AG Wuppertal spricht Geschädigter die im Schadensgutachten enthaltenen Stundenverrechnungssätze sowie Ersatzteilpreisaufschläge zu (Urteil vom 11.01.2008 – 32 C 197/07)

Das AG Wuppertal hat mit Urteil vom 11.01.2008 – 32 C 197/07  – der Geschädigten die in dem von ihr eingeholten Schadensgutachten enthaltenen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und den üblichen Aufschlag auf Ersatzteile zugesprochen.

Der Haftpflichtversicherer des für die Unfallfolge allein haftenden Schädigers kürzte nach fiktiver Abrechnung der Geschädigten, die die Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilpreisaufschläge einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundegelegt hatte unter Hinweis auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt, ebenso wie die angesetzten bei dieser Werkstatt nicht anfallenden Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten zur Lackierung.

Bis auf einen Betrag von 217,50 € regulierte der Haftpflichtversicherer. Die Geschädigte machte mit der Klage restlichen Schadensersatz in Höhe von 217,50 € geltend. Das AG erklärte mit Urteil vom 11.01.08 (32 C 197/07), veröffentlicht in zfs 2008, 199 ff., die Absetzungen für unberechtigt und sprach der Geschädigten den geltend gemachten Differenzbetrag zu. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Haftpflichtversicherer.

Aus den Gründen:

Die Geschädigte kann von der Beklagten die Zahlung der bislang noch nicht beglichenen Reparaturkosten in Höhe von 217,50 € verlangen. Bei diesem Betrag handelt es sich um den gem. § 249 BGB erforderlichen Restbetrag zur Schadensbeseitigung. Die Klägerin kann auch bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und somit die von dem SV ermittelten Stundenverrechnungssätze erstattet verlangen. Sie muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze anderer, nicht markengebundener Fachwerkstätten verweisen lassen (vgl. LG Wuppertal, Urteil v. 12.12.2007 – 8 S 34/07 -). Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens. Er ist grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH NJW 2003, 2085 ff.). Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde jedoch in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt. Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des BGH in dem sog. Porsche-Urteil gerade nicht zu der Entfaltung erheblicher Eigeninitiative verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2003, 2086 f.). Folgt man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der Geschädigte gezwungen, nach der Benennung anderer Werkstätten durch den Schädiger selbst zu prüfen, ob es sich bei den genannten Werkstätten um eine der markengebundenen Werkstatt gleichwertige Werkstatt handelt (vgl. LG Wuppertal a.a.O.). Eine solche Prüfung würde einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, zu dem der Geschädigte nicht verpflichtet ist (vgl. LG Köln, Urteil v. 31.05.2006, Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht 02/2007, 74, 75). Letztlich würde eine Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten dazu führen, dass sich der Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung auf eine konkrete – nicht einmal eine markengebundene Fachwerkstatt – verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen einer zulässigen fiktiven Abrechnung und einer konkreten Abrechnung verwischen würde (LG Bochum, Urteil vom 09.09.05 – 5 S 79/05 -. Soweit der BGH in dem Porsche-Urteil ausgeführt hat, dass sich der Geschädigte auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, so ist als eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit nach Auffassung des Amtsgerichts Wuppertal nur eine solche in einer ebenfalls markengebundenen Fachwerkstatt anzusehen. Insoweit hat die Beklagte aber keine günstigere Reparaturmöglichkeit in der Nähe benannt.

Der Geschädigte ist auch berechtigt, der Beklagten Ersatzteilpreisaufschläge in Rechnung zu stellen. Denn der Geschädigte ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt regelmäßig anfallenden Kosten zu verlangen. Dass im Fall einer dortigen Reparatur Ersatzteilpreisaufschläge erhoben werden, hat der SV S. in seinem Gutachten festgestellt. Dieses Gutachten ist von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden.

Da die Beklagte die Position „De-/Montage zwecks Lackierung“ nicht bestritten hat, kann der Geschädigte diesen Betrag im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung ebenfalls geltend machen.

So im Wesentlichen die Urteilsgründe des AG Wuppertal. Dem ist nichts hinzuzusetzen. Das AG Wuppertal hat in vorbildlicher Weise die Grundsätze aus dem Porsche-Urteil des BGH umgesetzt. In dem Porsche-Urteil ging der BGH davon aus, dass der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen kann (BGH VersR 2003, 920). Der BGH schloss die Möglichkeit der Verweisung auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Marken- und freien Fachwerkstätten in der maßgeblichen Region aus. Unter den vom BGH dargestellten Umständen muss sich der Geschädigte auf eine abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen (BGH VersR 2003, 921). Angesichts dieser klaren Festlegungen des BGH verwundert es, dass nach wie vor von den Haftpflichtversicherern die Auffassung vertreten wird, der Geschädigte müsse sich bei fiktiver Schadensabrechnung auf eine mühelose und ohne weiteres zugängliche gleichwertige Reparaturmöglichkeit in anderen Fachwerkstätten verweisen lassen.

Dieser Rechtsauffassung hat das AG Wuppertal – zu Recht – eine Abfuhr erteilt. So auch die zustimmende Urteilsanmerkung des Richters Diehl am OLG.

Der Verweis auf konkrete günstigere Möglichkeiten der Schadensbehebung im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist nicht zulässig (vgl. LG Bochum zfs 2006, 205; LG Bochum, Urteil v. 19.10.2007 – 5 S 168/07 -, noch nicht veröffentlicht; AG Aachen NZV 2005, 588; Höfle, zfs 2006, 240, 244). Grundlage der fiktiven Abrechnung ist allein die zutreffende Schätzung des Sachverständigen, den der BGH als Rechnungsgröße für Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgegeben hat.

Urteilsliste „Fiktive Abrechnung“ zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Wuppertal spricht Geschädigter die im Schadensgutachten enthaltenen Stundenverrechnungssätze sowie Ersatzteilpreisaufschläge zu (Urteil vom 11.01.2008 – 32 C 197/07)

  1. Und schon wieder ein Beitrag für die Urteilsdatenbank von Captain HUK.
    Möge Sie wachsen und gedeihen.

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @Und schon wieder ein Beitrag für die Urteilsdatenbank von Captain HUK.

    Ja,ja,
    man munkelt, dass die HUK-Coburg unangefochten als die Verliererin schlechthin ins Guinnes Buch der Rekorde will, mit der Zielvorstellung mindestens 10.000 sinnlos geführte und verlorene Prozesse verzeichnen zu können.
    Die Aussichten dafür schätze ich sehr hoch ein und wir helfen da auch gerne zu 20.000 und mehr.!
    Es würde mich nicht wundern wenn heuer der Name HUK-Coburg zum Unwort des Jahres 2008 erkürt wird.

    HUK-COBURG, da sind wir uns sicher!

  3. downunder sagt:

    hi
    wir sollten an herausragende versicherer einen preis verleihen,vielleicht den „enterhaken in blech„!
    und am jahresende heisst es dann:….and the hook goes to…..
    das hat was ,oder?
    didgeridoos,play loud!

  4. hukisliebling sagt:

    @ DerHukflüsterer

    besser:

    „HUK- Coburg- da sind wir auf keinen Fall sicher!“

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