AG Ulm spricht SV aus abgetretenem Recht restliches Sachverständigenhonorar zu

Mit Urteil vom 14.11.2007 – 7 C 1932/07 – hat das AG Ulm im vereinfachten Verfahren für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61,29 € nebst Zinsen seit dem 13.07.2007 zu bezahlen.
 
Aus den Gründen:

Der Kläger kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht des Geschädigten gem. §§ 398 Satz 1, 632 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 14.05.2007 in Höhe der restlichen Gutachterkosten von 61,29 € ersetzt verlangen.

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 398 Satz 2 BGB aufgrund der wirksamen Sicherungsabtretung vom 16.05.2007. Die Sicherungsabtretung verstößt nicht gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz. Nach dieser Vorschrift ist die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit – nur zulässig, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist.
Bei der Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten vorliegt, ist nicht nur auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände abzustellen, unter denen die Geschäftsbeziehungen begründet worden sind (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1081, 1083 m.w.N.).

Die vom Kläger und dem Geschädigten gewählte Vertragsgestaltung, wie sie sich aus der Sicherungsabtretung ergibt, stellt klar, dass der Unfallgeschädigte für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche gegen die Anspruchsgegner selbst zu sorgen hat. Deutlich wird aus der Vereinbarung auch, dass die Abtretung lediglich sicherungshalber erfolgte und der Kläger erst dann gegen die Versicherung oder den Schädiger vorgehen darf, wenn und soweit der Geschädigte keine Zahlung auf die Gutachterkosten leistet. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut stellt die Vereinbarung daher keine Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dar.

Der Umstand, dass die Rechnung zunächst an den Haftpflichtversicherer des Beklagten übersandt wurde, verstößt angesichts der konkreten Regelung, wonach der Kunde für die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche selbst zu sorgen hat, nicht gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (vgl. hierzu BGH NJW-RR 94, 1081, 1083 unter Verweis auf BGH NJW 1985, Seite 1223).

Der Sicherungsfall ist zwischenzeitlich eingetreten, da der Kläger den Ausgleich seiner Forderung durch Schreiben vom 17.07.2007 bei dem Geschädigten angemahnt hat, woraufhin dieser einen Ausgleich durch Schreiben vom 03.08.2007 abgelehnt hat. Nicht erforderlich für den Eintritt des Sicherungsfalls ist hingegen, dass der Sachverständige darlegt, dass und woraus sich seiner Meinung nach die Zahlungsunfähigkeit seines Kunden ergibt (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2006, 1029 ff; zitiert nach JURIS).

Der zwischen dem Kläger und dem Geschädigten geschlossene Vertrag ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren (vgl. BGHZ 127, 378, 384).
Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks – wie unstreitig im vorliegenden Fall gegeben – den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dem Kläger steht daher ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach zu.

Da der Kläger mit dem Geschädigten unstreitig eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart hat und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich ist danach, was zur Zeit des Vertragsabschlusses im Mai 2007 für ein nach Art, Güte und Umfang vergleichbares Sachverständigengutachten über einen Fahrzeugschaden nach der allgemeinen Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Gutachtenerstattung zu bezahlen war (vgl. BGH WM 78, 1099).

Grundsätzlich kann als übliche Vergütung nicht nur einer fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Vielmehr kann sich die Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGH auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, wenn die Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind (BGH Urteil vom 04.04.2006, Az.: X ZR 80/05; Az.: X ZR 122/05, jeweils zitiert nach JURIS).

Aus mehreren anderen, in der Vergangenheit beim Amtsgericht Ulm durchgeführten Rechtsstreitigkeiten ist bekannt, dass im hiesigen Bereich Schadensermittlungsgutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert abgerechnet werden. Das Gericht legt für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts gemäß § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LG Mannheim vom 30.06.2006 (Az.: 1 S 2/06, zitiert nach JURIS) die für den hiesigen Raum (PLZ 8) erfolgte Honorarbefragung 2005 des BVSK zu Grunde.

Ausgehend von der unstreitigen Schadenshöhe bis 1.750,00 € wird in der genannten Honorarbefragung der Honorarkorridor (HB III) des Grundhonorars ermittelt, da die Mehrzahl der Befragten Grundhonorare innerhalb dieser Bandbreite verlangen. Sog. „Ausreißer“, bleiben somit bei der Beurteilung, welche Vergütung üblich ist, unberücksichtigt (vgl. BGH X ZR 80/05 a.a.O.). Zu den Korridoreckwerten des Grundhonorars werden die konkret beanspruchten Nebenkosten hinzugerechnet, die der Nebenkostentabelle entnommen werden. Als üblich geschuldet ist der Mittelwert des so errechneten Honorarkorridors anzusehen.

Das Honorar des Klägers liegt noch unter dem Korridormittelwert, was aus der vom Gericht eingeholten Tabelle ersichtlich ist.

Auf die Gutachterkosten in Höhe von 417,62 € wurden laut Klageschrift von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Beklagten bereits 356,33 € beglichen, so dass sich ein Restbetrag in Höhe von 61,29 € ergibt.

Das Sachverständigenhonorar ist fällig im Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, da die streitgegenständliche Rechnung des Klägers vom 22.05.2007 zumindest im Zusammenhang mit der im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Honorarbefragung unter Berücksichtigung der in der Rechnung angegebenen Schadenshöhe bis 1.750,00 € prüffähig ist. Zwar hat der Kläger vorliegend ohne Verweis auf seinen Zeitaufwand ein sog. Grundhonorar berechnet, welches sich entsprechend der von ihm vorgelegten Tabelle an den Reparaturkosten orientiert. Bei der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es jedoch nicht um die – umstrittene – Frage, auf welcher Grundlage ein Kfz­-Sachverständiger sein Honorar berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden. Ihm soll die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ansätze ermöglicht werden. Im Zusammenhang mit der Honorartabelle war die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars für den Geschädigten und die gegnerische Versicherung ohne weiteres nachvollziehbar. Auf die Frage, ob der angesetzte Betrag übersetzt ist, kommt es im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit, d.h. der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung nicht an (vgl. hierzu OLG Sachsen-Anhalt, a.a.O.).

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Verzug des Beklagten trat mit Ablauf der im Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.06.2007 bis 12.07.2007 gesetzten Frist ein.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich sind.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert