AG Altötting entscheidet zum Unternehmergewinn bei Eigenreparatur, zu den fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschlägen und zu den Kosten der Fahrzeugreinigung mit lesenswertem Urteil vom 19.6.2015 – 1 C 558/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Sonntag veröffentlichen wir hier ein interessantes Urteil aus Altötting zum Unternehmergewinn, zur fiktiven Abrechnung mit UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten und zu den Kosten für die Fahrzeugreinigung bei fiktiver Schadensabrechnung.  Völlig zutreffend hat das erkennende Gericht auch entschieden, dass die Verbringungskosten und UPE-Zuschläge in dem zu entscheidenden Fall auch fiktiv abgerechnet werden können, wenn diese in den Markenfachwerkstätten der entsprechenden Region auch bei konkreter Reparatur anfallen (vgl. BGH VI ZR 320/12). Lest aber selbst das Urteil aus Altötting und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

Amtsgericht Altötting

Az.: 1 C 558/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Autohaus …

– Klägerin –

gegen

1) …

2) …

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Altötting durch die Richterin am Amtsgericht R. am 19.06.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 555,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.12.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Beschluss

Der Streitwert wird auf 555,15 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Einem geschädigten Fahrzeugeigentümer, der selbst ein Autohaus betreibt, in dem fremde Fahrzeuge repariert werden, wie hier bei der Klägerin, ist die Eigenreparatur zu Selbstkosten (also ohne Unternehmergewinnaufschlag) nur dann zuzumuten, wenn er in der fraglichen Zeit infolge einer von unzureichender Auslastung geprägten besonderen Beschäftigungslage nicht in der Lage war, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig und bestimmungsgemäß, gewinnbringend einzusetzen (BGH NJW1970, 1454, Rn. 11).

Die streitgegenständliche Frage haben bereits einige Gerichte dahingehend entschieden, dass einem geschädigten Autohaus die Eigenreparatur zu Selbstkosten (also ohne Untemehmergewinnaufschlag) nur dann zuzumuten ist, wenn dies in der fraglichen Zeit nicht in der Lage war, die Instandsetzungskapazitit seines Betriebes anderweitig gewinnbringend einzusetzen. Dies ist nur der Fall, wenn die Reparatur zu betriebsschwachen Zeiten erfolgt ist, in denen ohnehin keine gewinnbringenden Fremdaufträge ausgeführt worden wären (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.5.2013, AZ. 4 U 324/11; LG Hannover, Hinweisbeschluss vom 2.3.2012, AZ. 8 S 82/11, LG Bochum, Urteil vom 21.8.1989, AZ. 10 S 61/89; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1989, AZ. 8 U 94/89, LG Mühlhausen, Urteil vom 8.11.2011, AZ. 2 S 95/11).

Auch der BGH (NJW 1970, Seite 1454) führt aus, dass für den Geschädigten, der sich selbst gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zu befassen pflege, jedenfalls nichts anderes gelte als für den Geschädigten, der ohne gewerbsmäßiger Kraftfahrzeughandwerker zu sein, sein Fahrzeug aufgrund besonderer Handfertigkeit und unter Umständen unter Aufopferung von Freizeit selbst instandsetzt, grundsätzlich Anspruch auf den vollen objektiven Wiederherstellungsaufwand besteht, soweit kein Anhalt dafür vorhanden ist, dass er infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebs anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen.

Hinsichtlich der Frage der Darlegungs- und Beweislast und des Umfangs der Substantiierungsobliegenheit der Klägerin ist das Gericht der Auffassung, dass zunächst die Eigeninstandsetzung zum Selbstkostenpreis bei Autohäusern nicht als Regelfall anzusehen ist, sondern vom Geschädigten nur im Ausnahmefall verlangt werden kann.

Deshalb trägt der Schädiger, folglich vorliegend die Beklagte, die Beweislast dafür, dass der Geschädigte für Reparaturarbeiten konkret zur Verfügung stehendes Personal zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgelastet war, im Betrieb insoweit also „Leerlauf“ herrschte (vgl. LG Mühlhausen, Urteil vom 8.11.2011, AZ. 2 S 95/11, LG Hannover, NJOZ 2013, 158).

Es ist jedoch zu beachten, dass es sich vorliegend um eine in der Sphäre der Klägerin handelnde Beweisfrage handelt, in die die Beklagten keinen Einblick haben.

Es obliegt daher der Klägerin im Rahmen der sekundären Darlegungslast, ihre damalige betriebliche Auslastungssituation hinreichend konkret darzulegen. An die der Klägerin obliegende Darlegung der Auslastungssituation dürfen zwar keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, sie hat jedoch im Rahmen des Zumutbaren hinreichende Angaben zu der betrieblichen Situation im Zeitpunkt der Reparatur zu machen, um einschätzen zu können, inwieweit das für Reparaturarbeiten zur Verfügung stehende Personal seinerzeit ausgelastet war.

Diesbezüglich hat die Zeugin … für das Gericht nachvollziehbar ausgesagt, dass der Betrieb zum Zeitpunkt der Reparatur des unfallgeschädigten Kia mehr als voll ausgelastet war, da es sich um die Reifenwechselzeit handelte, welche die stärkste Auslastung im Jahr hervorrufe.

Die Zeugin hat dem Gericht auch die vollständigen Werwiplan-Ausdrucke vorgelegt und erläutert. Hieraus hat sich ergeben, dass der Betrieb, wie sich auch aus dem klägerischen Schriftsatz vom 09.12.2014 mit den dort als Seiten 3 und 4 vorgelegten Auszügen des Kalenders des klägerischen Betriebes ergibt, insgesamt gesehen im Reparaturzeitraum mehr als voll ausgelastet war. Dies überzeugt das Gericht.

Sodann obläge es der Beweislast der Beklagtenpartei dazu vorzutragen und ggf. Beweis anzubieten, dass bei der angegebenen Beschäftigungsauslastung noch freie Kapazitäten bei der Klagepartei vorhanden waren (LG Mühlhausen a.a.O.). Die Beklagtenseite hat hierzu Sachverständigenbeweis angeboten, jedoch nicht hinreichend substantiiert im Hinblick auf den klägerischen Vortrag angegeben, inwieweit dieser unzutreffend sein sollte bzw. woraus sich eine fehlende Vollauslastung ergeben sollte. Der Beweisantritt war daher als unzulässig, da Ausforschungsbeweis, nicht zu erholen. Zudem ist das Gericht bereits aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass der Betrieb der Klagepartei voll ausgelastet war.

Die Klagepartei kann daher von Beklagtenseite Ersatz des 15 %igen Abschlags auf den Unternehmergewinn hinsichtlich der Ersatzteile verlangen, somit 292,09 €.

II.

Hinsichtlich der weiter zwischen den Parteien streitigen Frage der Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Fahrzeugverbringungskosten ist das Gericht nach wie vor in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass diese auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn sie im regionalen Bereich üblicherweise anfallen. Dass dies der Fall ist, ist dem Gericht durch eine Vielzahl von gerichtlich bestellten Sachverständigen in verschiedensten Verfahren bestätigt worden.

Diese sind daher mit 229,09 € und 4,58 € ebenfalls zu ersetzen.

Fahrzeugreinigungskosten können nach Auffassung des Gerichtes ebenfalls ersetzt verlangt werden, da diese nach dem substantiierten Vortrag in dem klägerischen Schriftsatz vom 09.12.2014 unfallbedingt entstanden sind und auch plausibel erklärt wurde, woraus sich die erhöhte Reinigungszeit ergibt. Das Gericht schätzt daher gemäß § 287 ZPO nach den Angaben in dem Schriftsatz in Anlehnung an den Sachverständigen … die Reinigungskosten mit netto 29,40 € als angemessen ein. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hierzu ist unverhältnismäßig.

III. Nebenentscheidungen

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorlaufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Altötting entscheidet zum Unternehmergewinn bei Eigenreparatur, zu den fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilzuschlägen und zu den Kosten der Fahrzeugreinigung mit lesenswertem Urteil vom 19.6.2015 – 1 C 558/14 -.

  1. RA Frank Dobers sagt:

    Heute erreichte mich wieder ein „Schmunzel-Schreiben“ der HUK-Coburg vom 03.02.2016 zum Thema UNTERNEHMERGEWINN. Da nimmt die HUK-Coburg doch – trotz des Hinweises auf die volle Werkstattauslastung im Anspruchsschreiben – tatsächlich einen 20%-igen Abzug wg. des angeblichen Unternehmergewinns vor und beruft sich dabei auf zwei über 15 Jahre alte, längst überholte Entscheidungen LG Nürnberg-Fürth ZfS 89, 10 und OLG Hamm in ZfS 90, 84. Motto: man kann es ja mal mit alten Textbausteinen versuchen….

  2. virus sagt:

    Liebe Kollegen, liebe Leser,

    wer kann uns weitere Urteile – versichererseits gekürzten Dienstleistungsanspruch in eigener Sache, insbesondere Kfz-Haftpflichtgutachten für Unternehmensfahrzeug- zur Kenntnis geben?

    Vielen Dank.

    Virus

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