AG Ebersberg verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.8.2015 – 7 C 309/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch wieder ein Urteil vor, bei dem der betreffende Kfz-Haftpflichtversicherer namentlich angegeben werden kann, weil der Einsender die Angaben zur Versicherung nicht anonymisiert hat. Bei dem Urteil handelt es sich um eine Entscheidung des Amtsgerichts Ebersberg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG. Unseres Erachtens nach handelt es sich um eine eigentlich nicht schlecht begründete Entscheidung, wenn nicht die „Angemessenheitsprüfung“ im Schadensersatzprozess auf Grundlage der BVSK-Honorarumfrage wäre. Unseres Erachtens nach wird damit im Rahmen eines Schadensersatzprozesses, bei dem es um die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB geht, die „Angemessenheit“ im werkveertraglichen Sinne gemäß der §§ 631, 632 ff. BGB vorgenommen, obwohl im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen haben. Nur das, was der Geschädigte aus seiner Ex-ante-Sicht im Rahmen der subjektbezogennen Schadensbetrachtung für die Schadensbeseitigung für erforderlich und zweckmäßig erachtet, ist grundsätzlich schadensersatzrechtlich zu erstatten. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten eines einzuholenden Schadensgutachtens, das die Höhe und den Umfang des Schadens feststellt. Lest aber selbst das Urteil aus Ebersberg und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Ebersberg

Az.: 7 C 309/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK24 AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch die Richterin … am 06.08.2015 ohne mündliche
Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 180,32 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 180,32 € gemäß §§ 823 BGB, 7 StVG, § 115 VVG.

a) Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten ist, vom Schädiger statt der Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Dazu gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit die Einschaltung eines Sachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wird die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch des Geschädigten auf den erforderlichen Geldbetrag, d.h. auf die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Grüneberg in Palandt, 73. Aufl., § 249 Rdnr. 12 m.w.N.). Daraus folgt u.a., daß sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf Mehrkosten erstreckt, die ohne Schuld des Geschädigten, beispielsweise durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht werden, der Schädiger das Prognoserisiko trägt und dem Geschädigten (solange ihm kein Auswahlverschulden anzulasten ist) Sachverständigenkosten auch dann zu ersetzen sind, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet oder seine Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., § 249 Rdnr. 13 und 58 m.w.N.).

Selbst wenn die dem Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten überhöht sein sollten, könnte die Beklagte dem Geschädigten dies nur dann anspruchsmindernd entgegenhalten, wenn der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen hätte. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligations-mäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restiutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH SVR 2014, 181, BGH BeckRS 2014, 16279).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGH, a.a.O.).

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, a.a.O.).

In Streit stehen hier vor allem die Nebenkosten. Die Behauptung der Beklagten, dass eine Vereinbarung von Nebenkosten unberechtigt sei und dies dem Kläger hätte auffallen müssen und er daher diese Berechnung von Nebenkosten mit dem Sachverständigen nicht vereinbaren hätte dürfen, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Eine Berechnung von Nebenkosten zu einem Grundhonorar ist durchaus üblich und so z.B. auch in der BVSK-Tabelle als Berechnungsposten enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, BeckRS 2014, 16279; LG Oldenburg, NJW-RR 2013, 273, 275).

c) Da es eine Gebührenordnung für Sachverständige nicht gibt, orientiert sich das Gericht bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten an der BVSK-Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für Kraftfahrzeugwesen e.V.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich hierbei lediglich um eine unverbindliche Umfrage eines Interessenverbandes für Sachverständige handelt. Das erkennende Gericht ist jedoch in seiner täglichen Arbeit ständig mit einer Vielzahl von Sachverständigengebührenabrechnungen beschäftigt und hat hierbei die Erkenntnis gewonnen, dass die bisherigen BVSK-Honorarbefra-gungen durchaus einen realistischen Querschnitt der tatsächlich üblichen Sachverständigenhonorare wiedergeben und somit eine taugliche Schätzgrundlage darstellen (ebenso AG München, Urteil vom 30.04.2013, Az.: 331 C 9134/12; LG München I, Urteil vom 01.09.2011, Az.: 19 S 7874/11; LG Arnsberg, Urteil vom 21.01.2015, Az.: 3 S 210/14).

Das HUK Honorartableu ist aus Sicht des Gerichts nicht der BVSK-Befragung 2013 vorzuziehen. Bei dem HUK Honorartableu ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Versicherer zu ihren Gunsten Einfluss auf niedrigere Sätze genommen haben. Eine Sonderkondition stellt jedoch keinen ortsüblichen Preis dar (AG Kerpen, Urteil vom 13.02.2013, Az.: 110 C 158/12 m.w.N.; AG Menden, Urteil vom 15.05.2013, Az.: 3 C 290/12).

d) Vor diesem Hintergrund ist die Rechnung des Sachverständigen nicht als überhöht anzusehen.

Das Grundhonorar liegt mit 324,00 € netto innerhalb dem von 293,00 € bis 324,00 € reichenden HB-V Korridor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Nach der BVSK-Befragung ist es außerdem üblich, dass neben der Grundgebühr auch Nebenkosten für Fotosätze, Fahrtkosten, Porto und Telefon sowie Schreibkosten gesondert berechnet werden (vgl. auch AG München, Urteil vom 30.04.2013, BeckRS 2013, 08857). Danach kann also gerade nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Grundhonorar die meisten Positionen schon abgedeckt wären, wie es vorliegend die Beklagte annimmt.

Der Sachverständige liegt hier mit seinen Nebenkosten sämtlich innerhalb des HB-V Korridors (wenn auch an dessen oberen Ende):

Unbestritten hat der Sachverständige 16 Lichtbilder angefertigt und hierfür für den 1. Fotosatz je Lichtbild 2,55 €, für den 2. Fotosatz je Lichtbild 1,67 € berechnet. Der HB-V Korridor gibt hierzu Kosten von 2,21 € bis 2,55 € bzw. 1,32 € bis 1,67 € an.

Schreibkosten liegen laut HB-V Korridor üblicherweise zwischen 2,45 und 2,86 € pro Seite. Vorliegend wurden 2,86 € bzw. 1,43 € pro Kopie berechnet. Die Kopiekosten sind nach dem HB-V Korridor bei 1,11 € bis 1,43 € angesiedelt.

Fahrtkosten können nach dem HB-V Korridor mit 0,92 € bis 1,16 € je km abgerechnet werden. Hier wurden die Fahrtkosten mit 1,16 € je km berechnet.

Porto und Telefon wurden hier mit 18,17 € pauschal berechnet, wobei für Porto/Telefon pauschal im HB-V Korridor 14,48 € bis 18,17 € angegeben sind.

Schließlich wurden für Schreibkosten je Kopie (hier 8) 1,40 € berechnet. Laut HB-V-Korridor fallen hier regelmäßig 14,48 € bis 18,17 € an.

Die insgesamt berechneten 640,32 € für das Gutachten sind somit aus der Sicht des Geschädigten als erforderlich anzusehen.

Dem Geschädigten kann auch nicht das Schreiben der Beklagten vom 19.11.2014 entgegengehalten werden. Der Kläger hat bestritten, dass ihm dieses zugegangen ist.

Abzüglich der von der Beklagten bezahlten 460,00 € sind somit grundsätzlich noch weitere 180,32 € zu entrichten.

2. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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