinken angesichts des Coburger Schutzschildes made in Germany. Da merkt man dann im Vergleich, was Qualität bedeuten kann.

    Hear and see you
    J.M.C.

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