AG München verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigennkosten mit Urteil vom 9.6.2015 – 332 C 29945/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Samstagabend geben wir Euch noch ein Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Haftflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deitschlands a.G., die meinte, eigenmächtig ohne Rechtsgrundlage, und damit rechtwidrig, die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Wieder einmal zog die HUK-COBURG den kürzeren vor Gericht und vergeudete damit erneut Versichertengelder, was bereits der Amtsrichter in Essen-Steele 2004 bemängelt hatte. Da erkennt man eindeutig die Beratungsresistenz der HUK-COBURG. Trotz des eindeutien Urteils wird auch heute noch nach mehr als 11 Jahren rechtswidrig gekürzt. Lest selbst das Urteil, da es zu den besseren Urteilen, weil es im wesentlichen korrekt begründet worden ist. Insbesondere hat das Gericht zu Recht auf den Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15  – hingewiesen. Auch der neuerdings von der HUK-COBURG immer wieder versuchte Hinweis auf den Service aus einer Hand schlug fehl. Die HUK-COBURG sollte an ihre eigene Nase packen und den Service aus einer Hand mit Partnerwerkstätten mal beenden. Das ist Service aus einer Hand in höchster Potenz. Selbst gegen Normen verstoßen, diese aber bei anderen bemängeln gilt als widersprüchliches Verhalten. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 332 C 29945/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg HP-U-K kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Martin-Greif-Straße 1, 80336 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht B. am 09.06.2015 auf Grund des Sachstands vom 15.05.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 240,93 € sowie weitere 46,90 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 240,93 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Aktenin-halt.Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 240,93 €.

Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus einem Verkehrunfall vom 26.10.2011.

Streitig war allein, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten von 240,93 € erstattungsfähig sind oder nicht, ob also insgesamt Sachverständigenkosten von 591,03 € brutto ersetzt werden müssen (351,00 € wurden vorgerichtlich bezahlt).

Aufgrund der Abtretungserklärung, vorgelegt als Anlage K 2, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Forderung wirksam, erfüllungs halber, an den Kläger abgetreten wurde. Vorliegend gilt, genau wie wenn der Geschädigte die Sachverständigenkosten selbst einklagt, die die subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Die Abtretung war, da sie lediglich erfüllungs halber erfolgte, nicht mit einer Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung (einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten) gekoppelt, da der Geschädigte nach wie vor mit der Forderung belastet ist, dies auch unabhängig von der tatsächlichen Zahlung der Rechnung durch den Geschädigten. Es gilt daher – genau, wie wenn der Geschädigte selbst die Sachverständigenkosten einklagt – die subjektbezogene Schadensbetrachtung, da der Anspruch durch die Abtretung keine Inhaltsänderung erfährt (so auch AG Viechtach DV 2014, 258).

Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die hiern nach der aktuellem Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 12.3.2015. 10 U 579/15) vorzunehmen ist, sind die Sachverständigenkosten hier voll erstattungsfähig. Denn die Rechnung ist nicht in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Hierbei ist nach Ansicht des OLG München eine Gesamtbetrachtung der Rechnung vorzunehmen. Es können nicht etwa die Nebenkosten gesondert auf ihre (vermeintliche) Überhöhung überprüft werden. Eine eklatante und auch für den Laien erkennbare Überhöhung erscheint auf den ersten Blick bei Reparaturkosten in Höhe von über 1.400 € und Sachverständigenkosten von 625,31 € nicht der Fall zu sein (vgl. auch BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13 hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten). Laut OLG München ist die gegnerische Versicherung letztlich darauf beschränkt, dem Unfallgeschädigten nachzuweisen, dass die Rechnung an sich nicht nachvollziehbar ist und deswegen von einem wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen nicht hätte bezahlt werden dürfen. Vorliegend ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass der Sachverständige nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte („Schadensservice aus einer Hand“) ausgewählt wurde. Allein die bloße Vermutung gnügt hierfür nicht. Es bleibt daher bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, so dass die Beklagtenpartei beweisen muss, dass ein wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen die Überhöhung der Sachverständigenkosten hätte erkennen können.

Dieser Nachweis ist hier nicht gelungen, da die Geschädigte nicht erkennen konnte, ob die pauschale Abrechnung von Fahrkosten in Höhe von 28,99 € bei einer Fahrtstrecke von 16 km angemessen sind oder nicht.

Die dolo agit Einrede greift vorliegend nicht durch, da schon nicht subatantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde, dass die Sachverständigenkosten überhöht sind, da das JVEG als Schätzgrundlage gerade nicht herangezogen werden darf (OLG-Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15).

Das der Kläger mit einem Bankkredit arbeitet und daher Verzugszinsen in Höhe von 13,9 % geltend machen kann wird, ebenso wie der Anfall der Mahnkosten von der Beklagtenpartei substantiiert bestritten und dann von der Klagepartei nicht mehr unter Beweis gestellt.

Verzug bestand, von Beklagtenseite nicht bestritten, ab dem 28.12.2011, §§ 280, 286, 288 BGB.

An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerseite geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Geschäftswert in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung von EUR 240,93 zuzüglich einer Auslagenpauschale von EUR 20,00, mithin auf 39,00 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Berufungsgericht nicht erfordert, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Pater Bernado sagt:

    Es ist jetzt einmal zu prüfen, ob das telefonisch und schriftlich praktizierte Schadenmanagement der HUK-Coburg-Versicherung und anderer Versicherungen nicht weitaus mehr Bestandteil eines Unfallhelferringes ist und darüber hinaus in seiner Charakteristik den verbotenen Haustürgeschäften nicht unähnlich. Die nahezu zwingenden und verunsichernden Elemente der Bemühungen tragen deutlich maffiöse Züge. Auch da wurde und wird von einer Einflussnahme auf die Justiz kein Halt gemacht.

    Gruß zum Sonntag

    Pater Bernado

  2. G.B. sagt:

    Auch dieses Urteil des AG München ergänzt in gemäßigter Form das, was das AG Essen Steele – quasi vorausahnend – schon vor mehr als 7 Jahren der HUK-Coburg Versicherung zu verdeutlichen gedachte:

    „Die Beklagtenseite wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme durch Verwendung von Textbausteinen, die dem Gericht allzu gut bekannt sind.

    „Die Beklagtenseite *(gemeint ist hier die Beklagte zu 3) –> HUK-Coburg) mag aber vielleicht nunmehr endlich zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht Essen-Steele in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Sachverständigenrechnungen, die von dem Sachverständigen … stammen, aufgrund der ständig wiederkehrenden, dadurch aber nicht überzeugender werdenden Abfolge immer gleicher Argumente der Beklagtenseite zu beanstanden, zu kürzen oder diesen zu widersprechen.

    Die Beklagtenseite mag sich endlich damit abfinden, das für Sachverständige keine Gebührenordnung gilt. Wenn insbesondere die Beklagte zu 3) als eine Haftpflichtversicherung, die scheinbar ausreichend Geld hat, um die Versicherungssprämien für aussichtslose Prozesse wie diese zu verwenden, meint, dass es klare Vorgaben für Sachverständigengebühren geben müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber nicht aber die Gerichte, die im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen haben, beschäftigen.“

    G.B.

  3. Das Auge des Fischadlers sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    jedem VN als Schädiger muss mit Anschreiben zur Zahlungsaufforderung zumindest das Urteil des AG Essen-Steele ebenfalls zur Kenntnis gebracht werden mit dem Hinweis, dass er den Zusicherungen. dass er der Zusicherung seiner Versicherung nicht erliegen sollte, die ihm in Aussicht stellt, sich um alles zu kümmern und er nichts weiter damit zu tun hätte. Das wäre eine eklatante Fehleinschätzung, denn verklagt wird er unabhängig davon in jedem Fall.

    Das Auge des Fischadlers

  4. zorro sagt:

    @ das Auge des Fischadlers,
    ja, Du edler Ritter der Lüfte, da wären dann noch deutliche Entscheidungsgründe zum HUK-Honorartableau gesammelt dem VN als Schädiger ergänzend zu präsentieren, damit er von vornherein erkennt, was seine eigene Beamtenversicherung ein Spielchen mit ihm zu betreiben gedenkt und ein Informationsblatt mit den 3 Lügen (beliebig erweiterbar) im Kürzungsschreiben der HUK-Coburg- Versicherung sollte auch nicht fehlen.-

    zorro

  5. Fred Fröhlich sagt:

    @zorro
    das geht einfacher. Ich verweise in meinen Anschreiben an den VN/Schadenverursacher auf diesen Captain-Huk Blog. Neulich hat einer mein gekürztes SV-Honorar ohne weiteres freiwillig bezahlt. Was will man mehr?

  6. LAS CORUJAS sagt:

    @zorro
    @Auge des Fiaschadlers

    so stimmt die Richtung schon, wenn auch konsequent in die Praxis umgesetzt. Inzwischen wurden auch die „Argumente“ der HUK-Coburg Anwälte analysiert und sorgfältig mit der Rechtsprechung verglichen. Es gibt danach so gut wie keinen Punkt mehr, dem nicht tragfähig paroli geboten werden könnte. Klasse statt Masse zeigt deutlich, wie die große Mogelpackung tatsächlich zusammengeschustert wurde in dem Bemühen, unbedingt und unter allen Umständen einer Überprüfungsnotwendigkeit durch das Gericht das Wort zu reden. Da ist die Sprengladung anzusetzen. Etwas Mühe macht es schon, aber es ist machbar. Wer zuerst für ein Haus das Dach bauen will und den Rohbau ignoriert, hat auf Dauer keine Freude mehr an seiner genial erscheinenden Idee.

    Eine schöne, aktionsgeladene
    Woche wünschen Euch

    LAS CORUJAS

  7. Vladimir Düldürüm sagt:

    ..durch Übernahme aller nicht deutschstämmiger Kraftfahrer in die Gemeinschaft ihrer Versicherungsnehmer wurde man zum Marktführer.
    Bei der Allianz in Berlin lacht man sich krumm und schief und geniesst es,auf Platz zwei abgestiegen zu sein.
    HUK 24 dürfte längst Pleite sein und hängt wohl am Tropf der „Beamten“.

  8. Werner H. sagt:

    Hei Zorro,
    am besten eine Kopie der Urteilsliste gegen die Huk-Coburg auch noch beifügen.
    Seit Essen-Steele nichts dazu gelernt. Schüler, die nichts lernen bleiben sitzen.
    Werner H.

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