AG Hamburg verurteilt den Halter des bei der LVM versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (31b C 302/15 vom 11.04.2016)

Mit Urteil vom 11.04.2016 (31b C 302/15) hat das AG Hamburg den Halter des bei der LVM versichterten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 45,45 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Für die Beklagtenseite wurde die Berufung zugelassen. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten in tenoherter Höhe gemäß §§ 398, 823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Die Haftung des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall in der x Straße in Hamburg ist dem Grunde nach unstreitig. Die alleinige Haftung des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall hatte die LVM Versicherung AG vorprozessual anerkannt, was sich der Beklagte gemäß 10 Abs. 5 AKB zurechnen lassen muss. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls die LVM Versicherung AG die Rechnung der Klägerin gemäß Anlage K4 bis auf den streitgegenständlichen Betrag vorprozessual ausglich, worin ein konkludentes Anerkenntnis liegt.

Die Sachverständigenkosten überschreiten nicht den erforderlichen Herstellungsaufwand. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erscheinen. (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, Rn. 14 ff. m.w.N.) Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, Rn. 17). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, Rn. 17) Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch die Vorlage der entsprechenden von ihm beglichenen Rechnung für das Sachverständigengutachten (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, Rn. 16). Nach Ansicht dieses Gerichts bleibt es bei dieser Indizwirkung der Rechnung zur Schadenshöhe, auch wenn – wie hier – die Geschädigte die Rechnung noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlt hat. (So auch OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05 -, juris) Denn es kommt einerseits gemäß der zitierten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, Rn. 15, juris) auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten (nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des Sachverständigen) an und andererseits bliebe der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen weiter zur Zahlung verpflichtet, wenn der Sachverständige den an sich erfüllungshalber abgetretenen Anspruch des Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolglos geltend machte. Die Geschädigte hatte sich ja bei Vertragsschluss mit der Sachverständigen zur Zahlung der Sachverständigenkosten verpflichtet. Der Beklagte und seine Haftpflichtversicherung sind auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich etwaige Ansprüche der Geschädigten gegen die Sachverständigen gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs hätte abtreten lassen können und solche etwaigen Ansprüche der Geschädigten dann z.B. im Wege der Aufrechnung hier hätte darlegen und beweisen können (Vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05 -, juris). Dies ist jedoch unstreitig nicht erfolgt.

Die Geschädigte durfte hier annehmen, dass die von der Klägerin geforderten Kosten angemessen sind. Vorliegend betragen die Sachverständigenkosten ca. ein Viertel der festgestellten Reparaturkosten für die Schäden an dem Fahrzeug der Geschädigten. Damit sind die Sachverständigenkosten jedenfalls nicht so unangemessen hoch, dass für die Geschädigte erkennbar gewesen wäre, dass sie erheblich über den üblichen Preisen liegen würden. Wenn -wie hier- das Verhältnis zwischen Sachverständigenkosten und Reparaturkosten in Ordnung ist, kommt es auf einzelne Rechnungsposten nicht mehr an (vgl. auch Benjamin Heßeler, NJW 2014, 1916,1917).

Die Geschädigte hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen. Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB mindert sich der Anspruch des Geschädigten, der bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständ-iger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Der insofern darlegungs- und beweis bei astete Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass die Geschädigte in Kenntnis eines günstigeren Angebots oder fahrlässig, also zwar ohne Kenntnis eines solchen günstigeren Angebots aber zu erkennbar überhöhten Kosten, die Klägerin mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens zu diesen Kosten beauftragt hätte.

Da der Beklagte nach dem unstreitigem Sachverhalt zu 100 % für den entstandenen Schaden haftet, betrug die Forderung der Geschädigten in Bezug auf den Ersatz von Sachverständigenkosten netto 624,45 €. Hinsichtlich des unstreitig von der LVM Versicherung AG gezahlten Betrags ist der Anspruch der Geschädigten durch Erfüllung erloschen.

Diese Forderung trat die Geschädigte wirksam gemäß Anlage K1 an die Klägerin ab.

Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Auskunftskosten in Höhe von 5,10 €. Die Einholung dieser Auskunft war zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Beklagten erforderlich, da die Klägerin wählen darf, wen von mehreren Gesamtschuldnern sie verklagt und ihr und der LVM Versicherung AG die Haltereigenschaft des Beklagten unstreitig unbekannt war.

Die Klägerin kann als Nebenforderung Verzugszinsen gemäß §§ 280, 286 BGB von dem Beklagten verlangen. Denn wenn der aus einem Verkehrsunfall Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Verzug setzt, kommt damit gemäß § 10 Abs. 5 AKB auch der Schädiger selbst in Verzug. (OLG Nürnberg, Urteil vom 30. April 1974 – 7 U 5/74 -, juris). Dies war hier der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Soweit das AG Hamburg.

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1 Antwort zu AG Hamburg verurteilt den Halter des bei der LVM versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (31b C 302/15 vom 11.04.2016)

  1. J.M.C. sagt:

    Die Relation der abgerechneten Gutachterkosten unter dem Strich zur Schadenhöhe ist in der Regel kein geeigneter Beurteilungsmassstab zur Frage der Erforderlichkeit, denn auch Gutachterkosten von 40% und mehr können im Verhältnis zur Schadenhöhe durchaus als erforderlich in Betracht gezogen werden und da vergleiche man einmal Streitwert und die Höhe von Gutachterkosten in anhängigen Gerichtsverfahren.

    Unabhängig davon ist ein Mittel genau dann erforderlich, wenn es
    1. geeignet ist, den erstrebten Zweck zu erreichen und
    2. unter gleichermaßen geeigneten Mitteln das mildeste Mittel darstellt, um den erstrebten
    Zweck zu erreichen.

    Vorrangig gilt jedoch:

    „Entscheidend für die Bejahung der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der in Rechnung gestellten Sachverständigenvergütung ist vielmehr, dass vorliegend für den geschädigte Zedenten eine etwaige Überhöhung der ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenvergütung nicht erkennbar war und er seine Pflichten zur Schadensminderung nicht verletzt hat.“

    J.M.C.

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