AG Castrop-Rauxel erläßt in dem Rechtsstreit der Geschädigten gegen DEVK – 4 C 254/15 – einen interessanten Hinweisbeschluss vom 15.12.2015.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch einen Hinweisbeschluss aus Castrop Rauxel zur Haftungsteilung sowie zur fiktiven Abrechnung vor. Nach unseren Informationen wurde das Verfahren durch Vergleich beendet. Interessant sind aber die Auführungen des Amtsgerichts Castrop-Rauxel zu den UPE-Aufschlägen und zu den Verbringungskosten. Diese sind in der Region Castrop-Rauxel grundsätzlich erstattungspflichtig, da sie gerichtsbekannt anfallen. Lest selbst den Hinweisbeschluss und gebt dann bitte Eure Kommentare bekannt. 

Viele Grüße
Willi Wacker

4 C 254/15                                                                                           Verkündet am: 15.12.2015

 Amtsgericht Castrop-Rauxel

Hinweis- und Beweisbeschluss

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägerin,

gegen

1.       die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand, Rüttehscheider Straße 41, 45128 Essen,
2.       … ,

Beklagten,

hat die 4. Zivilabteilung des Amtsgerichts Castrop-Rauxel aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.12.2015 durch den Richter am Amtsgericht M. beschlossen:

I.
Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen:

1. Hätte der Beklagte zu 2) das von rechts kommende klägerische Fahrzeug zwangsläufig sehen und die Kollision verhindern können oder sogar müssen?

Der Sachverständige soll hierzu insbesondere Feststellungen zur Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge treffen.

2.  Lässt sich feststellen, dass der Zeuge … bei Fahrt des klägerischen Fahrzeuges den Unfall hätte vermeiden können, wenn er sich an die Geschwindigkeit von 10 km/h gehalten hätte?

3. Sind die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 4.737,35 Euro entsprechend dem außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten erforderlich und angemessen, um den Schaden zu begleichen?

Der Sachverständige soll dabei davon ausgehen, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten im Amtsgerichtsbezirk Castrop-Rauxel anfallen und grundsätzlich erstattungsfähig sind.

II.
Die Parteien werden noch einmal darauf hingewiesen, dass es sinnvoll sein dürfte, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden. Das Gericht hält hier nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage eine Verursachungsquote von 75 % zu 25 % zu Lasten der Beklagten für angemessen. Dabei ist insbesondere berücksichtigt, dass die Zeugin … nicht bestätigen konnte, dass der Beklagte zu 2) nach rechts geschaut hat, bevor er abgebogen ist. Auch die unstreitige Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall spricht eher dafür, dass hier ein Verstoß des Beklagten zu 2) vorliegt. Für eine vergleichsweise Regelung spricht ferner, dass die Rechtslage hinsichtlich der Einordnung der Verhältnisse vor Ort (Problematik des § 8 Abs. 1 StVO) in der OLG-Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. Das Gericht weist auch noch einmal darauf hin, dass das Verfahren zum 01.01.2016 an einen neuen Dezernenten übergeht, der die Rechtslage möglicherweise wieder anders beurteilt.

Das Gericht schlägt den Parteien daher folgende vergleichsweise Regelung vor:

1. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin 1.176,35 Euro zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 %, die Beklagten zu 40 %. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

3.  Damit ist der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Castrop-Rauxel, AZ 4 C 254/15, erledigt.

Ausgehend von 75 % des Gesamtschadens i. H. v. 5.562,35 € (4.171,76 Euro) waren die 2.995,41 Euro, die bereits gezahlt wurden, abzuziehen. Es verbleiben 1.176,35 Euro.

Das Gericht weist auch darauf hin, dass das jetzige Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Schadenhöhe ein wenig befremdlich wirkt, wo doch die beklagte Versicherung durch einen eigenen Sachverständigen die Reparaturkosten hat prüfen lassen. Wie sie jetzt zu dem Ergebnis kommt, dass die Schadenhöhe nicht angemessen sei und die Klägerin hier möglicherweise Schäden abrechnet, die mit dem Unfall nichts zu tun, erschließt sich dem Gericht so ohne Weiteres nicht. Auf die Kostenfolge des § 96 ZPO wird insoweit ausdrücklich hingewiesen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, diesen Vergleichsvorschlag binnen drei Wochen ab Zugang des Sitzungsprotokolls anzunehmen.

III.
Zum Sachverständigen wird für den Unfallhergang der Sachverständige G. vom Sachverständigenbüro U. , zum Sachverständigen für die Schadenhöhe wird der Sachverständige H. U. vom Sachverständigenbüro U. aus D. benannt.

Die Einholung des Sachverständigengutachtens wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,00 Euro, die Beklagten einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.000,00 Euro zur Gerichtskasse einzahlen. Hierfür wird eine Frist von drei Wochen ab Zugang des Sitzungsprotokolls gesetzt.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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