AG Stuttgart spricht mit zutreffender Begründung die Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung mit Urteil vom 20.2.2015 – 44 C 5090/14 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Stuttgart zur Übernahme der Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung vor. Mit überzeugender Begründung hat das erkennende Gericht entschieden, dass der Schädiger nicht nur die Kosten zur Feststellung der Schadenshöhe, sondern auch die Kosten für die sachverständige Reparaturbestätigung als unmittelbare Folge der unerlaubten Handlung zu tragen hat. Denn durch die sachverständige Reparaturbestäigung wird der Beweis geführt, dass das verunfallte Fahrzeug entsprechend der Vorgaben des Schadensgutachtens repariert worden ist. Damit ist dann auch bewiesen, dass die durch das Schadensgutachten festgestellten Schäden ausrepariert worden sind, so dass bei einem erneuten Unfall nicht eingewandt werden kann, der Unfallschaden sei nicht ordnungsgemäß repariert. In Zeiten der HIS-Datei ist es für den fiktiv abrechnenden Geschädigten, was durchaus zulässig ist, besonders wichtig, ein Dokument in Händen zu halten, dass der Unfallschaden ordnungsgemäß repariert ist. Die Sachverständigenkosten sind daher nicht nur zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe, sondern auch zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Reparatur als Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. Die insbesondere von den Versicherungen initiierten Gegenmeinungen sind durchsichtig und daher abzulehnen. Denn die Kosten des Kfz-Sachverständigen – auch für die Erstellung der Reparaturdokumentation – gehören zu den durch den Unfall verursachten und daher gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (Vgl. BGH ZfS 2007, 507 ff.). Das erkennende Gericht hat bedauerlicherweise im Tenor von Sachverständigengebühren gesprochen, obwohl es solche nicht gibt. Dazu hat das Gericht – unverständlicherweise – die Berufung zugelassen. Der weitere Verlauf des Rechtsstreits ist allerdings nicht bekannt. Lest selbst das Urteil des AG Stuttgart und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
44 C 5090/14

Amtsgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger –

gegen

Beklagte

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am Amtsgericht H. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2015 für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen des Ingenieurbüros … (gemeint sind wohl die Sachverständigenkostenansprüche, Anm. des Autors!) für die Erstellung der Reparaturbestätigung vom 02.09.2013 im Rahmen der Regulierung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls des Klägers vom 18.07.2013 in Höhe von 35,00 € freizustellen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.        Die Berufung wird zugelassen. Streitwert: 35,- €

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.07.2013 in Weidenbuch.

Die volle Haftung der Beklagten ist unstreitig.

Der Kläger ließ seinen unfallbeschädigten Pkw in Eigenleistung reparieren und beauftrage das Ingenieurbüro … mit der Erstellung einer Reparaturbestätigung. Diese wurde sodann auftragsgemäß am 02.09.2013 erstellt und dem Kläger wurden hierfür insgesamt 35,00 € in Rechnung gestellt. In der Reparaturbestätigung wird ausgeführt, dass das Fahrzeug des Klägers in repariertem Zustand besichtigt wurde (Reparaturbestätigung, vgl. Bl. 45 d.A.). Dem Schreiben wurden 2 Lichtbilder beigefügt. Mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte die Beklagte mit, dass sie dem Kläger die in Rechnung gestellten Kosten für die Reparaturbestätigung nicht erstatten werde. Das Sachverständigenbüro … hatte die Reparaturdauer mit 7 bis 8 Arbeitstagen veranschlagt, die Nutzungsentschädigung wurde von der Beklagten entsprechend bezahlt.

Der Kläger trägt vor, dass die Reparaturbestätigung erforderlich gewesen sei, um der Beklagten die Durchführung der Reparaturarbeiten nachzuweisen und für den Zeitraum der von dem Sachverständigen für die Reparaturarbeiten veranschlagt wurde, Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können. Die Reparaturbestätigung diene außerdem als Beweisdokument dafür, dass das Fahrzeug überhaupt repariert wurde. Dieser Nachweis sei auch notwendig, da viele Versicherer bei einem später eingetretenen Schaden zunehmend darauf beharrten, der Vorschaden sei nicht oder nicht vollständig behoben worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von dem Gebührenanspruch des Ingenieurbüro … in Höhe von 35,00 € freizustellen,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt außerdem, die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte trägt vor, dass Vorlage der Reparaturbestätigung für die Erstattung des Nutzungsausfallschadens nicht notwendig gewesen sei. Sie ist der Ansicht, dass eine Reparaturbestätigung, in der lediglich mit einem Satz ausgeführt sei, dass das beschädigte Fahrzeug nunmehr in repariertem Zustand nachbesichtigt wurde und im Übrigen lediglich Lichtbilder von den reparierten Fahrzeugteilen beigefügt seien, keinen über eigene Lichtbilder hinausgehenden Beweiswert habe. Der Beweiswert ginge nicht über selbst gefertigte Lichtbilder der reparierten Fahrzeugteile unter Angabe des Datums (z. B. durch Mitablichtung einer Tageszeitung) hinaus.

Zum weiteren Vortrag der Parteien wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 35,00 €.

Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig. Sie sind Teil der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten. Mit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung einer Reparaturbestätigung verstößt der Geschädigte auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 249 Abs. 2 BGB. Zwar war diese nicht notwendig für die Zahlung des Nutzungsausfallschadens durch die Beklagte, da dieser nicht bestritten und ohne die Vorlage der Bestätigung gezahlt wurde, mit der Reparaturbestätigung kann der Geschädigte jedoch für den Fall, dass er erneut einen Unfall haben sollte, bei dem derselbe Bereich des Fahrzeugs beschädigt wird, nachweisen, dass das Fahrzeug vor diesem Unfall repariert wurde. Durch das Unfallereignis war der Kläger gegenüber den Kfz-Versicherungsunternehmen schlechter gestellt. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägervertreters verfügen nämlich die Kfz-Versicherungen über eine gemeinsame Datenbank, in die sie Fahrzeuge eintragen, bezüglich derer ein Geschädigter bereits einen Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet hat. Der Kläger muss also damit rechnen, dass sein Fahrzeug in dieser Datenbank als beschädigt eingetragen wird. Der Kläger steht somit gegenüber dem Versicherer beweisrechtlich schlechter, als wenn er keinen Schadensereignis gehabt hätte (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 23.08.2013, Aktenzeichen 2 O 75/12, zitiert nach juris, Rn 27).

Zwar ist der Beklagten insofern Recht zu geben, dass diese Bestätigung lediglich eine optische in Augenscheinnahme attestiert, ohne den Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten, sowie die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen anzugeben. Die Erstellung eines solch ausführlichen Gutachtens würde aber erheblich höhere Kosten nach sich ziehen und kann somit nicht im Interesse der Beklagten liegen. Dem Kläger deshalb aber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einfache Reparaturbestätigung zu verwehren, erscheint nicht sachgerecht. Des Weiteren ist ihm auch nicht zuzumuten, selbst geeignete Lichtbilder zu fertigen, die den Nachweis einer Reparatur erbringen können. Zum einen dürfte es einem Nicht-Sachverständigen nicht ohne weitere möglich sein, beweisgeeignete Bilder zu fertigen, zum anderen haben selbstgefertigte Bilder schon deshalb einen geringeren Beweiswert, weil u.a. auch die Identität des Fahrzeugs bestritten werden könnte, die sich anhand der Bilder nicht zweifelsfrei belegen lässt.

II.

Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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