AG Gelsenkirchen verurteilt mit beachtenswertem Urteil vom 17.9.2015 – 200 C 94/15 – die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum bevorstehenden Wochenende eine erfreuliche Mitteilung. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch eine fast mustergültige Entscheidung der jungen Richterin der 200. Zivilabteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 17.9.2015 zu erfüllungshalber abgetretenen restlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zu einhundert Prozent haftet. Da die HUK-COBURG in Essen allerdings nicht in der Lage war, den Schaden in voller Höhe zu regulieren, wurde wegen des Restschadensersatzes nicht mehr die HUK-COBURG, sondern der Unfallverursacher, der Versicherungsnehmer des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen. Da die restlichen Schadensersatzansprüche des Unfallopfers auf Erstattung der vollen Sacverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten waren, klagte der Neugläubiger, in diesem Fall der qualifizierte Kfz-Sachverständige aus B., den durch die HUK-COBURG nicht erstatteten restlichen Schadensersatz bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Gelsenkirchen ein. Das erkennende Gericht kam bei der fast mustergültigen Urteilsbegründung ohne Tabellen und ohne Bezug  auf BVSK aus. Dabei bezog sich das Gericht zutreffenderweise auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = MDR 201, 401). Bei der vom Gericht nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadenshöhenschätzung hat sich – zu Recht – das Gericht auf den Sachverständigengesamtkostenrechnungsbetrag bezogen und nicht auf einzelne Rechnungsposten. Das erkennende Gericht schätzt den Gesamtschaden auf den Gesamtbetrag der Rechnung des Sachverständigen. Lest selbst das hervorragende Urteil aus Gelsenkirchen und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

200 C 94/15

Amtsgericht Gelsenkirchen

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In demRechtsstreit

des Herrn Sachverständiger Dipl-Ing. H. R. aus B.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt H. R. aus B.

g e g e n

Frau C. A. B. aus G. (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG)

-Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. E. u. P. aus B.

hat das Amtsgericht Gelsenkirchen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 17.9.2015 durch die Richterin K. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173,75 € nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 173,75 € aus §§ 18 I, III, 17 I StVG, 823, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zu, da diese Kosten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs der Zedentin erforderlich und zweckmäßig waren und daher einen mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil darstellen. Als erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen. Das Grundanliegen des § 249 II 1 BGB liegt vielmehr darin, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, welche die spezielle Situarion des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten berücksichtigt. Aus diesem Grund darf sich der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen grundsätzlich damit begrügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH aaO.).

Gemessen an diesen Grundsätzen greift der Einwand der Beklagten, die Kosten für das Gutachten seien übersetzt, im vorliegenden Fall nicht durch. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte – bzw vorliegend der Zessionar – regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung der mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i.S.d. § 249 II 1 BGB, weil sich darin die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten niederschlagen (BGH aaO.). Nur dann, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten  erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Eine überhöhte Sachverständigenvergütung ist also nur dann nicht erstattungsfähig, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder er die überhöhte Inrechnungstellung ohne weiteres hätte erkennen und zurückweisen müssen (vgl. OLG Hamm DAR 1997, 275).

Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der vom Sachveerständigen ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für das in Rechnung gestellte Grundhonorar als auch für die in Streit stehenden Nebenkosten. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs erfolgt gemäß § 287 I 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts. Ergibt sich – wie hier – nach dem Schadensgutachten ein kausaler Unfallschaden in Höhe von 2.444,31 € brutto, ist ein Sachverständigenhonorar von 670,75 €, welches sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 382,93 €, Fremdleistung Datenbank (Audatex) pauschal mit 17,23 €, einer Stadtfahrtpauschale für Betriebskosten und Fahrzeitanteil von 35,– €, einer Post- und Telekommunikationspauschale von 18,– €, Kosten für 18 Digitalfotos in Höhe von 54,– €, Schreibkosten von insgesamt 32,50 € und Kopiekosten von 24,– € nicht zu beanstanden. Die in Streit stehende Sachverständigenvergütung ist für den Geschädigten weder erkennbar überhöht noch steht sie in einem auffälligen Missverhältnis zwischen Aufwand und Kosten, weshalb das in Rechnung gestellte Honorar zu erstatten ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ersichtlich. Soweit die Beklagte auf das Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung Bezug nimmt, weist sie den Geschädigten lediglich auf die bestehende Rechtslage hin.

Dass vorliegend der seinerzeit beauftragte Sachverständige nach erfolgter Abtretung des Schadensersatzanspruchs der Geschädigten die Beklagte auf Zahlung der noch ausstehenden Rechnungssumme in Anspruch nimmt, rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine andere Bewertung. Der von der Beklagten erhobene dolo-agit-Einwand greift nicht durch, da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch originär in der Person der Zedentin entstanden ist, weshalb für die Beurteilung der erstattungsfähigen Schadenshöhe auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigten abzustellen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der Geschädigten ist im Hinblick auf die Einholung des Sachverständigengutachtens ein nach § 287 I 1 ZPO geschätzter Gesamtschaden in Höhe von 670,75 € entstanden. Da die Haftpflichtversicherung der Beklagten hierauf lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 497,– € gezahlt hat, steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 173,75 € zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11,  711, 713 ZPO.

K.
Richterin

Soweit das unserer Meinung nach hervorragende Urteil des AG Gelsenkichen. Und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Gelsenkirchen verurteilt mit beachtenswertem Urteil vom 17.9.2015 – 200 C 94/15 – die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten.

  1. K.I. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    wenn zu diesem Vorgang nicht noch neben den Reparaturkosten ein Minderwert zu berücksichtigen war, so liegt der Aufwand für das Sachverständigengutachten gerade einmal bei 27,44 % der Schadenhöhe! Was daran nicht erforderlich gewesen sein soll, hat die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg Versicherung ersichtlich wohl nicht beantworten können, wie wohl auch nicht die Rechtsanwälte, die ihr offensichtlich von der HUK-Coburg angedient wurden. Das ist aber auch nicht verwunderlich, denn eine solche Frage kann die HUK-Coburg-Versicherung selbst nicht beantworten und stellt damit eine Behauptung ins Blaue hinein auf, die sich nicht begründen lässt. Der so vorgetragene Einwand dürfte damit als nicht erheblich von vornherein nicht zur Klageabweisung führen können. Interessant ist aber auch die Relation zwischen abgerechneten Gutachterkosten und der willkürlichen nicht begründeten Kürzung. Letztere ist aus dem Urteil gerde einmal mit 25,90 % abgreifbar. Was darauf abgestellt der oder die Geschädigte als nicht erforderlich bzw. erheblich überhöht nach Vorstellungen der HUK-Coburg-Versicherung unbedingt hätte bemerken müssen, erschließt sich wohl keinem normalen Menschen
    Hervorzuheben ist aus den Entscheidungsgründen diese „Ruhrpotturteils“, dass die Richterin konsequent der BGH-Rechtsprechung schadenersatzrechtlich Rechnung getragen hat und sich nicht dazu hat verleiten lassen, wie übrigens immer bzw. üblicherweise bei solchen Vorgängen angestrebt, eine „Überprüfung“ vorzunehmen oder irgendwelche Honorarerhebungen oder Listen zu bemühen, welche werkvertraglich möglicherweise von Bedeutung hätten sein könnten, jedoch nicht schadenersatzrechtlich. Von Interesse wäre es noch zu wissen, ob der Abrechnung des Sachverständigen eine Honorarvereinbarung zu Grunde lag ? Aber unabhängig davon ein TOP-Urteil, wie es kaum besser sein kann.

    K.I.

  2. Dortmunder Stadttaube sagt:

    Hi, W.W.
    wenn andere Gerichte im Ruhrpott sich zukünftig auch auf die schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante Sichtweise ausrichten würden, wäre das im Interesse der Unfallopfer und der unabhängigen Kfz.- Sachverständigen sicher ein Fortschritt, jedoch spielt manchmal die Macht der Gewohnheit und das Beharrungsvermögen des Althergebrachten dem Fortschritt einen Streich.

    Dortmunder Stadttaube

  3. Erbsenzähler sagt:

    AG Halle, AG Frankfurt und AG Gelsenkirchen – Gut, Besser, am Besten.
    Wahrlich interessante Wochenendlektüre, die Hunger nach Mehr macht.
    Ich wünsche W.W. und der Redaktion ein schönes Wochenende.
    Auch am Samstag ist er unermüdlich für Captain-Huk am Rechner.
    Hut ab dafür. Das muss auch mal gesagt werrden.

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