AG Rosenheim urteilt im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu den erforderlichen Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen sowie zu den restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.8.2015 – 16 C 2808/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Freitagnachmittag veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Rosenheim zur fiktiven Abrechnung mit UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten sowie zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung. Die Urteilsgründe zu der fiktiven Schadensabrechnung können als in soweit in Ordnung bezeichnet werden, wie wir meinen. Auffallend ist, dass immer wieder von Haftpflichtversicherern die Schadenspositionen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gestrichen werden, obwohl der Geschädigte auch auf diese Positionen Anspruch hat, wenn diese bei einer Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Das kann der qualifizierte Kfz-Sachverständige beurteilen. Wenn daher solche Positionen im Schadensgutachten aufgeführt sind, sind sie auch grundsätzlich zu ersetzen. Das gilt auch bei fiktiver Schadensabrechnung. Die Beurteilung der restlichen Sachverständigenkosten ist allerdings beim Thema der Auftragsvermittlung und der BVSK Schätzungsgrundlage völlig daneben. Zum einen kann mit der BVSK-Honorarumfrage lediglich die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten überprüft werden. Im Schadensersatzprozess kommt es allerdings nicht auf die Angemessenheit, sondern nur auf die Erforderlichkeit an. Zum anderen hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen den BVSK und dessen Honorarumfrage nicht kennen muss (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rd-Nr. 10 = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Was der Geschädigte allerdings nicht kennen muss, kann dann später nicht als Maßstab einer Ex-post-Betrachtung dienen, denn es kommt auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten an. Lest aber selbst das Urteil des AG Rosenheim und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 16 C 2808/14

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG, Kolde-Ring 21, 48151 Münster

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht (weiterer aufsichtführender Richter) T. am 28.08.2015 im vereinfachten schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO, in welchem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 26.08.2015, folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 421,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2014 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 473,39 € festgesetzt.

Tatbestand

(entfällt gemäß § 313 a Abs 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich nur teilweise als begründet.

I.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einen weiteren Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 02.08.2014 in Bruckmühl/Heufeld in Höhe von 438,88 €.

1.       Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 336,30 €.

Die Beklagte war nicht berechtigt, die im Rahmen einer vom Kläger in zulässiger Weise durchgeführten fiktiven Schadensabrechnung geltend gemachten Positionen „Verbrin-gungskosten zum Lackierer“ i. H. v. 139,50 € und „UPE-Aufschlag“ i. H. v. 196,80 € in Abzug zu bringen.

Der gemäß § 249 Abs 2 BGB ersatzfähige Schaden umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 1989, 3009). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages kann dabei im Wege einer fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverstän-digen erfolgen. Hierbei muss der Sachverständige eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Zum Ersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören dabei auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit dies erforderlich ist (LG Hildesheim, NZV 2007, 575 m. w. N.).

Nichts anderes gilt hinsichtlich der branchenüblich erhobenen Ersatzteilaufschläge (sog. UPE-Aufschläge), die aufgrund der Lagerhaltung von Original-Ersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden und den Aufwand abgelten sollen, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist. Soweit daher entsprechende Kosten in die Kalkulation aufgenommen und in dem Gutachten ausgewiesen werden, handelt es sich lediglich um unselbststandige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist, als seine hinsichtlich der Arbeitszeit und des benötigten Materials erfolgte Einschätzung (OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.03.2012, Az.: I-1 U 108/11 m. w. N.).

Von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Position kann ausgegangen werden, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zwar hat der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 05.08.2014 für die Frage des Anfalls der Ersatzteilaufschläge und der Verbringungskosten nur auf die vom Kläger angegebene Werkstatt abgestellt. Wegen des bei der Ermittlung des Schadensumfanges nach § 287 ZPO im besonderen Maße freigestellten Ermessens sieht sich das Gericht aber an einer eigenen Einschätzung bezüglich des Anfalls dieser Kosten nicht gehindert.

Aus zahlreichen Schadensersatzprozessen und Sachverständigengutachten ist in der Region Rosenheim nur eine Ford-Werkstätte bekannt, die über einen eigene Lackiererei verfügt. In den markengebundenen Kfz-Werkstätten im Gerichtsbezirk wird regelmäßig auch der sogenannte UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erhoben.

In Anbetracht des Alters und der Laufleistung des klägerischen Fahrzeuges kann der Klägerin im Übrigen nicht auf eine sogenannte freie Werkstatt verwiesen werden. Der Pkw Ford Kuga des Klägers wurde am 21.05.2012 zugelassen und zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen wies er einen Kilometerstand von 47.317 km auf. Der Kläger ist berechtigt, eine Markenwerkstatt seines Vertrauens zu beauftragen und er kann nicht auf die einzige Ford-Werkstatt im Gerichtsbezirk verwiesen werden, die über eine eigene Lackiererei verfügt.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 20.10.2009 schließen (BGH, VI ZR 259/09). Im dortigen Fall verfügten alle regionalen Werkstätten über eigene Lackierereien. Dem Kläger kann jedoch kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, wenn er sich an eine Markenwerkstatt seines Vertrauens im Gerichtsbezirk wenden möchte, die eben über keine eigene Lackiererei verfügt.

Auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnungen sind damit diese Positionen zu ersetzen.

2.       Darüber hinaus hat der Kläger einen weiteren Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 102,58 €, da vorliegend aus Sicht des Gerichts Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 774,93 € erstattungsfähig sind.
Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG München, Beschluss v. 12.03.2015, Az.: 10 U 579/15).

Wird der Sachverständige von der Autowerkstatt ausgesucht oder dem Geschädigten vorgeschlagen, beschränkt sich der Anspruch des Klägers gegenüber der gegnerischen Versicherung auf das branchenübliche Honorar.

Als Schätzgrundlage zieht das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung 2013 heran.

Bei der vom Kläger vorgelegten Rechnung des Kfz-Sachverständigen … vom 05.08.2014 war lediglich die Position „EDV-Kosten“ in Höhe von 29,- € in Abzug zu bringen.

Im gegenständlichen Fall hatte nämlich der Sachverständige den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechnung nach der aktuellen BVSK-Honorartabelle 2013 erstellt wurde.

Nachdem sich der Sachverständige vorliegend ausdrücklich auf die auch für einen Laien nachprüfbare Honorartabelle bezieht, die die Position „EDV-Kosten“, vorliegend in Höhe von 29,– €, nicht für gesondert abrechnungsfähig hält, war die Rechnung um diese Position zu streichen. Hierbei war aus Sicht des Gerichts auch zu berücksichtigen, dass für Foto-/Schreib- und Druckkosten vom Sachverständigen maximal vertretbare Positionen in Ansatz gebracht wurden. Die entsprechenden EDV-Kosten sind damit vom Grundhonorar abgedeckt.

Ausgehend von einem Reparaturkostenaufwand von 2.957,97 € netto und einer Wertminderung von 450,00 € bewegt sich das in Rechnung gestellt Grundhonorar im HB V Korridor der Honorarbefragung 2013 und es ist damit nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 672,35 € war die Klage daher insoweit in Höhe von 102,58 € begründet.

II.

Der unstreitige Zinsanspruch beruht auf den §§ 280, 286, 288 Abs. 1, 247 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 713 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Rosenheim urteilt im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu den erforderlichen Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen sowie zu den restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.8.2015 – 16 C 2808/14 -.

  1. Ludger sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    diese Fehlbeurteilung der EDV-Kosten durch das Gericht in Rosenheim geht auf das Konto des Herrn RA Fuchs vom BVSK und seiner fehlerhaften Information, dass solche Kosten nicht mehr besonders berücksichtigt würden, weil schon im Grundhonorar enthalten, was allein schon deshalb nicht sein kann, da es sich um variable Kosten handelt und überdies um solche, die nicht bei jedem Schadensfall entstehen.

    Ludger

  2. Hilgerdan sagt:

    @Ludger says:
    13. November 2015 at 17:29
    „Hallo, Willi Wacker,
    diese Fehlbeurteilung der EDV-Kosten durch das Gericht in Rosenheim geht auf das Konto des Herrn RA Fuchs vom BVSK und seiner fehlerhaften Information,….“

    Hallo Ludger das sehe ich anders,
    wer als SV nicht in der Lage ist, sein Honorar selbst zu berechnen und schon dafür einen Verband braucht, sollte sich nicht sachverständig nennen. Wenn man die Bewertung seiner Honorare anderen überlässt, verdient er m. E. nichts anderes.
    Das sind die gleichen Vollpfosten, die auch bei der gegnerischen Versicherung anfragen, was sie ins Gutachten schreiben sollen.
    Ich verstehe Herrn Fuchs immer mehr, wie leicht es doch ist, Leuten die nichts anderes im Kopf haben, als ein paar Kreuzchen zu malen, Kopfscheisse einzutrichtern.

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