AG Rheine verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung fiktiver Verbringungskosten und restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 13.8.2015 – 14 C 360/14 –

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute veröffentlichen wir ein Urteil des AG Rheine  über die Klage eines Fiktivabrechners gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie der im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG wollte oder konnte die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 51,94 € und auch die Verbringungskosten in Höhe von 121,– € nicht erstatten. Die Klägerin, ein Reisunternehmen, hatte nach dem Unfall, für den unstreitig die HUK-COBURG haftet, den qualifizierten Kfz-Sachverständigen H. aus S. mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. In dem Gutachten hatte der Sachverständige H. Verbringungskosten in Höhe von 121,– € eingesetzt. Seine Kosten wurden von der HUK-COBURG um 51,94 € rechtwidrig gekürzt. Die geschädigte  Firma H. Reisen GmbH aus N. klagte sowohl die restlichen Sachverständigenkosten als auch die nicht ersetzten Verbringungskosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Rheine ein. Die Klage gegen die HUK-COBURG war in vollem Umfang erfolgreich, nachdem das Gericht auch noch Beweis erhoben hatte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Üblichkeit des Anfalls der Verbringungskosten in der dortigen Region. Damit wurde der Prozess für die HUK-COBURG so richtig teuer. Und wieder wurden Versichertengelder der HUK-COBURG-Versicherten vergeudet. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

14 C 360/14

Amtsgericht Rheine

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der H. Reisen GmbH. aus N.

-Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: RAe. R u. P. aus O.

g e g e n

die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Von-Steuben-Str. 20, 48122 Münster

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. H. & O. aus B.

hat das Amtsgericht Rheine auf die mündliche Verhandlung vom 13.8.2015 durch die Richterin am Amtsgericht A. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 172,94 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 € abzüglich am 8.7.2014 gezahlter 215,– € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 172,94 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat auch einen Schadensersatzanspruch anlässlich des Verkehrsunfalls vom 18.5.2014 auf Erstattung fiktiver Verbringungskosten in Höhe von 121,– € und auf Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 51,94 €.

Unstreitig haftet die Beklagte alleine für den Schaden aus diesem Verkehrsunfall. Auch wenn die Klägerin lediglich auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H. abgerechnet hat, stehen ihr die darin enthaltenen fiktiven Verbringungskosten zu einem Lackierbetrieb als Schadensersatzanspruch zu. Diese Kosten sind fiktiv dann zu erstatten, wenn sie üblicherweise anfallen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen W. vom 6.5.2015 berechnen markengebundene VW-Vertrags-Werkstätten in der Region der Klägerin Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zur Lackiererei. Aus einer von ihm vorgenommenen Umfrage ergab sich, dass von 13 befragten Betrieben 11 Betriebe Verbringungskosten zur Lackiererei in Rechnung stellen. Die Verbringungskosten sind daher als  erforderlicher Reparaturaufwand für die Behebung des Fahrzeugschadens anzusehen.

Auch hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in voller Höhe gemäß § 249 II 1 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Nebenkosten des Sachverständigen H.  als überhöht anzusehen sind. Denn nach der Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 (BGH NJW 2014, 1947 ff.) verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB nur dann, wenn er erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Denn in einem solchen Fall gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, dass der Geschädigte einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen beauftragt. Hierzu hat die Beklagte aber nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin erkennen konnte, dass der Sachverständige H. „überhöhte Nebenkosten“ berechnen würde.

Der Geschädigte selber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Sachverständigen eine Recherche nach dem günstigsten Sachverständigen zu betreiben. Ebenfalls muss einem Geschädigten nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Lediglich wenn der Geschädigte weiß oder ohne Weiteres Kenntnis davon haben könnte, dass ein Sachverständiger zu überhöhten Preisen abrechnet, gebietet es die Schadensminderungspflicht einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin kann daher nicht festgestellt werden, sodass die Beklagte verpflichtet ist, die Rechnung des Sachverständigen in voller Höhe zu begleichen.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren rechtfertigen sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach einem Gegenstandswert in Höhe von 2.050,38 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 I,  291 BGB.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Klageforderung ergibt sich aus den §§ 286 II, 288 I BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: 

(Es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung. Auf die Veröffentlichung haben wir verzichtet.)

Soweit das Urteil der Amtsrichterin der 14. Zivilabteilung des Amtsgerichts Rheine (in Nordrhein-Westfalen). Gebt jetzt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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