AG Gardelegen verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten sowie der Halteranfragekosten mit Urteil vom 7.5.2015 – 31 C 319/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bayreuth in Bayern geht es weiter nach Gardelegen in Sachsen-Anhalt. Vor dem dortigen Amtsgericht musste ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger aus erfüllungshalber abgetretenem Recht des Unfallopfers die restlichen Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG geltend machen. Um es vorweg zunehmen, die Klage hatte Erfolg. Bei dem Urteil des AG Gardelegen vom 7.5.2015 – 31 C 319/14 – handelt es sich unserer Meinung nach um eine prima Entscheidung ohne Bezugnahme auf BVSK und so weiter. Interessant an dem Urteil ist auch, dass das Gericht die Kosten der Halteranfrage als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 II BGB angesehen hat. Lest selbst das Urteil aus Gardelegen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und zu den Kosten einer Halteranfrage und gebt dann Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Gardelegen

31 C 319/14                                                                                        Verkündet am 07.05.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Gardelegen auf die mündliche Verhandlung vom 07.05.2015 durch die Richterin am Amtsgericht H.

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Gutachterkosten in Höhe von 157,01 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 19.08.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunftskosten in Höhe von 5,10 € zu bezahlten.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von weiteren unstreitig an ihn von Frau E. R. abgetretenen Sachverständigenkosten in Höhe von 157,01 Euro, denn die Beklagte haftet aufgrund eines Verkehrsunfalls, an dem die Beklagte und die Abtretende beteiligt waren zu 100%.

Von den Sachverständigenkosten i.H.v. 684,01 Euro regulierte die Beklagte lediglich 527,00 Euro.

Der Geschädigte darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH Urteil vom 11.02.2014 VI ZR 225/13 zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH a.a.O.). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens an dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des §§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH a.a.O.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 154, 395, 398). Denn in Letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorischer darstellen und dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfes darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll.

Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369 und BGHZ 115, 375, 378). Auch bei der Beauftragung eines Kfz- Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl BGH VI ZR 225/13 nach Juris mit weiteren Nachweisen). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGHZ 132, 373, 381 m.w.N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH VersR 2013, 1544 Rn 26; BGH VersR 2013, 1544 Rn 20; BGH VersR 2013, 1590 RN 19). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zu Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGHZ 132, 373, 381f.).

Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO Erwägungen nicht vereinbar, die die vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen.

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, eine zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH VersR 2013, 1590, Rn 19).

Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war die Geschädigte gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Die Geschädigte muss auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH VI ZR 225/13 a.a.O.).

Der Schädiger ist jedoch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Der Schädiger verbleibt in jedem Fall die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.

Die Beklagte hat vorliegend keinerlei Einwendungen gegen die Gutachterkosten erhoben.

II.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges §§ 286, 288 BGB, die Kosten der Halteranfrage als Kosten der Rechtsverfolgung.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713, 511 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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