AG Halle (Saale) urteilt mit klaren Worten zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach Schwacke gegen die KRAVAG Logistik Versicherungs AG mit Urteil vom 5.1.2016 – 97 C 390/15 -.

Hallo verehrte Captain-huk-Leserinnen und -Leser,

bevor ich mich jetzt für ein paar Tage in den Pfingsturlaub verabschiede, veröffentliche ich  hier noch schnell ein herrlich klares Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die KRAVAG Logistik Versicherungs AG auf Schwacke-Basis. Das erkennende Gericht hat sich bewußt kurz gehalten. Interessant sind dabei auch die Ausführungen des Gerichts zum Auswahlverschulden des Geschädigten, das in Richtung „back to the roots“ geht! Wenn nämlich der BGH die Schwacke-Liste als Maßstab für die erforderlichen Mietwagenkosten akzeptiert hat, kann nicht von einem Geschädigten erwartet werden, dass er noch andere Tabellen kennt und kenne. Wenn er also seine Mietwagenkosten nach dieser vom BGH akteptierten Liste orientiert, genügt er bereits seiner Schadensgeringhaltungspflicht. Mehr kann von einem juristisch nicht geschulten Geschädigten nicht erwartet werden. Schon von daher ist die Fraunhofer-Erhebung überflüssig. Wir meinen, dass es sich bei dem erkennenden Amtsrichter der 97. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale um einen Richter mit Durchblick handelt, der den Mietwagen-Wahn vieler anderer (völlig verblendeter) Gerichte wieder auf den Boden des Schadensersatzrechts zurückgeholt hat. Lest selbst das Mietwagenurteil aus Halle und gebt auch hier bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und schöne Pfingsttage
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

97 C 390/15                                                                                              Halle, den 05.01.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

KRAVAG Logistik Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Norbert Rollinger, Niedersachsenhng 13, 30163 Hannover

Beklagte

wegen                    Forderung aus abgetretenem Recht

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im vereinfachten schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO am 05.01.2016 durch den Richter am Amtsgericht K.

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 401,28 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen, da das Urteil nicht rechtsmittelfähig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Nachdem der Kläger eine den Anforderungen des erkennenden Gerichts ordnungsgemäße Abtretungserklärung eingereicht hat, war der Klage auf Zahlung von Mietwagenkosten stattzugeben.

Der Kläger hat insoweit aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung der noch offenen Mietwagenkosten. Denn die Mietwagenkosten halten sich im Rahmen der sogenannten Schwackeliste.

Die Schwackeliste ist nach allgemeiner Rechtsprechung geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit eines Miettarifs. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch die Fraunhofer Liste von einer Vielzahl der Gerichte als geeignete Schätzgrundlage angesehen wird. Dies lässt jedoch die Schwackeliste nicht als untauglich erscheinen. Dies zumal die Schwackeliste auch auf eine Erhebung im dreistelligen Postleitzahlenbereich zurückgreift, während die Fraunhofer Liste nur auf einen zweistelligen Postleitzahlenbereich zurückgreift. Das erkennende Gericht hält daher mit einer Vielzahl anderer Gerichte – sowie des Landgerichts Halle – den Ausgangspunkt der Schwackeliste als Entscheidungsansatz für beachtlich. Danach stellt sich – unter Berücksichtigung der Klassifizierung Gruppe 2 – der geltend gemachte Betrag – selbst unter Berücksichtigung der Aufschläge aufgrund Unfallersatztarif – als zulässig dar. Dies bedingt, dass dem Geschädigten kein erheblicher Vorwurf zum Auswahlverschulden bei Abschluss des Mietvertrages gemacht werden kann. Mithin kann der Kläger die an ihn abgetretene Forderung auch vollumfänglich gegenüber der Beklagten geltend machen. Der Klage war daher stattzugeben.

Der Ausspruch zu den Kosten begründet sich aus der Tatsache, dass die Beklagte in diesem Prozess unterlegen ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollatreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Halle (Saale) urteilt mit klaren Worten zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach Schwacke gegen die KRAVAG Logistik Versicherungs AG mit Urteil vom 5.1.2016 – 97 C 390/15 -.

  1. Babelfisch sagt:

    @W.W.: Goldene Worte!!!
    Der BGH unterstreicht, dass der Schwacke AMS (Automietpreisspiegel) als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen werden kann, weil er hierzu geeignet ist.
    Kein Gericht, welches nach Fraunhofer oder „Fracke“ schätzt, hat bislang nachgewiesen, in welchem Umstand ein Mitverschulden des Geschädigten liegen soll, wenn er zu einem Preis anmietet auf der Basis einer vom BGH „geadelten“ Schätzungsgrundlage.
    Ein Verpflichtung zur Erkundigung nach einem günstigeren Tarif besteht entgegen der ständigen Behauptungen der Versicherer und ihrer Anwälte nur dann, wenn Preise oberhalb des Normaltarifs berechnet werden und keine Not- oder Eilsituation vorliegt.

  2. Iven Hanske sagt:

    Es ist schon verrückt, ein anderes Dezernat in Halle hat zum gleichen Thema ein Gutachten erstellen lassen. Dieses ist zwar gut im Ergebniss, aber schlecht in der Erarbeitung, so dass ich ein Prozessrisiko erleide. Also lieber Geschädigter hier habe ich zwar für Recht sorgen können, aber bei der nächsten Anmietung solltest du vorher ein Gutachten zum Preis erstellen lassen, da ein Richter nicht mal ex post in der Lage ist die Erforderlichkeit einzuschätzen oder Schwacke zu benutzen…. Soviel Rechtsunsicherheit hilft den rechtswidrigen Kürzern, macht den Markt kaputt und provoziert neu Rechtstreitigkeiten zu Lasten des Steuerzahler. Werte Richter, geht und mietet ein Auto (wird billiger als ein gerichtlich bestelltes Gutachten) oder versucht es mit einer Onlinereservierung ohne Vorkasse oder vertraut einfach Schwacke, wenn ihr Eurer Berufung gerecht werden wollt oder nehmt Fraunhofer (subjektive Versicherungsmogelei) oder Frake wenn Ihr 249 BGB (vollständiger Schadensersatz) missachten wollt und der Besorgnis zur Befangenheit zustimmen wollt. Hier habe ich eine Vizepräsidentin die Pickel verursacht, da Sie alles tut bzw. konstruiert um den Versicherern in den A…. zu kriechen, wie die Gleitchreme aussieht kriege ich auch noch raus, jedoch den Wirkstoff 249 BGB hat sie nicht. Frau Richterin E….. gibt es vielleicht den Wirkstoff Urlaubsreise oder Billigversichert? Allen anderen wünsche ich noch einen schönen, sonnigen und friedlichen Tag.

  3. Iven Hanske sagt:

    Achso, ich habe wegen den anderen Schlechten, vergessen die hiesige logische und sehr gute Entscheidung zu loben, was ich hiermit tue.

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