Berufungskammer des LG Neubrandenburg ändert Urteil des AG Neubrandenburg ab und verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.1.2016 – 1 S 30/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir ohne großen Vorspann ein Berufungsurteil aus Neubrandenburg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bzw. ihre Tochter HUK 24 AG vor. Leider entscheidet die Berufungskammer 1 S des Landgerichts Neubrandenburg wieder mit der BVSK-Tabelle, obwohl der BGH bereits entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss (vgl. BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Wann werden die Gerichte entsprechend der BGH-Rechtsprechung entscheiden? Lest selbst das Urteil des LG Neubrandenburg und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 S 30/15
101 C 179/14 AG Neubrandenburg

Landgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungskläger –

gegen

HUK Coburg 24 AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorsitzenden Detlef Frank und Günther Schlechta, Lohmühlenweg 1, 18052 Rostock

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

hat das Landgericht Neubrandenburg -1. Zivilkammer – durch den Präsidenten des Landgerichts R., den Richter Dr. B. und die Richterin am Landgericht S.-N. am 27.01.2016 für Recht erkannt:

1.        Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 23.12.2014, Az. 101 C 179/14, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 96,69 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Die Beklagte ist nach einem Verkehrsunfall in vollem Umfang schadensersatzpflichtig. Die Geschädigte hatte ihren Erstattungsanspruch gegen die Beklagte bezüglich der Sachverständigenkosten an diesen, den Kläger, abgetreten. Die Beklagte hat die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten nicht vollständig ausgeglichen. Den Differenzbetrag macht der Sachverständige hier aus abgetretenem Recht gegenüber dem Versicherer geltend. Dieser hat inhaltliche Einwände gegen die Höhe der Abrechnung erhoben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte berechtigt ist, inhaltliche Einwendungen gegen die Kostenrechnung, die sie gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin hätte nicht geltend machen können, gegenüber dem Sachverständigen direkt zu erheben und ob die vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Nebenkosten (Fahrtkosten, Schreib- und Kopierkosten, Fotokosten) in voller Höhe gerechtfertigt waren.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte könne die erhobenen Einwendungen auch gegenüber dem Kläger als Zessionar erheben. Diese seien auch der Sache nach gerechtfertigt, da die in Rechnung gestellten Nebenkosten tatsächlich überhöht seien.

Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Mit der Berufung verlangt der Kläger 96,69 €. Er trägt vor, dass die in der ersten Instanz abgewiesenen Nebenkosten tatsächlich entstanden und für die Fertigung des Gutachtens notwendig gewesen seien. Zudem bewegten sie sich sämtlich im Rahmen der BVSK Honorarbefragung.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und behauptet, die entstandenen Fahrtkosten seien nicht notwendig gewesen, Schreibarbeiten seien unter Berücksichtigung der EDV gestützten Herstellung des Gutachtens nicht angefallen, Kopier- und Fotokosten seien überhöht.

II.

1.  Die Berufung ist zulässig, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auch in der Sache begründet.

2.  Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen sind hier grundsätzlich auch gegen den Kläger als Zessionar eröffnet. Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts an.

§ 404 BGB besagt, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegenhalten kann, die er auch dem alten gegenüber hatte. Die Vorschrift besagt aber nicht, dass er nur diese Einwendungen erheben kann. Der Wortlaut spricht also schon gegen eine Beschränkung. In der Kommentarliteratur besteht auch Einigkeit, dass über die mangelnde Rechtsinhaberschaft hinaus dem Schuldner uneingeschränkt alle anderen Einwendungen offen stehen, die in der Person des Zessionars begründet sind (MüKo/Roth BGB, 6. Auflage, § 404 Rn. 16; Staudinger/Busche, BGB, Neubearbeitung 2005, § 404 Rn. 4; Erman/Westermann, BGB, 11. Auflage, § 404 Rn. 7). Es gibt auch diverse obergerichtliche Entscheidungen, die in diese Richtung gehen (BGH, Urteil vom 04.07.2002, IX ZR 97/99; BGH NJW 2002, 1859). Entscheidendes Argument ist, dass § 404 BGB in erster Linie den Schutz des Schuldners bezweckt, nicht aber seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränken soll (Erman/Westermann, a.a.O. § 404 Rn. 7; OLG Köln, Urteil vom 18.02.1987, 13 U 170/86, zitiert nach juris Rn. 9).

3.  Die Einwendungen der Beklagten sind jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Fest steht und wird auch von keiner der Parteien bezweifelt, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zustand, der durch die Abtretung auf den Kläger übergegangen ist. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.

a. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, zitiert nach juris Rn. 15).

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Diese Rechnung bildet bei der nach § 287 ZPO gebotenen Schadensschätzung ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 16).

Allerdings ist der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag nicht mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die von dem Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Die Schätzung darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 17).

b. Die von dem Kläger hier in Rechnung gestellten Nebenkosten bewegen sich sämtlich im Rahmen der BVSK Honorarbefragung 2013 (Blatt 38 a GA). Dies ist jedenfalls ein starkes Indiz dafür, dass die geltend gemachten Forderungen sich im Rahmen des Üblichen halten.

Die BVSK-Honorarbefragung 2013, auf die sich der Kläger bezieht, wurde zwischen März und Juni 2013 an 840 Standorten der BVSK- Mitglieder durchgeführt. Die Teilnehmerzahl entsprach einer Quote von über 95 % der Mitglieder des BVSK (Quelle: Vorwort der Honorarbefragung 2013). Damit wird man ihr die grundsätzliche Eignung, die Angemessenheit bzw. Üblichkeit einzelner Honorarforderungen einzuschätzen, wohl kaum absprechen können, auch wenn sie keine rechtliche Verbindlichkeit wie eine Gebührenordnung oder ein qualifizierter Mietspiegel für sich in Anspruch nehmen kann.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der bereits zitierten BGH-Entscheidung vom 22.07.2014 nichts anderes. Der BGH hat darin nicht gesagt, dass die BVSK Honorarbefragung grundsätzlich ungeeignet sei, die angemessenen Beträge zu ermitteln. Er hat lediglich ausgeführt, dass das Berufungsgericht in jenem Fall das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen habe. Dem ist folglich nur zu entnehmen, dass die bloße Feststellung, dass sich Nebenkosten im Rahmen dieser Befragung bewegen, allein nicht ausreicht, ihre Ersatzfähigkeit anzunehmen, sondern dass es der bereits erwähnten tragfähigen Anknüpfungspunkte für die Vornahme der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO bedarf.

c. Bezogen auf die hier streitigen Einzelpositionen ist hierzu folgendes auszuführen:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrtkosten zum Begutachtungstermin. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass das verunfallte Fahrzeug sich zum Begutachtungszeitpunkt in der Werkstatt in Trollenhagen befand. Der Kläger hat jedoch seinen Sitz in P. . Kosten sind insofern tatsächlich entstanden.

Dem Sachverständigen obliegt die Entscheidung darüber, wo er das geschädigte Fahrzeug unter Berücksichtigung aller sich aus dem Auftrag ergebenden Aufgabenstellungen begutachtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Klägers, das hier in Rede stehende Fahrzeug in der Werkstatt in Trollenhagen unter Ausnutzung der dort vorhandenen Einrichtungen zu begutachten, unwirtschaftlich war, liegen nicht vor.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die abgerechneten Fahrtkosten tatsächlich entstanden sind. Dies ergibt sich nämlich aus dem Gutachten selbst. Die tatsächlich abgerechneten Kosten bewegen sich im Rahmen der BVSK Honorarbefragung, die einen Korridor zwischen 0,92 € und 1,16 € pro Kilometer ausweist. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der vom Kläger angesetzte Betrag in der hiesigen Region außergewöhnlich hoch erscheint, liegen nicht vor.

Hinsichtlich der Fotokosten ist ebenfalls die Schätzung nach § 287 ZPO eröffnet. Es geht um die Schadenshöhe. Durch die Angabe zur Anzahl der gefertigten Fotos gibt es auch eine tatsächliche Anknüpfungstatsache für die Schätzung. Es ist jedenfalls ein Indiz für die vollständige Erstattungsfähigkeit, dass die von dem Kläger angesetzten Kosten sich im Rahmen der BVSK Honorarbefragung bewegen. Zwar sind die Erwägungen der Beklagten, dass Ausdrucke von Digitalfotos kostengünstiger herstellbar sind, nicht von der Hand zu weisen; allerdings ist ein Sachverständiger nicht verpflichtet, die für das Gutachten erforderliche Bilddokumentation als „Billigproduktion“ herzustellen. Hinsichtlich der Schreibkosten gelten dieselben Erwägungen. Hat der Sachverständige einen entsprechenden Auftrag erhalten, so ist das Gutachten in Schriftform herzustellen. Hierfür entstehen Kosten, unabhängig davon, welcher technischen Hilfsmittel der Sachverständige sich hierfür bedient. Gerichtlich beauftragte Sachverständige erhalten Schreibauslagen auch grundsätzlich ersetzt. Das bedeutet, dass Schreibkosten üblicherweise nicht automatisch von dem Grundhonorar umfasst sind. Dies gilt auch für Kopierkosten.

III.

1.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

2. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes, § 543 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47,48 GKG.

.              R.                                    Dr. B.                                    S.-N.
.      Präsident                              Richter                                Richterin
des Landgerichts                                                                am Landgericht

Verkündet am 27.01.2016

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Berufungskammer des LG Neubrandenburg ändert Urteil des AG Neubrandenburg ab und verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.1.2016 – 1 S 30/15 -.

  1. Kleiner Waschbär sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    War es nicht so, das Angemessenheits-und Üblichkeitsgesichtspunkte werkvertraglich , jedoch nicht schadenersatzrechtlich von Bedeutung sind ? Einschätzung „einzelner“ Honorarforderungen? Ja, bin ich jetzt vielleicht ganz irre? Im Schadenersatzprozess geht es doch nicht um die Honorarforderung des Sachverständigen, wenn ich mir in Erinnerung rufe: „Es kann nur immer wieder betont werden, dass es im Rahmen des Schadensersatzprozesses nicht auf die (werkvertraglich entscheidende) Angemessenheit im Sinne der §§ 631, 632 BGB ankommt, sondern auf die in § 249 BGB normierte Erforderlichkeit.

    Die von den Gerichten immer wieder zu Hilfe genommenen Listen und Tabellen, wie Honorarumfragen oder ähnliches, geben nur die „angemessenen“ Werte im Rahmen des Werkvertragsrechts wieder. Auf die kommt es aber eben nicht an. “

    Auch hat ein Gericht aus schadenersatzrechtlicher Sicht nicht den Prüfungsauftrag , einzelne Positionen aus dem Schadensbetrag zu kontrollieren. Eine derartige Preiskontrolle ist dem Schädiger und dem Gericht untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, z.B. bei der Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl zur Schadenshöhenfeststellung und zur Feststellung des Schadensumfangs, wahrt. (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

    Die nachfolgende Passage aus den Entscheidungsgründen macht denn auch deutlich, dass selbst das LG Neubrandenburg hier auf werkvertragliche Gesichtspunkte abstellt, wozu allerdings die Klägerseite auch einen nicht zu übersehenden Beitrag geliefert hat. Deutlich ist allerdings die Absage einer Verwendung, wie eine Gebührenordnung. Der alleinigen abstrakten Berechnung wurde damit ebenfalls eine Absage erteilt, wie auch einer Bezugnahme auf Billigproduktionen und einer Nebenkostenberücksichtigung im Grundhonorar. Hier erkennt man zumindest die Bemühungen, nicht der Vision der Beklagtenseite fast 1:1 zu folgen.

    :–> “ Damit wird man ihr die grundsätzliche Eignung, die „Angemessenheit bzw. Üblichkeit“ einzelner Honorarforderungen einzuschätzen, wohl kaum absprechen können, auch wenn sie keine rechtliche Verbindlichkeit wie eine Gebührenordnung oder ein qualifizierter Mietspiegel für sich in Anspruch nehmen kann.“

    :–> „Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO „tragfähige Anknüpfungspunkte“ zugrunde liegen müssen. Die Schätzung darf nicht „völlig abstrakt“ erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 17).“

    :–> „Zwar sind die Erwägungen der Beklagten, dass Ausdrucke von Digitalfotos kostengünstiger herstellbar sind, nicht von der Hand zu weisen; allerdings ist ein Sachverständiger nicht verpflichtet, die für das Gutachten erforderliche Bilddokumentation als „Billigproduktion“ herzustellen. Hinsichtlich der Schreibkosten gelten dieselben Erwägungen. Hat der Sachverständige einen entsprechenden Auftrag erhalten, so ist das Gutachten in Schriftform herzustellen. Hierfür entstehen Kosten, unabhängig davon, welcher technischen Hilfsmittel der Sachverständige sich hierfür bedient. Gerichtlich beauftragte Sachverständige erhalten Schreibauslagen auch grundsätzlich ersetzt. Das bedeutet, dass Schreibkosten üblicherweise nicht automatisch von dem Grundhonorar umfasst sind. Dies gilt auch für Kopierkosten.“

    Natürlich können Schreibkosten nicht vom Grundhonorar umfasst sein, denn das ist eine Sekretariatsleistung. Oder schreibt etwa die Berufungskammer eines Gerichts jedes Urteil selber, denn auch das Urteil gehört zum Aufgabenbereich des Richters? Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass!

    Nachfolgenden Hinweis dieser Berufungskammer vermisst man allerdings in den sog. Schrotturteilen, wie Willi Wacker diese zutreffend immer wieder klassifiziert:

    :–> „Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Diese Rechnung bildet bei der nach § 287 ZPO gebotenen Schadensschätzung ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 16).“

    Und wenn das dann nicht reichen sollte, könnte man sich auch in Erinnerung rufen:

    „Im Übrigen ist der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff. ), so dass dessen Fehler gemäß §§ 254 II 2 , 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen sind (vgl. Himmelreich-Halm-Müller Kap. 6, Rn. 227 unter Hinweis auf BGHZ 63, 182; OLG Naumburg aaO; OLG Nürnberg SP 2002,  358; LG Hagen NZV 2003, 337; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151).“

    Gute Unterhaltung beim heutigen Viertelfinale Island ./. Frankreich. Ich drücke beiden Mannschaften den Daumen, denn ich bin für Europa.-

    Kleiner Waschbär

  2. D.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    was ist aussagekräftiger und genauer als eine erstellte Kostenrechnung in Verbindung mit einer rechtsgültigen Honorarvereinbarung oder eine Schätzung ? In keinem anderen Bereich wird eine Schätzung gemäß § 287 ZPO so vergewaltigt, wie in Schadenersatzprozessen, wo es um rechtswidrige Kürzungen entstandener Gutachterkosten geht, denn da wird tatsächlich losgelöst von den Umständen des Einzelfalls vergleichend gerechnet und nicht geschätzt. Unabhängig davon wird ungeniert mit werkvertraglich orientierten Argumentationen der Zug auf eine falsche Schiene gesetzt, denn Ursache für eikne Klage ist im Falle der HUK-Coburg doch das hauseigene Honorartableau und die Frage zu dessen Anwendbarkeit für die Schadenersatzverpflichtung. Eine Schätzung ist deshalb bei Vorgängen dieser Art überhaupt nicht veranlasst, denn eine solche beschränkt sich auf Angemessenheits-und Üblichkeitsgesichtspunkte. Es geht eben nicht um die vermeintlich werkvertraglich auszuleuchtende Höhe der Gutachterkosten, sondern um die schadenersatzrechtliche Klärung der Regulierungsverpflichtung und diese Klärung kommt ohne jedwedes Tableau und jedwede Honorarbefragung aus, wenn man die BGH-Rechtsprechung nicht auf den Kopf stellen will.

    Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 249 Satz1 BGB hat der Schadenersatzpflichtige „den Zustand herzustellen“, „der bestehen würde, der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Von der Herstellung eines anderen Zustandes nach einer ex post Betrachtung des Gerichts unter Anwendung des § 287 ZPO ist im Gesetz nur dann die Rede, soweit genauere Erkennungsmöglichkeiten nicht verfügbar sind, was hier nicht festgestellt werden kann.

    Schließlich stellt sich überhaupt die Frage, ob die hier favorisierte Beiziehung einer tatsächlich nicht existierenden Honorarerhebung (wegen Vorgaben) beweisrechtlich zulässig ist, denn die Ersteller sind keine geschulten Marktforscher und erst recht keine öffentlich bestellten und vereidigten Honorarsachverständigen.

    Die auf nicht ausreichend kontrollierbare Weise insoweit von Privatpersonen erstellten „Listen“ sind den Geschädigten praktisch unzugänglich und die Verfasser stehen zumindest teilweise im Dienst von Interessenten, deren Interessen darin bestehen, den Schadenersatz so niedrig wie möglich zu halten (s. Gesprächsergebnis (BVSK / HUK-Coburg).

    Bei favorisierter Schätzung durch den besonders freigestellten Tatrichter fällt auf, dass in der Regel die Frage eines Auswahlverschuldens ebensowenig zur Sprache kommt, wie die Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Das hat auch erkennbare Gründe, weil ansonsten die Konstruktion der Schätzung und ihre Anwendbarkeit von weiteren nicht zu übersehenden Widersprüchen ad absurdum geführt würde.

    D.H.

  3. Helga G. sagt:

    @ Kleiner Waschbär
    Alles richtig und schadenersatzrechtlich wichtig. Allerdings wird die Grenze der Schadenersatzverpflichtung nicht ex post von der subjektiven Beurteilung des Gerichts bestimmt und festgeschrieben, denn ansonsten wären die einem Unfallopfer zugestandenen „Erleichterungen“ nicht mehr als schöne Worte. An welchen Umständen soll denn für einen unbedarften Geschädigten zweifelsfrei erkennbar sein, dass etwas aus dem Ruder läuft und er von diesem Zeitpunkt an eben nicht mehr über positive Eigenschaften verfügt, die von einem „vernünftigen“ und „wirtschaftlich denken“ Menschen erwartet werden. Allein schon diese Diskriminierung bei teilweiser oder vollständiger Klageabweisung ist in unserem Rechtsstaatgebilde eine Ungeheuerlichkeit, die man nicht akzeptieren darf, denn das alles haben wir alles schon einmal selbst erlebt oder darüber gelesen.

    Helga G.

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